Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 08.03.2013; Aktenzeichen 1 KN 7/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
Rz. 3
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 – BVerwG 7 B 45.10 – juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Rz. 4
a) Die Beschwerde hält zunächst folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
“Kann eine Gemeinde einen einheitlichen Planungsvorgang in verschiedene in sich abgeschlossene und selbständige Planungsverfahren aufteilen oder muss sie bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt mit einem einheitlichen Planungsziel auch ein einheitliches Bebauungsplanverfahren durchführen?”
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Beschwerde betont, vorstehende Frage sei (auch) im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Bedeutung, bezieht sie sich ganz offensichtlich auf die Ablehnung des Normenkontrollantrages gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C als unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen ein Eigentümer bzw. – wie hier – ein Auflassungsvormerkungsberechtigter eines Grundstücks antragsbefugt ist für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der sein Grundstück nicht erfasst, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. zusammenfassend Beschluss vom 29. Juli 2013 – BVerwG 4 BN 13.13 – juris Rn. 4; zur Antragsbefugnis bei Bestehen eines engen konzeptionellen Zusammenhangs bei – zeitlich gestaffelter – Überplanung verschiedener Bebauungsplanbereiche siehe Urteil vom 16. Juni 2011 – BVerwG 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 182 Rn. 22). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 5
In Bezug auf die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B wird mit obiger Fragestellung das Problem der räumlichen Abgrenzung des Geltungsbereichs eines (hier: Änderungs-) Bebauungsplans angesprochen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Gemeinde hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei ist. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen (Beschluss vom 20. November 1995 – BVerwG 4 NB 23.94 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87 = juris Rn. 11). Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein “akuter” planerischer Handlungsbedarf besteht (Beschluss vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 NB 8.90 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47). Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden (Beschluss vom 23. Juni 1992 – BVerwG 4 B 55.92 – NVwZ-RR 1993, 456). Die Verwirklichung einer (Gesamt-) Planung in Abschnitten ist daher grundsätzlich zulässig (Urteil vom 19. September 2002 – BVerwG 4 CN 1.02 – BVerwGE 117, 58 ≪65≫ = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 = juris Rn. 46). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass zwar die Ausweisung eines Einzelhandelszentrums und die Einzelhandelseinschränkungen in der Nachbarschaft auf einem einheitlichen Planungskonzept der Antragsgegnerin beruhen, dass aber die von den verfahrensgegenständlichen Änderungsbebauungsplänen betroffenen Bereiche bereits vorher durch unterschiedliche Bebauungspläne überplant gewesen sind. Folglich habe es nahe gelegen, die jeweiligen Planungen im Rahmen der bereits vorhandenen Bebauungspläne fortzuschreiben (UA S. 13). Diese Ausführungen stehen mit der dargestellten Rechtsprechung des Senats im Einklang. Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 6
b) Ferner hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
“Ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Diskriminierungsverbot vereinbar, dass nach Art. 43 EG (richtig: Art. 49 AEUV) die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt ist, weil die Zulässigkeit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden darf, in Deutschland ansässige Unternehmer jedoch in ihrer Niederlassungsfreiheit durch § 1 Abs. 3, 5 BauGB dahingehend beschränkt sind, dass die Ansiedlungserlaubnis für Einzelhandelsbetriebe sich auch anhand der Struktur des Marktes und der Auswirkungen auf bestehende Einzelhandelseinrichtungen beurteilt?”
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Im Beschluss vom 30. Mai 2013 – BVerwG 4 B 3.13 – (ZfBR 2013, 572 = BauR 2013, 1633 = NVwZ 2013, 1085 Rn. 4) hat der Senat ausgesprochen, dass planungsrechtlich bewirkte Beschränkungen der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes grundsätzlich zulässig sind und nicht im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B darauf gerichtet, eine städtebaulich gerechtfertigte Konzeption umzusetzen. Die Einschränkung des Einzelhandels im Gebiet der Änderung sei Teil der Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin, durch eine Stärkung der Einzelhandelsangebotssituation und eine Attraktivitätserhaltung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt den Kaufkraftabfluss in andere Gemeinden zu verhindern (UA S. 9). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Einzelhandelsausschluss durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B mit Unionsrecht, namentlich mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), in Einklang steht, da er städtebaulich gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Diskriminierungsverbot in Bezug auf inländische Einzelhandelsunternehmen scheidet von vorneherein aus.
Rz. 7
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
Rz. 8
a) Die von der Beschwerde erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Oberverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) genügt zum Teil schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im Übrigen ist sie unbegründet.
Rz. 9
(1) Nach § 138 Nr. 1 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund dann vor, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Erkennendes Gericht i.S.d. Norm ist die Richterbank, wie sie in der mündlichen Verhandlung besetzt war, aufgrund der die angefochtene Entscheidung ergangen ist (Urteile vom 17. November 1972 – BVerwG 4 C 41.68 – BVerwGE 41, 174 ≪176≫ und vom 29. April 1982 – BVerwG 5 C 81.80 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 = juris Rn. 9, Beschluss vom 30. November 2004 – BVerwG 1 B 48.04 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 Nr. 43 = juris Rn. 3). Es kommt somit – anders als die Beschwerde meint – für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens bei Gericht, sondern auf den der mündlichen Verhandlung an, aufgrund derer das Urteil ergeht. Wie die Beschwerde selbst einräumt (S. 10 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes), entsprach die Besetzung der Richterbank im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem ab 1. Januar 2013 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts.
Rz. 10
(2) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2013 wegen des Fehlens einer Übergangsregelung bestehen nicht. Nach § 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG verteilt das Präsidium des Gerichts die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG). Aufgrund dieses “Jährlichkeitsprinzips” tritt der für die Dauer eines Jahres beschlossene Geschäftsverteilungsplan am Ende des Jahres ohne Weiteres außer Kraft (Urteile vom 30. Oktober 1984 – BVerwG 9 C 67.82 – NJW 1985, 822 = juris LS 3 und vom 18. Oktober 1990 – BVerwG 3 C 19.88 – NJW 1991, 1370 m.w.N.). Nach dem “Vollständigkeitsprinzip” sind für das neue Geschäftsjahr daher nicht nur die neu eingehenden, sondern mit konstitutiver Wirkung auch diejenigen Sachen (erneut) zuzuweisen, die bereits aufgrund der alten Geschäftsverteilung verteilt worden waren (Urteile vom 30. Oktober 1984 a.a.O. Rn. 10 und vom 18. Oktober 1990 a.a.O.). Einer – wie von der Beschwerde gefordert – Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren bedarf es folglich nicht. Fehlt eine solche, so bedeutet das nur, dass die durch den (neuen) Geschäftsverteilungsplan begründeten Zuständigkeiten auch bereits anhängige Verfahren erfassen (Urteil vom 18. Oktober 1990 a.a.O.).
Rz. 11
(3) Die weitere Rüge, im Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2013 seien die ehrenamtlichen Richter nicht benannt worden, weshalb das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, genügt nicht den Darlegungserfordernissen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Tatsachen angibt, aus denen sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ergibt. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, die ihm nicht ohne Weiteres bekannt sind, muss er insoweit eine Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen anstreben und ggf. darlegen, dass er sich vergeblich um die Aufklärung dieser Tatsachen bemüht hat. Eine lediglich “auf Verdacht” behauptete nicht vorschriftsmäßige Besetzung reicht insoweit nicht aus (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1982 – BVerwG 9 CB 1019.81 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36 und vom 18. Mai 1999 – BVerwG 11 B 37.98 – juris). Wie sich aus Ziffer IV. 1. des Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts ergibt, werden den Senaten die aus dem Anhang A zum Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und Beisitzerinnen und Beisitzer zugeteilt. Die Beschwerde legt weder dar, dass sie sich um die Übermittlung des Anhangs A bemüht hat, noch, dass die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zugezogenen ehrenamtlichen Richter nicht die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen gewesen sind.
Rz. 12
b) Die Beschwerde ist weiter der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob unter Maßgabe geänderter Voraussetzungen (Wunsch der Antragstellerin, das Einzelhandelsgeschäft zu erhalten, während das Einzelhandelskonzept von einer Schließung ausgeht) das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin noch tragfähig sei.
Rz. 13
Ein Aufklärungsmangel ist hiermit nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein – wie hier – anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – VIZ 2000, 27). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 – BVerwG 8 C 10.84 – BVerwGE 74, 222 ≪223 f.≫ = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7 S. 8 f.; Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 – BVerwG 9 BN 2.01 – Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f. und vom 20. Dezember 2012 – BVerwG 4 B 20.12 – juris Rn. 6).
Rz. 14
Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (stRspr; z.B. Beschluss vom 1. Februar 2011 – BVerwG 7 B 45.10 – juris Rn. 13); sein materiell-rechtlicher Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 – BVerwG 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21, vom 20. Dezember 2010 – BVerwG 5 B 38.10 – juris Rn. 18 und vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 7). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie legt nicht dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Antragstellerin.
Rz. 15
Mit ihrer Rüge verkennt die Beschwerde im Übrigen auch die zeitliche Grenze des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die von ihr beanstandete Passage im verfahrensgegenständlichen Urteil betrifft Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage, ob die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht wird (UA S. 12). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan maßgebend. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten aber nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) weder die Antragstellerin noch deren Rechtsvorgänger Einwendungen gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B erhoben (UA S. 5). Der (offensichtlich nach Satzungsbeschluss entstandene) Wunsch der Antragstellerin, das Einzelhandelsgeschäft zu erhalten, war daher für die Abwägungsentscheidung nicht mehr von Bedeutung und musste deshalb vom Oberverwaltungsgericht bezüglich seiner Folgen für das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin auch nicht aufgeklärt werden.
Rz. 16
c) Ferner liegt keine “aktenwidrige” Entscheidung vor.
Rz. 17
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt “aktenwidrig” festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss “zweifelsfrei” sein (z.B. Urteil vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan.
Rz. 18
(1) Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Sachverhalt “aktenwidrig” festgestellt, weil es davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin – mangels entsprechender Einwendungen des Grundstückseigentümers – keinen Anlass gehabt habe, sich konkret mit dessen Wunsch, einen Discount-Markt zu betreiben, weiter zu beschäftigen. Dieser Umstand hätte wenigstens beim Bebauungsplan Nr. 15 C eine differenzierte Auseinandersetzung erfordert. Insofern verkennt die Beschwerde allerdings, dass der Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C vom Oberverwaltungsgericht bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt worden ist. Fragen der Abwägung, die in der Begründetheitsprüfung zu erörtern sind, stellten sich daher insofern nicht mehr.
Rz. 19
(2) Mit der Rüge, aktenwidrig habe das Gericht unbeachtet gelassen, dass in dem Einzelhandelskonzept der B.-G. AG auf Seite 58 der Marktzone 1 eine positive Zentralität, mithin ein Kaufkraftzufluss zugesprochen worden sei, wird schon kein Widerspruch zwischen den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und dem Akteninhalt aufgezeigt.
Rz. 20
d) Der Beschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur Beschluss vom 14. Juli 2010 – BVerwG 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 – BVerwG 8 B 76.11 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 – BVerwG 9 B 77.11 – NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 – BVerwG 8 B 98.10 – juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 – BVerwG 7 BN 6.11 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Der Einwand der Antragstellerin, das Gericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es – trotz fehlender Anhaltspunkte in den Akten – zu der Überzeugung gelangt sei, der von der Antragstellerin betriebene Einzelhandel sei nicht überlebensfähig, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers nicht. Er erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts.
Rz. 21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker
Fundstellen
ZfBR 2014, 147 |
GV/RP 2014, 654 |
BBB 2013, 61 |
FuBW 2014, 854 |
FuB 2014, 45 |
FuNds 2015, 142 |