Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristversäumnis bei Aussetzungsantrag. Planfeststellung. Auslegung eines Verwaltungsakts. Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten. naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Inanspruchnahme von Pachtflächen. Ersatzlandbeschaffung. Existenzgefährdung
Leitsatz (amtlich)
Ein Planfeststellungsbeschluß, der infolge eines offenkundigen Versehens der zuständigen Behörde unvollständig erlassen worden ist, kann gemäß § 42 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jederzeit berichtigt werden. Eine derartige Berichtigung stellt lediglich klar, was wirklich gewollt war.
Normenkette
VerkPBG § 5 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; WaStrG § 44; VwVfG §§ 42, 72 Abs. 1 S. 1; BGB § 133
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die auf gepachteten Weide- und Anbauflächen Milchwirtschaft betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in den Verfahren BVerwG 11 A 16.99 und 11 A 17.99 (11 A 52.97) erhobenen Klagen gegen die Planfeststellung für den Ausbau des Mittellandkanals im Abschnitt Sachsen-Anhalt 2 b – Drömling Mannhausen (MLK-km 275,000 bis 283,100), weil ihr mit Baubeginn, der für Mitte Januar 2000 vorgesehen ist, zu ihrem Betrieb gehörende Flächen im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung entzogen werden sollen.
In dem genannten Abschnitt durchquert der Mittellandkanal den südöstlichen Teil des Naturparks Drömling. Es ist vorgesehen, den Kanal nach Norden hin im Trapezprofil auf eine Wasserspiegelbreite von ca. 56 m zu verbreitern, wobei gleichzeitig die Kanalsohle vertieft und eine Wassertiefe von 4 m erreicht wird. Hierdurch wird die bisherige Kanalachse um 8,75 m parallel nach Norden verschoben. Während auf dem Südufer lediglich eine Ufersicherung mit losem Schüttsteindeckwerk aufgebracht werden soll, wird auf dem Nordufer ein durchgehender Betriebsweg und dahinter landseitig ein flacher Wall angelegt, in den teilweise der bei dem Ausbau anfallende Bodenaushub eingebaut wird. Der restliche Aushub soll, soweit sich dafür kein Abnehmer findet, auf die Ablagerungsfläche Mannhausen verbracht werden, die sich auf dem Südufer zwischen MLK-km 278,700 und 279,700 erstreckt und in die ein vorhandenes Spülfeld integriert werden soll. Westlich dieser Ablagerungsfläche schließt sich auf dem Nordufer als landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahme eine ca. 50 ha große Flachwasserzone an (MLK-km 278,300 – 279,020), die durch einen neu anzulegenden Wanderweg durchquert wird.
Die Planunterlagen wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens in der örtlichen Tagespresse zur Einsicht ausgelegt. Die Antragstellerin wurde außerdem unter dem 16. Januar 1996 von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion (WSD) Mitte unter Hinweis darauf, daß ihre Interessen als Pächter von betroffenen Flurstücken berührt sein könnten, angeschrieben und mit Fragen zu Art und Umfang der möglichen Auswirkungen des Vorhabens an das Wasserstraßenneubauamt (WNA) Helmstedt verwiesen. Dem Schreiben war ein Abdruck der Bekanntmachung des Vorhabens beigefügt, die eine Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 16. Januar bis zum 17. Februar 1997 ankündigte und darüber belehrte, daß zur Vermeidung eines Ausschlusses Einwendungen bis spätestens zum 3. März 1997 zu erheben seien. In der Calvöder Rundschau erschien am 7. März 1997 eine Korrektur der Bekanntmachung, die als Tag des Ablaufs der Einwendungsfrist den 1. April 1997 nannte.
Die Antragstellerin erhob daraufhin mit Schreiben vom 25. März 1997, das am 1. April 1997 beim WNA Helmstedt einging, Einwendungen gegen das Vorhaben mit der Begründung, daß ihr landwirtschaftlicher Betrieb von der Flächeninanspruchnahme, die eine Größenordnung von ca. 100 ha erreiche, existenzbedrohend betroffen sein werde.
Das WNA Helmstedt beauftragte den landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Koesling, die Frage der Existenzgefährdung des Betriebes der Antragstellerin zu begutachten. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 12. August 1997 zu dem Ergebnis, daß unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Betriebsbeschränkungen, die aus der Umsetzung des sog. Pflege- und Entwicklungsplanes (PEP) für den Naturpark Drömling resultierten, eine wirtschaftliche Existenzgefährdung durch das Ausbauvorhaben zu bejahen sei.
Daraufhin wurde in Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und dem WNA Helmstedt eine Verringerung dieser Flächeninanspruchnahme angestrebt. Der Planfeststellungsbeschluß der WSD Mitte vom 24. November 1997, der der Antragstellerin am 28. November 1997 zugestellt wurde, weist deren Einwendungen zurück, enthält aber zugleich zu ihren Gunsten „Planänderungen”, die darin bestehen, daß die Ablagerungsfläche um etwa 1 m aufgehöht und dafür im westlichen Bereich um das – von der Antragstellerin gepachtete – Flurstück 154/3 (Gemarkung Mannhausen Flur 5) verkleinert wird. Die dadurch ermöglichte Einsparung an Kompensationsmaßnahmen sei auf Flächen vorzunehmen, die von der Antragstellerin angepachtet seien. Kompensation für die Einrichtung der Ablagerungsfläche habe der Träger des Vorhabens nur entsprechend dem Ausmaß zu erbringen, in dem er die Ablagerungsfläche tatsächlich beaufschlage. Die tatsächliche Kompensation sei zunächst auf der Ablagerungsfläche zu erbringen. Für danach verbleibenden Kompensationsbedarf dürften keine Flächen beansprucht werden, die von der Antragstellerin bewirtschaftet würden.
Zur Begründung wird in dem Plan u.a. ausgeführt, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erfolge zu einer Zeit, in der das für den Naturpark Drömling eingesetzte Programm der Flächenextensivierung und Flächenstillegung bereits weit fortgeschritten sei. Auch andere raumgreifende Baumaßnahmen hätten das für die Landwirtschaft verfügbare Flächenkontingent bereits erheblich reduziert. Das planfestgestellte Vorhaben nehme erneut in erheblichem Umfang landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch. Das Fehlen geeigneten Ersatzlandes führe dazu, daß die Landwirtschaft im Drömling keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten habe und der Pachtbetrieb der Antragstellerin in seiner Existenz gefährdet werde, wenn ca. 70 ha seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen für das Vorhaben benötigt würden. Dem sei durch eine Verringerung der Flächeninanspruchnahme um etwa die Hälfte (ca. 35 ha) Rechnung getragen worden. Dadurch werde die Existenzgefährdung zwar nicht beseitigt, aber doch vermindert. Eine weitergehende Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin sei wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Ausbaumaßnahme und am Erhalt von Natur und Landschaft nicht vertretbar gewesen. Insofern falle ins Gewicht, daß die Rechtsposition des Pachtbetriebs nur schwach ausgestaltet sei, weil der Verpächter nur eine befristete Berechtigung zur Nutzung gewährt habe. Der Pächter könne nicht davon ausgehen, daß das Pachtverhältnis nicht gekündigt, sondern immer wieder verlängert werde.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Planfeststellungsbeschluß am 22. Dezember 1997 im Verfahren BVerwG 11 A 52.97 Klage erhoben. Das Verfahren hat im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsgespräche, die von der Antragstellerin mit der WSD Mitte und dem WNA Helmstedt aufgenommen worden waren, zunächst formlos geruht.
Unter dem 2. Juli 1998 erging ein Änderungsplanfeststellungsbeschluß. Er hat zum Inhalt, daß die in Abschnitt A II des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Flächenangabe nach Maßgabe einer Liste mit Flurstücksangaben (Abschnitt A Nr. 1a) auf 37,3465 ha „berichtigt” wird. Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten würden insoweit die Grundstücke und Flächengrößen, auf die sich die Reduktion beziehe, konkretisiert. In einer weiteren Liste (Abschnitt A Nr. 1b) sind die Flurstücke mit Größenangaben aufgeführt, hinsichtlich derer noch nicht absehbar ist, ob sie tatsächlich für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden müssen. Der insoweit ausgesprochene Vorbehalt umfaßt auch die Entscheidung darüber, ob die Pachtflächen über eine Kompensationszahlung nach § 13 a des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geschont werden können. Unter Nr. 2 wird in Abschnitt A geregelt, daß der Träger des Vorhabens der Antragstellerin in der Größenordnung von 30 ha Ersatzland anzubieten habe. Die Flächenbereitstellung erfolge im Rahmen der Entschädigung und solle in einem Umkreis von bis zu 30 km erfolgen. Abschnitt A Nr. 3 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses besagt, daß dann, wenn bei Durchführung des Vorhabens noch Kompensationsflächen entfallen sollten, zuerst die Flächen der Antragstellerin zu schonen seien. Als Nr. 4 folgt in Abschnitt A „zur Klarstellung” eine weitere Liste, in der die Flurstücke aufgeführt worden sind, hinsichtlich derer die negative Entscheidung über die Einwendungen der Antragstellerin „unberührt” bleibt.
Unter dem 2. November 1998 erhielt die Antragstellerin von der WSD Mitte ein Schreiben mit der Mitteilung, diese gehe davon aus, daß für Flächen, hinsichtlich derer der Änderungsplanfeststellungsbeschluß keine Regelung treffe, weiterhin der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluß gelte. Die Antragstellerin hat daraufhin nicht – wie von ihr zuvor angekündigt – die Klage zurückgenommen, sondern mit Schriftsatz vom 4. Februar 1999 den Klageantrag gestellt,
- „Es wird festgestellt, daß die Klägerin belastende Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten zum Ausbau des Mittellandkanals Abschnitt Sachsen-Anhalt 2 b – Drömling-Mannhausen – mit Ausnahme der Feststellungen des Änderungsfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 2. Juli 1998, dort unter A Ziffer 1 b, 2, 3, 4 und Ziffer 5, erledigt sind.
- Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sämtliche die Klägerin belastende Feststellungen des vorbezeichneten Planfeststellungsbeschlusses mit Ausnahme der belastenden Feststellungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 2. Juli 1998 aufzuheben.”
Zur Begründung hat die Antragstellerin im wesentlichen ausgeführt: Die Vergleichsverhandlungen hätten zu dem Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 2. Juli 1998 geführt. Seither bestünden allein die dort genannten belastenden Feststellungen fort. Die alten belastenden Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1997 seien damit erledigt. Wenn die WSD Mitte demgegenüber mitgeteilt habe, zusätzlich würden auch die belastenden Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1997 fortgelten, sei dies unzutreffend. Hiergegen richte sich der Klageantrag zu 1. Sollte der Senat zu der Auffassung gelangen, daß der Änderungsplanfeststellungsbeschluß nicht zu einer Erledigung der früheren belastenden Feststellungen geführt habe, seien mit dem Klageantrag zu 2 diese Feststellungen aufzuheben, weil sie abwägungsfehlerhaft seien. Ihrem Betrieb werde die ganz überwiegende Kompensationslast aufgebürdet, obwohl es möglich gewesen wäre, die Ausgleichsflächen anderweitig zu plazieren und stärker andere Landwirte in Anspruch zu nehmen. Sie sehe darin einen Eingriff in ihren ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb, der an dem Maßstab des Art. 14 GG zu messen sei.
Zwischen den Parteien sei die Existenzgefährdung an sich unstreitig. Dagegen sei aber stets streitig gewesen, welche Flächen genau in Anspruch genommen würden und welche Hektar-Zahl sich daraus ergebe. Nach mehreren Verhandlungsrunden hätten sich die Parteien außergerichtlich auf eine weitere Reduzierung der in Anspruch genommenen Flächen sowie auf eine klare Definition der betroffenen Flächen durch Flurstücksangaben geeinigt. Vor dem Hintergrund der Klage halte sie – die Antragstellerin – die Auflistung in dem Änderungsplanfeststellungsbeschluß für abschließend. Dies habe offenbar auch die Gegenseite so gesehen. Ein Mitarbeiter des WNA Helmstedt, Herr Jacke, habe nämlich in einem Telefongespräch eingeräumt, daß Flächen in einer Größenordnung von ca. 25 ha, die in der ursprünglichen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses überplant gewesen seien, in der Auflistung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses „vergessen” worden seien.
Die Antragsgegnerin hat Klageabweisung beantragt und im wesentlichen vorgetragen: Die Antragstellerin habe den Änderungsplanfeststellungsbeschluß nicht angefochten. Dieser gebe das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen wieder und sei erlassen worden, um zu einer Erledigung des Rechtsstreits zu kommen. Soweit die Antragstellerin Ausführungen zur Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses mache, sei ihr nicht zuzustimmen. Die Vergleichsverhandlungen seien mit der Antragstellerin aufgenommen worden, um auszuloten, ob und inwieweit ihr noch weiter habe entgegengekommen werden können. Die für das Ausbauvorhaben selbst benötigten Grundstücke ebenso wie die Flächen im Bereich der Flachwasserzone, die Bestandteil einer einheitlichen Kompensationsmaßnahme seien, hätten dabei aber nicht zur Disposition gestanden. Vielmehr seien nur die restlichen Pachtflächen Verhandlungsgegenstand gewesen. Im übrigen sei der Planfeststellungsbeschluß nicht geändert worden. Dazu habe kein Anlaß bestanden, weil die Planfeststellung insoweit abwägungsfehlerfrei zustande gekommen sei. Das gelte für die Ausweisung sowohl der Flachwasserzone wie auch der Ablagerungsfläche Mannhausen. Alternativen hierzu seien nicht ersichtlich. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei auch nicht unverhältnismäßig. Insofern sei zu berücksichtigen, daß die Anerkennung einer Existenzgefährdung durch das Vorhaben letztlich nicht schlüssig sei, wenn nach dem Gutachten vom 12. August 1997 schon die auf freiwilliger Basis durchgeführte Umwandlung von Ackerflächen in Grünland die behauptete Existenzgefährdung verursache.
Das Verfahren BVerwG 11 A 52.97 ist am 15. September 1999 mündlich verhandelt und anschließend förmlich zum Ruhen gebracht worden, um den Beteiligten Gelegenheit zu weiteren außergerichtlichen Verhandlungen insbesondere über die noch offene Entschädigungsfrage zu geben.
Nachdem sich in den Verhandlungen eine Einigung nicht abzeichnete, stellte die WSD Mitte unter dem 3. Dezember 1999 beim Regierungspräsidium Magdeburg einen Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens und vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich im einzelnen bezeichneter Teilflächen. Termin zur mündlichen Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung stand ursprünglich am 12. Januar 2000 an; inzwischen ist dieser Termin auf den 19. Januar 2000 verlegt worden.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 das ruhende Verfahren wieder aufgerufen, das nunmehr unter dem Aktenzeichen BVerwG 11 A 17.99 fortgeführt wird. Am 27. Dezember 1999 hat sie außerdem in dem Verfahren BVerwG 11 A 16.99 Anfechtungsklage gegen einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß der WSD Mitte vom 16. Dezember 1999 – zugestellt am 20. Dezember 1999 – erhoben, der Abschnitt A Nr. 4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 2. Juli 1998 wie folgt neu gefaßt hat:
„Im übrigen bleibt die Entscheidung in Abschnitt A V, Nr. 9 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1997 … unberührt.”
Zur Begründung ihres Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses hat die WSD Mitte ausgeführt, durch die Regelung in Abschnitt A Nr. 4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses habe klargestellt werden sollen, daß insbesondere die Flachwasserzone von der Änderung nicht berührt werde. Die ursprüngliche Regelung habe insofern Mißverständnisse hervorgerufen, als nicht alle von der Antragstellerin in der Flachwasserzone angepachteten Grundstücke aufgeführt gewesen seien. Beabsichtigt sei jedoch gewesen, die gesamte Flachwasserzone zu erfassen und es, soweit nicht ausdrücklich ändernde Regelungen getroffen worden seien, bei der Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1997 zu belassen.
Zur Begründung ihrer Klage gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß macht die Antragstellerin geltend, der Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 2. Juli 1998 sei Ergebnis einer vergleichsweisen Einigung, von der die Planfeststellungsbehörde sich nicht einseitig lösen könne, ohne ermessensfehlerhaft zu handeln.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
- die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 24. November 1997 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 2. Juli 1998
- und gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß vom 16. Dezember 1999 erhobenen Klagen anzuordnen, soweit sie von den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen betroffen ist.
Sie nimmt auf ihr Klagevorbringen Bezug und verweist darauf, daß die Vergleichsverhandlungen von der Antragsgegnerin ohne Vorankündigung abgebrochen worden seien. Ebenso überraschend sei der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß erlassen worden. Die Antragsgegnerin versuche zudem, mit der vorzeitigen Besitzeinweisung vollendete Tatsachen zu schaffen. Hierdurch werde ihre Verhandlungsposition bei der angestrebten Gesamtentschädigungslösung untergraben. Dieses Verhalten müsse sie angesichts der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vereinbarten vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit als treuwidrig werten.
Die Antragsgegnerin tritt diesem Vorbringen entgegen und beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 24. November 1997 begehrt, sich darauf berufen kann, ihr Antrag sei nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 – BGBl I S. 2174 – (VerkPBG) nicht verfristet. Ihr Antrag ist nämlich jedenfalls insgesamt unbegründet.
1. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für ein Vorhaben, das dem Anwendungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes unterfällt, hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses gestellt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG). Während hinsichtlich des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 16. Dezember 1999 diese Monatsfrist gewahrt worden ist, trifft dies nicht zu, soweit es um den Planfeststellungsbeschluß vom 24. November 1997 geht.
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage könnte somit nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VerkPBG angeordnet werden. Danach läuft erneut eine Monatsfrist an, wenn später Tatsachen eintreten, die nachträglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Die Antragstellerin meint, der Erlaß des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 16. Dezember 1999 sei eine solche Tatsache. Außerdem hätten sich die Beteiligten vorher in Vergleichsverhandlungen befunden, die vom Senat empfohlen worden seien, so daß bis dahin ein Aussetzungsantrag treuwidrig und mangels Rechtsschutzbedürfnisses aussichtslos gewesen wäre. Diese Auffassung ist rechtlich nicht bedenkenfrei.
Die Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG soll den Effekt haben, dem Träger des Vorhabens frühzeitig Planungssicherheit zu verschaffen. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG läßt hiervon eine Ausnahme zu, die eng zu handhaben ist, weil anderenfalls der angestrebte Beschleunigungseffekt vereitelt würde. Aus diesem Grunde erscheint es zweifelhaft, ob außergerichtliche Vergleichsverhandlungen es rechtfertigen können, von einer fristwahrenden Stellung des Aussetzungsantrags abzusehen. Ein Scheitern von Vergleichsbemühungen ist nie auszuschließen. Wenn man es zulassen wollte, daß erst ab diesem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG eine neue Monatsfrist in Gang gesetzt würde, wäre damit eine erhebliche Verzögerung verbunden. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Hier führten die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zunächst zum Erlaß des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 2. Juli 1998. Erst im November 1998 – also ein Jahr nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1997 – stellte sich dann heraus, daß die von den Beteiligten angestrebte Erledigung des Rechtsstreits in Wirklichkeit nicht erreicht worden war. Wenn man zusätzlich darüber hinwegsehen wollte, daß auch seinerzeit ein Aussetzungsantrag nicht gestellt wurde, würde damit eine noch größere Verzögerung in Kauf genommen. Denn bis zum Scheitern der auf Anregung des Senats erneut aufgenommenen Vergleichsgespräche sind seit Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1997 inzwischen schon mehr als zwei Jahre vergangen.
2. Die vorstehend angesprochene Frage kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insgesamt zulässig sein sollte, ist er als unbegründet abzulehnen. Die im Aussetzungsverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt nicht, daß die Antragstellerin einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit auf einen Baustopp hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Planfeststellung, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Klagen ist, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes.
a) Der Senat mißt der Klage im Verfahren BVerwG 11 A 17.99 keine hinreichende Erfolgsaussicht zu.
aa) Der dortige Hauptantrag zielt darauf ab, eine bestimmte Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 2. Juli 1998 gerichtlich feststellen zu lassen. Er wäre begründet, wenn die dortige Auflistung von Flurstücken, für die es bei der Zurückweisung der Einwendungen geblieben ist (Abschnitt A Nr. 4), abschließenden Charakter hätte. Dann wäre folgerichtig die Inanspruchnahme der dort nicht genannten Flächen durch den Planfeststellungsbeschluß vom 24. November 1997 entfallen. Die Antragstellerin und ihr Prozeßbevollmächtigter behaupten, den Änderungsplanfeststellungsbeschluß so verstanden zu haben. Dies ist aber nicht maßgebend, weil sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten richtet. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. z.B. BVerwGE 60, 223 ≪228 f.≫; 84, 220 ≪229≫).
Die Frage, ob die Liste in Abschnitt A Nr. 4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 2. Juli 1998 abschließend sein soll, ist nicht allein von ihrem Wortlaut her zu beantworten. Der Wortlaut ist für sich genommen ebenso für die gegenteilige Auslegung offen. Jedoch muß man sich fragen, wie eine nicht abschließende Liste der (weiterhin) in Anspruch genommenen Flächen „der Klarstellung” dienlich sein soll. So lautet nämlich die Begründung, die der Änderungsplanfeststellungsbeschluß für diese Liste selbst gibt. Bei Beantwortung dieser Fragen muß aber ferner in den Blick genommen werden, daß die Liste aus Versehen unvollständig geblieben ist. Es fehlen in den Listen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses namentlich die Flurstücke 195/7, 191/7 und 190/7 (Flur 4 Gemarkung Mannhausen) sowie 50/1, 50/2, 50/3, 50/4 und 50/5 (Flur 2 Gemarkung Mannhausen), die von der WSD Mitte mit Schreiben vom 2. November 1998 für das Vorhaben reklamiert worden sind. Dieses Versehen wird von der Antragsgegnerin inzwischen eingeräumt. Auch die Antragstellerin geht insoweit von einem Versehen aus, wenn sie sich auf das Zeugnis eines Mitarbeiters des WNA Helmstedt beruft, es seien Flächen in einer Größenordnung von ca. 25 ha in der Auflistung „vergessen” worden.
Die Antragstellerin strebt eine Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses an, die dazu führen würde, daß dieses Versehen einseitig zu Lasten der Antragsgegnerin gehen müßte. Dies überzeugt jedoch nicht, wenn offenkundig ist, daß die in der Liste nicht genannten Grundstücke in Wirklichkeit nicht aus der Planung entlassen werden sollten. Unter dieser Voraussetzung liegt eine offenbare Unrichtigkeit des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vor, die jederzeit berichtigt werden konnte (vgl. § 42 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Eine derartige Berichtigung stellt lediglich klar, was wirklich gewollt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1970 – BVerwG 6 C 26.66 – Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 8). Der Änderungsplanfeststellungsbeschluß war dann auch schon vor Erlaß des Ergänzungsbeschlusses vom 16. Dezember 1999, der diese Berichtigung ausspricht, nicht anders auszulegen. Der Senat geht hier von einem derartig offenkundigen Versehen der Antragsgegnerin aus.
Die nicht in der Liste von Abschnitt A Nr. 4 genannten Flurstücke liegen sämtlich in der geplanten Flachwasserzone, und zwar in deren nördlichen Teil. Der südliche Teil der Flachwasserzone, der von dem nördlichen Teil durch den neu anzulegenden Wanderweg abgegrenzt werden soll und sich unmittelbar an den MLK anschließt (vgl. Blatt M 3 u. 4 des Maßnahmenplans des LBP), erfaßt ebenfalls Pachtflächen der Antragstellerin. Diese sind in der Liste des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses aufgeführt. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Flachwasserzone habe bei den Verhandlungen mit der Klägerin insgesamt nicht zur Disposition gestanden. Daß über eine Verkleinerung der Flachwasserzone gesprochen worden sei, ist von der Antragstellerin auch nicht behauptet worden. Unter diesen Gegebenheiten kann es nicht als Verhandlungsergebnis gewertet werden, daß die genannten Flurstücke, die fast den gesamten nördlichen Teil der Flachwasserzone ausmachen, seitens der Planfeststellungsbehörde freigegeben werden sollten. Ein Verzicht auf diese Fläche würde das Konzept der Ausgleichsmaßnahmen, das dem LBP zugrunde liegt, erheblich beeinträchtigen.
Der fehlende diesbezügliche Regelungswille der Planfeststellungsbehörde hat in dem Änderungsplanfeststellungsbeschluß auch so hinreichend Ausdruck gefunden, daß das Versehen der Behörde als offenkundig zu bewerten ist. In Abschnitt A Nr. 5 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses heißt es, das Grunderwerbsverzeichnis werde „entsprechend den Angaben unter den Nummern 1 und 4 geändert”. Wenn auch Teile der Flachwasserzone aus der Planung herausgenommen worden wären, hätte in Abschnitt B, wo in Vollzug von Abschnitt A einzelne Nummern des Bauwerksverzeichnisses (BV) geändert bzw. gestrichen werden, auch die BV-Nummer der Flachwasserzone (3.3) auftauchen müssen. Das ist nicht der Fall. Die „Folgeregelung” des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses deckt somit das von der Antragstellerin gewünschte Auslegungsergebnis nicht ab. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluß wäre in sich nicht mehr stimmig, wenn man die Aufzählung in Abschnitt A Nr. 4 als abschließend ansehen würde.
Auch die Begründung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses läßt nicht den Willen der Planfeststellungsbehörde erkennen, die Planung in einem wesentlichen Punkt zu ändern. Es ist dort nämlich nur die Rede davon, daß die Flächenangaben berichtigt und konkretisiert werden. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Antragstellerin, die geltend macht, die Planfeststellung sei ursprünglich mit dem Mangel behaftet gewesen, daß ihre tatsächliche Inanspruchnahme nicht überschaubar gewesen sei, so daß erhebliche Unklarheiten bei den Hektar-Angaben aufgetreten seien. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß in Abschnitt A Nr. 1 a der Änderungsplanfeststellung speziell die in Abschnitt A II des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Flächenangabe „berichtigt” wird. Diese bezifferte die im Verhandlungswege erzielte „Reduzierung des Kompensationsbedarfs” und hatte aus Sicht der Planfeststellungsbehörde für die Einschätzung, in welchem Maße durch die verbleibende Flächeninanspruchnahme eine Existenzgefährdung des Betriebes eintreten wird, zentrale Bedeutung. Dementsprechend betont der Änderungsplanfeststellungsbeschluß, daß die Flächenreduktion nicht nur – wie im Zeitpunkt der Planfeststellung angenommen – ca. 35 ha, sondern nunmehr ca. 37 ha betrage. Dies läßt den Rückschluß zu, daß der Antragstellerin weitergehende Zugeständnisse nicht gemacht werden sollten. Insbesondere sollten nicht – wie die Antragstellerin meint – zusätzlich ca. 25 ha der Flachwasserzone freigegeben werden, ohne daß dies ausdrücklich in die behördliche Abwägung eingestellt worden wäre.
bb) Der im Falle der Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß die Aufhebung sämtlicher sie belastender Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1997 begehrt, hat ebensowenig Erfolgsaussichten.
Dem Erfolg des Anfechtungsbegehrens könnte bereits Präklusion nach § 17 Nr. 5 Halbs. 1 WaStrG entgegenstehen, weil die Antragstellerin ihre Einwendungen nicht bei der nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zuständigen Stelle erhoben hat, sondern beim WNA Helmstedt als dem Träger des Vorhabens. Die damit zusammenhängenden Fragen können aber dahinstehen, wenn die Einwendungen in der Sache erfolglos bleiben müssen. Das ist der Fall. Die Antragstellerin macht im wesentlichen geltend, daß die Planfeststellung nicht hinreichend auf die für ihren Betrieb eintretende Existenzgefährdung Rücksicht genommen habe. Das überzeugt nicht.
Der Planfeststellungsbeschluß macht die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Flächen nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Anlegung der Flachwasserzone und die Ablagerungsfläche Mannhausen. Der Standort der Ablagerungsfläche bot sich an, weil dort das aus DDR-Zeiten vorhandene Spülfeld integriert und später die gesamte Fläche so gestaltet werden kann, daß sie ökologisch zu einer Ausgleichsmaßnahme „aufgewertet” wird (LBP S. 213). Die Anlegung der Flachwasserzone führt zu einer Aufwertung des Kanalgewässers als Lebensraum für Fauna und Flora (LBP S. 219). Die kanalbegleitende Grünlandextensivierung hat ähnliche Bedeutung (LBP S. 227 f.). „Standortalternativen” für diese naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind nur in sehr beschränktem Umfange denkbar, weil zum einen nur Flächen in Betracht kommen, die aufwertungsbedürftig und – fähig sind, zum anderen aber auch der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich gewahrt bleiben muß (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 28.95 – Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 7; Beschluß vom 10. September 1998 – BVerwG 4 A 35.97 – Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 25). Die Antragstellerin hat zu dieser Fragestellung nichts Konkretes vorgetragen, sondern nur – ohne nähere Angabe – den Verdacht geäußert, Ausgleichsmaßnahmen für den MLK-Ausbau in Niedersachsen seien in ihren Bereich verlagert worden. Insofern ist ein Bedarf für eine weitere Sachaufklärung nicht erkennbar.
Wie die Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin im Planfeststellungsbeschluß vom 24. November 1997 zeigt, ist die Existenzgefährdung des Betriebes zur Kenntnis genommen worden. Die Planfeststellungsbehörde hat sich ausführlich mit dem daraus resultierenden Interessenkonflikt auseinandergesetzt. Möglichkeiten, die Belastungen für die Antragstellerin zu vermindern, sind erwogen und durch Planänderung teilweise auch genutzt worden. Eine weitere Schonung der Pachtflächen hat der Erlaß des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses bewirkt. Insofern ist das Anfechtungsbegehren teilweise erledigt und ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Daß eine Ersatzlandbeschaffung als Problemlösung weitgehend ausscheidet, hat die Antragsgegnerin plausibel gemacht. Im übrigen ist die Bereitstellung von Ersatzland eine besondere Form der enteignungsrechtlichen Entschädigung. Fragen der Entschädigung brauchen grundsätzlich nicht in der Planfeststellung erörtert und beschieden werden. § 44 WaStrG weist sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 A 18.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146). Insgesamt läßt sich nicht sagen, daß die Planfeststellungsbehörde vor der Notlage der Antragstellerin ihre Augen verschlossen hätte. Sie hat diese vielmehr unter Berücksichtigung der schwachen Rechtsposition, die die Antragstellerin als Pächter hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 – BVerwG 4 CN 3.99 – UA S. 6 f.), bewußt in Kauf genommen, um eine Durchsetzung der Planungsziele zu gewährleisten. Darin liegt kein Abwägungsfehler.
b) Die im Verfahren BVerwG 11 A 16.99 erhobene Anfechtungsklage gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß vom 16. Dezember 1999 wird voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben.
Wie zuvor im einzelnen dargelegt worden ist, war Abschnitt A Nr. 4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 2. Juli 1998 bei objektiver Betrachtung des erkennbar gewordenen Erklärungswillens der WSD Mitte ohnehin nicht als abschließende Auflistung der für das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen zu verstehen. Der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß hat somit die Funktion einer Klarstellung, die nach § 42 VwVfG zulässig ist, weil sie ein offenkundiges Versehen der Planfeststellungsbehörde berichtigt. Der Umstand, daß der Änderungsplanfeststellungsbeschluß Ergebnis von Vergleichsverhandlungen war, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Denn ein Vergleich des Inhalts, daß die im Änderungsplanfeststellungsbeschluß nicht genannten Pachtflächen von einer Inanspruchnahme ausgespart bleiben, ist nicht zustande gekommen. Der Erlaß des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses stellt sich somit entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als eine treuwidrige Maßnahme dar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen
NVwZ 2000, 553 |
RdL 2000, 109 |
DVBl. 2000, 916 |
UPR 2000, 348 |