Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2012 – BVerwG 8 B 18.12 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26 505 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Anhörungsrügen stellen keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 – BVerwG 5 B 17.08 ≪5 B 110.06≫ –, vom 2. November 2006 – BVerwG 7 C 10.06 ≪7 C 18.05≫ – und vom 24. November 2011 – 8 C 13.11 ≪8 C 5.10≫ – jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 ≪46≫ m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 – BVerwG 8 C 5.07 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 – BVerwG 9 B 9.05 – juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 ≪310≫ m.w.N.).
Rz. 3
Die Kläger sind der Auffassung, der Senat habe bei seinem Beschluss vom 18. Oktober 2012 nicht hinreichend berücksichtigt, “dass nicht die Frage entscheidend sei, wer das Urteil gefällt, sondern wann dies der Fall war.” Sie verkennen dabei, dass der Senat ihr entscheidungsrelevantes Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich damit im gebotenen Maße auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Ausführungen unter Randnummer 19 des Beschlusses. Dort wird dargelegt, dass für das Vorliegen des von den Klägern im Klageverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) die Frage entscheidend ist, ob die in dem am 23. November 2005 im früheren Verfahren 3 K 862/99 verkündeten Urteil bezeichneten Berufs- und ehrenamtlichen Richter an der Urteilsfindung tatsächlich mitgewirkt haben, nicht aber, ob die Richter unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 9. November 2005 das Urteil “beraten, abgestimmt und beschlossen” haben. Die Kläger mögen diese Rechtsauffassung nicht teilen. Sie können aber im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass das Gericht ihrer Rechtsauffassung folgt oder gar auf ihre Anhörungsrüge hin seine Rechtsauffassung korrigiert.
Rz. 4
Soweit die Kläger darüber hinaus in der von ihnen gefertigten und dem anwaltlichen Schriftsatz beigefügten “Begründung für die Anhörungsrüge”, die sich ihr Prozessbevollmächtigter zu eigen gemacht hat, geltend machen, der Senat sei im Beschluss auf die von ihnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte “Nichterfüllung der Hinweis- und Prozessförderungspflicht des Vorsitzenden Richters der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts” nicht eingegangen und habe ihr Vorbringen insoweit nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Senat hat unter Randnummer 20 des Beschlusses dargelegt, aus welchen Gründen die von den Klägern mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge einer “fehlenden Begründung der Ablehnung des Beweisantrages” die sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels, der zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt, nicht erfüllt hat. Soweit ihr damaliges Vorbringen zudem auch dahin zu verstehen sein sollte, dass sie darin nicht nur einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, sondern auch eine Verletzung von § 86 Abs. 3 VwGO durch den Kammervorsitzenden gesehen haben, erfüllte ihr Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls die Darlegungsanforderungen nicht. Denn sie hatten in der Begründung ihrer Beschwerde jedenfalls nicht dargelegt, was sie im Falle des von ihnen vermissten Hinweises vorgebracht hätten und dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des gerügten – vermeintlichen oder tatsächlichen – Verfahrensmangels möglicherweise zu einer für die Kläger günstigeren Sachentscheidung über die Nichtigkeitsklage hätte gelangen können. Dazu bestand jedenfalls deshalb Veranlassung, weil das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausdrücklich das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) verneint hatte. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Nichtigkeitsklage auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung im Falle des Ergehens eines von den Klägern vermissten Hinweises hätte Erfolg haben können.
Rz. 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Deiseroth, Dr. Rudolph
Fundstellen