Verfahrensgang
OVG für das Land Brandenburg (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 5 A 208/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 630 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels, der nicht nur geltend gemacht werden, sondern auch vorliegen muss. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.
Die Rüge der Beschwerde, das Gericht habe weitere Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten erheben müssen, greift nicht durch. Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es (weitere) Zeugen vernehmen soll oder die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (stRspr; vgl. bereits Urteil vom 15. April 1964 – BVerwG 5 C 45.63 – BVerwGE 18, 216 ≪217 f.≫). Die unterlassene Befragung von Zeugen oder die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil etwa die vorliegenden Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 – BVerwG 8 C 29.67 – BVerwGE 31, 149 ≪156≫). Dass diese Voraussetzungen nach den dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Gutachten und sonstigen Erkenntnissen vorgelegen haben könnten, wird von der Beschwerde nicht vorgetragen. Dies gilt auch für die Vernehmung weiterer sachverständiger Zeugen.
Im Übrigen – wenn sich eine (weitere) Beweiserhebung nicht aufdrängt – ist nach ständiger Rechtsprechung die Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz des Amtsermittlungsprinzips grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung vorzunehmen, die eine anwaltlich vertretene Partei – entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts – nicht beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 – BVerwG 8 C 41.61 – Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21). Dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Beweisantrag zu der von der Beschwerde vermissten weiteren Aufklärung gestellt hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dass dieses Protokoll die vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge nicht vollständig wiedergibt, trägt auch die Beschwerde nicht vor.
Die darüber hinaus geltend gemachte Divergenz – Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – liegt ebenfalls nicht vor.
Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung mit einem abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgesetzt hat. Die Darlegung einer Divergenz erfordert demgemäß die Gegenüberstellung zweier einander widersprechender Rechtssätze. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – BVerwG 2 C 27.90 – (BVerwGE 92, 147) den Rechtssatz, dass der Dienstherr dem Beamten die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der für den Probestatus vorgesehenen Frist nicht mehr verwehren darf, wenn er ihn nicht spätestens am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit wegen mangelnder Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht entlassen hat. Einen Rechtssatz in dieser strikten Form hat das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht aufgestellt, sondern in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten ist, ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten herbeizuführen (BVerwGE 92, 147 ≪150 f.≫ mit zahlreichen Nachweisen; vgl. auch Beschluss vom 1. Oktober 2001 – BVerwG 2 B 11.01 – Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 61). Von diesem Rechtssatz ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die Entlassung des Klägers noch in dem zu beachtenden Zeitrahmen verfügt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Unterschriften
Albers, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen