Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 05.12.2001; Aktenzeichen 8 K 928/01.NW) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Die formulierten Rechtsfragen sind sämtlich nicht als ungeklärt anzusehen. Deshalb kann auch im Einzelfall dahingestellt bleiben, inwiefern sie für die angegriffene Entscheidung jeweils tragend waren und die Beschwerde insoweit überhaupt in zulässiger Weise auf sie gestützt werden kann.
a) Die Frage, „ob eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen vorliegt, wenn Frauen Waffendienst – einschließlich des waffenlosen Dienstes z.B. als Arzt – leisten dürfen, aber nicht müssen und demzufolge auch niemals in Verlegenheit kommen, zivilen Ersatzdienst zu leisten”, ist wiederholt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behandelt und verneint worden.
Der Senat hat zu der Frage der Beschränkung der Wehr- und Ersatzdienstpflicht auf Männer in seinem Urteil vom 10. November 1999 – BVerwG 6 C 30.98 – (BVerwGE 110, 40, 52 f.) wie folgt Stellung genommen: Dass Frauen – anders als Männer – in Friedenszeiten nicht zu einem Pflichtdienst herangezogen werden, beruht auf der Entscheidung des Verfassungsgebers in Art. 12 a GG. Diese Vorschrift hat gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG; sie wäre somit – selbst als Ausnahmeregelung – gerechtfertigt, wenn man in der Dienstpflicht für Männer eine „Benachteiligung” im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen hätte (BVerfGE 12, 45, 52 f.).
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich durch das von der Beschwerde in Betracht gezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2000 – Rs. C-285/98 – (NJW 2000, 497) nichts geändert. Darin war die Frage zu beantworten, ob die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegenstehe, die wie die des deutschen Rechts Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof bejaht. Er hat aber nicht die Frage behandelt, ob die allein Männer treffende Verpflichtung zum Wehr- oder Ersatzdienst gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter verstößt. Insoweit bleibt die eingangs erläuterte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts unangetastet.
Der Verfassungsgeber hat der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Recht der Frauen, auch militärische Berufe zu ergreifen, geschaffenen Lage inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er eine Änderung des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG beschlossen hat, nach der Frauen „auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden” dürfen (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Art. 12 a vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1755). Damit hat der Verfassungsgeber die in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit geführte Debatte zur Wehrpflicht von Frauen (vgl. dazu den Bericht der von der Bundesregierung berufenen Wehrstrukturkommission vom 23. Mai 2000, S. 76 f. mit Hinweis auf die Änderung des Art. 3 Abs. 2 GG im Jahre 1994 und auf die fortbestehenden Benachteiligungssituationen für Frauen) abschließend und für die Gerichte bindend entschieden (Beschluss vom 27. Dezember 2000 – BVerwG 6 B 63.00 –).
b) Ebenso wenig werfen die Darlegungen des Klägers zur Wehrgerechtigkeit neue klärungsbedürftige Fragen auf. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, dass die Nichtheranziehung einzelner Wehrpflichtiger oder Gruppen von ihnen zum Wehrdienst nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Wehrdienstausnahmen zulässig ist und dass der Wehrpflichtige eine etwaige mit dieser Rechtslage nicht in Einklang stehende Einberufungspraxis seiner Einberufung nicht entgegenhalten kann (BVerwGE 92, 153 ff.). Die Beschwerde legt nicht dar, dass das bestehende gesetzliche System der Wehrdienstausnahmen in Anbetracht des derzeitigen Personalbedarfs der Bundeswehr ungeeignet ist, die Wehrgerechtigkeit zu gewährleisten, und infolgedessen höherrangigem Recht widerspricht. Die öffentliche Erörterung der Frage, wie in der Zukunft nach einem geplanten erheblichen Abbau von Dienstplätzen für Wehrpflichtige die Wehrgerechtigkeit gesichert werden könne, ist hierfür kein Beleg (Beschluss vom 27. Dezember 2000 – BVerwG 6 B 63.00 –).
Im Übrigen ist die Behauptung in der Beschwerdebegründung, etwa 30 % der „prinzipiell wehrdienstpflichtigen Männer” würden mangels Bedarfs der Bundeswehr niemals einberufen, nicht belegt. Gegenüber gleich lautenden Behauptungen hat der Senat bereits im Urteil vom 10. November 1999 (a.a.O. Seite 52) auf einen Bericht des Wehrbeauftragten verwiesen, aus welchem sich ergab, dass nahezu alle wehrdienstfähig gemusterten Wehrpflichtigen, bei denen keine gesetzlich vorgesehene Wehrdienstausnahme vorlag, zu einem staatlichen Dienst herangezogen wurden. Von einer insoweit bis heute unveränderten Sachlage geht der Bundesminister der Verteidigung in seinen in den letzten Tagen abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen aus.
c) Auch die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Wehrgerechtigkeit verpflichtet sein könnte, anstelle der Wehrpflicht eine Berufsarmee einzuführen, ist geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf seine ständige, die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Grundgesetz bejahende Rechtsprechung einen gerichtlichen Vorlagebeschluss für unzulässig erklärt, welcher die allgemeine Wehrpflicht und ihre zwangsweise Durchsetzung „jedenfalls unter den veränderten politischen Bedingungen nicht mehr mit dem Grundgesetz für vereinbar” hielt und in der Entscheidung u.a. ausgeführt: „Die gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allgemeine Wehrpflicht zeigt sehr deutlich, dass eine komplexe politische Entscheidung in Rede steht. Die Fragen beispielsweise nach Art und Umfang der militärischen Risikovorsorge, der demokratischen Kontrolle, der Rekrutierung qualifizierten Nachwuchses sowie nach den Kosten einer Wehrpflicht- oder Freiwilligenarmee sind solche der politischen Klugheit und ökonomischen Zweckmäßigkeit, die sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Frage reduzieren lassen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. April 1978 ausgeführt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (BVerfGE 48, 127 ≪160 f.≫). Darum obliegt es nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes zunächst dem Gesetzgeber und den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Welche Regelungen und Anordnungen notwendig erscheinen, um gemäß der Verfassung und im Rahmen bestehender Bündnisverpflichtungen eine funktionstüchtige Verteidigung zu gewährleisten, haben diese Organe nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 BvL 5/99 –)”.
d) Schließlich verstößt es offensichtlich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass für den Zivildienst als „lästige Alternative” dieselben Tauglichkeitsanforderungen gelten wie für den Wehrdienst, so dass nicht Wehrdienstfähige nicht zum Zivildienst herangezogen werden (§§ 7, 8 ZDG).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Graulich
Fundstellen