Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen 2 B 573/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 350 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Mit der Klage begehrt der Kläger den Zuschuss nach Maßgabe des § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung. Das Berufungsgericht hat diesem Begehren mit der Begründung nicht entsprochen, der Kläger habe seine laufbahnrechtliche Befähigung nicht überwiegend im bisherigen Bundesgebiet, sondern im Beitrittsgebiet erworben. Zur Ermittlung der maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen sei auf die im Zeitpunkt der Ernennung im Bereich des Beklagten geltende Rechtslage abzustellen. Dazu gehöre in Übereinstimmung mit dem Rahmenrecht ein Fachhochschulstudium oder ein gleichwertiges Studium der Fachrichtung Vermessungswesen. Der Kläger habe diesen und damit zeitlich überwiegenden Teil der Laufbahnvoraussetzungen im Beitrittsgebiet absolviert.
In diesem Zusammenhang stellt der Kläger die vermeintlich rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage,
“ob ein vor dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst abgeleistetes Studium mit grundsätzlichem Fachrichtungseinschlag zur späteren Diensttätigkeit des Beamten zu den zuschlagerheblichen Befähigungsvoraussetzungen i.S.d. § 4 der 2. BesÜV zu zählen ist und damit die regionale Zuordnung der Ableistung dieses Studiums Einfluss auf die Zuschussvoraussetzung erlangt, inwieweit mindestens die Hälfte der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben wurde”.
Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie ist – im Beschlusswege – ohne Weiteres anhand des im Zeitpunkt der Ernennung des Beamten einschlägigen Bundes- und Landesrechts zu beantworten. Zur Beschreibung der entsprechenden Rechtsgrundlagen verweist der beschließende Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteils auf S. 9 Abs. 2. In diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben ist § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (SächsVermAPO-gD) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl S. 286). Nach dieser Bestimmung kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Vermessungswesen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren (ohne Praxissemester) voraussetzt, an einer Fachhochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen erfolgreich abgeschlossen hat. Diese landesrechtlichen Regelungen entsprechen den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Auch insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsurteils auf S. 10 Abs. 2 Bezug genommen werden. Es ist offensichtlich, dass die genannte Rechtsgrundlage – wie rechtstechnisch üblich – zwischen Befähigungs- und Einstellungsvoraussetzungen unterscheidet. Das zeigt sich einerseits an § 2 SächsVermAPO-gD und andererseits an § 4 SächsVermAPO-gD. Nach der zuerst genannten Vorschrift erlangt die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Staatsprüfung) bestanden hat. Damit sind Ausbildungsvoraussetzungen gemeint. Nach § 4 SächsVermAPO-gD hingegen setzt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Sinne einer Vorbildungsvoraussetzung voraus, dass der Bewerber u.a. ein Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen, dessen Abschlussprüfung wiederum ein Regelstudium von mindestens drei Jahren (ohne Praxissemester) voraussetzt, an einer Fachhochschule oder Berufsakademie oder in einem gleichgestellten Studiengang an einer anderen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat.
Die weitere Frage des Klägers,
“ob hinsichtlich der zeitlichen Bewertung der Ausbildungsabschnitte bei einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes des gehobenen öffentlichen Dienstes aufgrund einer vormals geleisteten fachspezifischen Ausbildung für die Frage der zeitlichen Berücksichtigung dieses Vorbereitungsdienstes hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuschussgewährung nach § 4 der 2. BesÜV die tatsächlich verkürzte Zeit des Vorbereitungsdienstes oder die von der Prüfungs- und Ausbildungsverordnung vorgesehene Regelvorbereitungsdienstzeit in Ansatz zu bringen ist”,
lässt sich anhand der Senatsrechtsprechung beantworten. Danach sind die Befähigungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV auch dann im bisherigen Bundesgebiet erworben worden, wenn die dort erworbenen Teile der Ausbildung zeitlich zumindest die Hälfte der Gesamtausbildung ausmachen (Urteil vom 15. Juni 2006 – BVerwG 2 C 14.05 – Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12). Diese Rechtsprechung beruht auf Erwägungen, die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz zwingend ergeben. Mit dieser Rechtsprechung sind die Rechtsgrundsätze jedoch geklärt. Ob im Einzelfall, wie etwa vorliegend infolge einer verkürzten Ausbildungszeit im bisherigen Bundesgebiet, kein zeitlicher Gleichstand erzielt wird, ist nicht verallgemeinerungsfähig und rechtfertigt damit nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Die Frage, ob die Besoldungsabsenkung inzwischen verfassungswidrig geworden ist, weil sich die Kaufkraftunterschiede zwischen dem alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet inzwischen nivelliert haben, ist keine klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Denn die Berufungsentscheidung hat sich mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt. Die Klärung einer Rechtsfrage muss für die Entscheidung in der Sache erheblich sein und unmittelbar aufgrund der im angegriffenen Urteil enthaltenen Feststellungen möglich sein. Sie darf nicht erst die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erfordern (Beschluss vom 29. März 1961 – BVerwG 3 B 43.60 – Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag des geltend gemachten Zuschusses).
Unterschriften
Herbert, Prof. Dr. Kugele, Thomsen
Fundstellen