Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Die Beschwerde bezeichnet zwar abstrakte Rechtssätze aus den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, sie stellt diesen aber nicht davon abweichende Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil gegenüber. Vielmehr legt sie dar, dass das Verwaltungsgericht bei Beachtung der zitierten Rechtssätze aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Damit wird aber nicht eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan, sondern nur geltend gemacht, die zitierten Rechtssätze seien nicht oder unzutreffend angewandt worden.
Dies gilt sowohl für den zunächst von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1999 – BVerwG 8 B 116.98 – (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19) als auch für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1993 – 2 BvR 1815/92 –, sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 – BVerwG 8 C 2.92 – (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68) und vom 30. Juni 1964 – BVerwG 4 C 105.63 – (Buchholz 427.3 § 13 LAG Nr. 106 = DVBl 1964, 874). Weder zu der Frage der Voraussetzungen für eine Verwirkung noch zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein unzulässiger Beweisantrag “ins Blaue” anzunehmen ist, ob eine Vollmacht auch in Form einer Anscheinsvollmacht gegeben sein kann oder ob ein Rechtsmittelverzicht nur eine einseitige Erklärung voraussetzt, hat das Verwaltungsgericht von den genannten Entscheidungen abweichende Rechtssätze aufgestellt. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, Herr H.… sei zur Abgabe einer Verzichtserklärung nicht bevollmächtigt gewesen, ist dies kein Widerspruch im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu dem Rechtssatz, dass Bevollmächtigungen auch im Wege einer Anscheinsvollmacht gegeben sein können. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Urteil vom 30. Juni 1964 angenommen hat, dass ein Rechtsmittelverzicht durch “eine unzweideutige Erklärung” (a.a.O. S. 875) erfolgen könne, bezieht sich dies auf die Verzichtserklärung selbst, während die von der Beschwerde angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es an einem synallagmatischen Vertrag fehle, das – bei einer Erklärung gegenüber einem Drittbetroffenen regelmäßig zu erwartende – Kausalgeschäft betreffen.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO).
a) Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Frage aufzuklären, ob besondere Umstände vorliegen, die zur Verwirkung der Klagebefugnis der Klägerin führen können, verkennt sie, dass eine erfolgreiche Aufklärungsrüge u.a. die Darlegung voraussetzt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten (stRspr, vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2003 – BVerwG 8 B 154.03 – NVwZ 2004, 627 ≪628≫).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche konkreten Tatsachen zu der Annahme führen sollen, dass über den reinen Zeitablauf hinaus besondere Umstände im Verhalten der Klägerin gegeben sind, auf Grund derer die Beschwerdeführerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihr Klagerecht nicht mehr ausüben werde. Solche besonderen Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass nach der Darlegung der Beigeladenen zu 1 Herr H.… am 27. Mai 2003 und am 18. Juni 2003 erklärt haben soll, die Klägerin werde die Klage zurücknehmen. Eine derartige nach Klageerhebung abgegebene Erklärung konnte ein entsprechendes Vertrauen bei der Beigeladenen zu 1 nicht begründen, da es im Widerspruch zum Prozessverhalten der Klägerin stand. Diese hatte durch Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 2003 und 4. September 2003 dokumentiert, dass sie an der Klage festhält.
Im Übrigen werden insoweit auch keine Beweismittel angeboten. Die Benennung der Zeugin G.… in dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin erfolgte lediglich für die behauptete Tatsache, die Beigeladene zu 2 habe mehr als ein Jahr vor Klageerhebung den Bescheid vom 27. Juni 1995 von der Klägerin zur Kenntnis erhalten. Damit wird aber ausschließlich ein Beweismittel für einen mehr als einjährigen Zeitablauf angeboten. Aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil auch nicht auf der weiteren Rüge der Beschwerde beruhen, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten förmlichen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Beweisantrag – wie das Verwaltungsgericht wohl eher hilfsweise angenommen hat – um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hat. Denn das Verwaltungsgericht hätte die Behauptung zum Zeitablauf, die allein in das Wissen der Zeugin gestellt wurde, als wahr unterstellen können, ohne dass dies nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht – die im Übrigen der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht – zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
b) Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht von Amts wegen die Vernehmung des von der Beschwerde als Zeugen benannten Herrn H.… aufdrängen. Insoweit trägt nämlich auch die Beschwerde lediglich vor, der Zeuge habe (wiederholt) erklärt, dass die Klägerin die Klage zurücknehmen werde. Damit wird aber schon nicht schlüssig dargetan, dass die Klägerin – entsprechende Vollmacht des Zeugen unterstellt – eine einseitige Klageverzichtserklärung abgegeben oder sich auch nur zu einer solchen Erklärung verpflichtet habe. Ein solcher Schluss hätte allenfalls dann nahe gelegen, wenn – worauf das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat – weiter vorgetragen worden wäre, worin die bei einer solchen Vereinbarung zu erwartende Gegenleistung der Beschwerdeführerin gelegen haben soll.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.