Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen 2 A 75/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen verhelfen die von den Klägern aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die Kläger möchten folgende Fragen geklärt wissen:
„1. Wann ist ein Einheitswert festgestellt i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG? Muss der Einheitswertbescheid dazu selbst vorliegen, sei es in seiner Ausfertigung, sei es in einer Abschrift oder darf auch aus Hilfstatsachen auf einen festgestellten Einheitswert zurückgeschlossen werden?
2. Wenn ein festgestellter Einheitswert i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG nicht (selbst) in Bescheidform vorliegen muss, sondern sich ein Einheitswert auch aus anderen Umständen als festgestellt ergeben kann: Welche grundsätzlichen Anforderungen sind dann an die Annahme, ein solcher Einheitswert sei festgestellt worden, zu stellen?”
a) Mit der ersten Frage zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf weder im Hinblick auf den Begriff des Einheitswertes (der in § 3 EntschG nicht nur in Absatz 2 Satz 1, sondern auch in Absatz 1 und 3 genannt wird) noch im Hinblick darauf auf, wann ein Einheitswert – also ein durch eine Finanzbehörde als Ergebnis eines Bewertungsverfahrens nach steuerlichem Bewertungsrecht festgesetzter Wert einer Vermögensmasse (hier von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen) – als tatsächlich festgestellt angesehen werden kann. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Klärung, dass das materielle Recht insbesondere mit der von der Beschwerde zitierten Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG keine (Beweis-)Regelung trifft, die besagt, dass zum tatsächlichen Nachweis der Feststellung eines Einheitswertes stets ein Einheitswertbescheid als Ausfertigung oder Abschrift vorliegen muss. Mangels einer derartigen (Beweis-)Regelung hat sich das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen – und damit gegebenenfalls auch auf der Grundlage sonstiger (Hilfs-)Tatsachen – eine Überzeugung davon zu bilden, ob ein Einheitswert (von einer Finanzbehörde) festgestellt worden ist. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Danach sind die Gerichte bei der Beweiswürdigung grundsätzlich frei, d.h. nicht an feste gesetzliche Beweisregeln oder an eine Hierarchie der Beweise gebunden (Dawin, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2013, § 108 Rn. 19; Terhechte, in: Fehling/ Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 108 VwGO Rn. 8). Dies gilt, weil hier gesetzliche (Beweis- bzw. Beweismaß-)Regeln darüber, wann das Gericht von einem festgestellten Einheitswert ausgehen darf oder muss, auch im vorliegenden Fall und bedarf keiner weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung.
b) Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist damit ebenfalls als geklärt anzusehen und dahin zu beantworten, dass sich die Anforderungen, die daran zu stellen, ob ein solcher Einheitswert als festgestellt angenommen werden kann, aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergeben (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach entscheidet das Gericht – wie dargelegt – nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die erforderliche Überzeugungsgewissheit ist gegeben, wenn ein Sachverhalt oder Geschehen (hier die Feststellung des Einheitswertes) zur vollen Überzeugung des Gerichts als Wahrheit feststeht (vgl. etwa Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180 ≪181≫ = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 S. 92). Welche Umstände im konkreten Zusammenhang vorliegen und wie sie bewertet werden müssen oder dürfen, damit das Gericht die nötige Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen einer Tatsache – hier eines festgestellten Einheitswertes – erlangt, ist so stark vom Einzelfall abhängig, dass es sich einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen und fallübergreifenden Klärung entzieht.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
a) Der Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe, „in seinem Ansatz, aus Indizien auf eine Einheitswertfestsetzung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG zu folgern, … die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, nämlich den für seine Entscheidung erheblichen Tatsachenstoff fehlerhaft erarbeitet” (Beschwerdebegründung S. 4), genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensfehlers zu stellen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Urteil vom 22. Januar 1969 – BVerwG 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 ≪217 f.≫ = Buchholz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1 S. 6; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 – BVerwG 9 B 1.07 – juris Rn. 2 und vom 21. September 2011 – BVerwG 5 B 11.11 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
aa) An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Darlegung fehlt es zunächst, soweit die Kläger in ausführlicher Form auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte „Vielzahl von Bedenken” gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts hinweisen, diese Bedenken in der Beschwerdebegründung (S. 4 f.) zusammenfassend auflisten und im Anschluss daran geltend machen, diesen Überlegungen hätte das Verwaltungsgericht „nachgehen” und „insbesondere klären müssen” (Beschwerdebegründung S. 5 f.),
– „ob sich die eine (einzige) von ihm angeführte Hilfstatsache auch in Anbetracht der Bedenken der Kläger und zweier Gutachter (Dr. W. vom 12.09.2012, 14.12.2012 und 08.01.2014 = Beiakten II 1 und II 2 sowie Blatt 304 ff. GA VG; Q. 11/2012 = Beiakte II 3) gegen den in dem Gutachten vom 21.04.1937 genannten Einheitswert durchsetze oder ob die Bedenken der Kläger jedenfalls mit der Folge durchschlagen, dass die nachrichtliche Erwähnung des Einheitswertes in dem Gutachten vom 21.04.1937 in ihrem objektiven Wahrheitsgehalt zweifelhaft ist,
–was von der (durch die vorgenannten zwei Gutachten belegten) Behauptung der Kläger zu halten ist, der in dem Gutachten vom 21.04.1937 referierte Einheitswert falle vollständig aus dem Rahmen der sonstigen Werte, die für die Güter B. und W. festgestellt waren und sind sowie aus dem der Bewertung vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe,
–was in diesem Zusammenhang weiter von der Darstellung der Sachverständigen Dr. W./Q. zu halten sei, die beide herausgearbeitet hatten, dass der seinerzeitige Bodenwert, so wie er in den Bodenschätzungskarten bis heute beim Finanzamt S. dokumentiert ist, dem Einheitswert in der Regel sehr nahekommt, so dass der in dem Gutachten vom 21.04.1937 genannte Einheitswert auch deshalb nicht wahrscheinlich sei,
–ob die Behauptung der Kläger zutrifft, dass die Einheitswerte bis zu einer Genauigkeit von jeweils 100,00 RM festgelegt wurden, was einen auf 490.000,00 RM ‚gerundeten’ Einheitswert sehr unwahrscheinlich machen würde, zumal, wenn man bedenkt, dass in ihm auch noch (nach dem Gutachten vom 21.04.1937 wiederum in sich ‚gerundete’) Einheitswerte zweier verschiedener Betriebe zusammengefasst worden wären,
–wie sich der in dem Gutachten vom 21.04.1937 genannte Einheitswert mit den gesetzlichen Vorgaben für die Bildung der Einheitswerte verträgt, aufgrund welcher Vorgaben es nämlich grundsätzlich auf die Bodenwerte ankommt, auf welche nur noch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, was im Falle der Kläger bedeuten würde: Die unstreitige, in den noch vorhandenen Akten des Finanzamts S. dokumentierte Ackerzahl, also die Bodenwertzahl für Ackerland, betrug und beträgt zwar 48, betrüge aber nur 35 oder (ohne die Zuschläge in den Gutachten Dr. W.) sogar nur 32, welche offenkundig falsche Herleitung bei feststehender Ackerzahl nur den Rückschluss erlaube, entweder sei der Einheitswert grob fehlerhaft festgesetzt oder eben gar nicht.”
Mit diesen Ausführungen genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Aufklärungsmangels, weil die formulierten Aufklärungsbegehren zum einen nicht auf die Ermittlung von Tatsachen ausgerichtet sind, die dem Gericht noch nicht bekannt oder von ihm noch nicht aufgeklärt worden sind, sondern im Wesentlichen die Bewertung des dem Gericht vorliegenden (überwiegend von den Klägern beigebrachten) Tatsachenmaterials betreffen. Insofern betreffen die Ausführungen der Beschwerde nicht die Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), sondern die Sachverhaltswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Soweit die Kläger jedoch die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend halten, kann damit die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zulässigerweise begründet werden (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2013 – BVerwG 5 B 79.12 – juris Rn. 10). Zum anderen legt die Beschwerde mit den zuvor bezeichneten Ausführungen nicht substantiiert dar, welche konkreten Maßnahmen zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung das Verwaltungsgericht zur Aufklärung welcher Tatsachen hätte ergreifen sollen und welche entscheidungserheblichen Ergebnisse diese etwaigen Aufklärungsmaßnahmen hätten erbringen können.
bb) Soweit die Beschwerde im Folgenden (Seite 8 der Beschwerdebegründung) bestimmte Ermittlungsmaßnahmen anführt, die sich ihrer Auffassung nach dem Verwaltungsgericht hätten anbieten müssen – nämlich „die ergänzende Erläuterung des Sachverständigen Dr. W., die Einholung einer Auskunft des Finanzamts S., im Übrigen die Einholung eines Gutachtens eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen zu der Frage, ob ein festgesetzter ‚gerundeter’ Einheitswert von 490 000,00 RM in Anbetracht der von den Klägern vorgetragenen Hilfstatsachen noch hinreichend wahrscheinlich ist” –, benennt sie zwar mögliche Aufklärungsmaßnahmen, ordnet diese jedoch nicht in hinreichender Weise etwaigen aufzuklärenden Tatsachenfragen zu und genügt auch sonst nicht den Anforderungen an das Aufzeigen eines Aufklärungsmangels.
(1) Im Hinblick auf die von den Klägern begehrte ergänzende Erläuterung des von ihnen vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. W. legt die Beschwerde bereits nicht dar, was die mündliche Anhörung des Gutachters an Erkenntnissen, die über seine schriftlichen Ausführungen hinausgehen, hätte erbringen sollen. Bei Beweismitteln, bei denen – wie bei Sachverständigengutachten – dem persönlichen Eindruck regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zukommt, kann sich die Notwendigkeit einer von den Verfahrensbeteiligten – wie hier – nicht beantragten persönlichen Anhörung allenfalls dann ergeben, wenn dies zum Verständnis des Gutachtens erforderlich ist (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 – BVerwG 3 B 55.09 – juris Rn. 20 und vom 4. September 2013 – BVerwG 5 B 55.13 – Rn. 13). Hierfür lassen sich der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte entnehmen.
(2) Ebenso wie im Hinblick auf die als notwendig erachtete mündliche Erläuterung des Gutachters Dr. W. zeigt die Beschwerde auch hinsichtlich der weiterhin begehrten Einholung einer Auskunft des Finanzamts S. nicht auf, welche noch nicht bekannten konkreten Tatsachen damit hätten ermittelt werden können, d.h. welche weiteren entscheidungserheblichen Tatsachenkenntnisse die Aufklärungsmaßnahme hätte erbringen sollen, die über das hinausgehen, was dem Verwaltungsgericht bereits an Tatsachenstoff – neben den vorgelegten Privatgutachten der Gutachter Q. und Dr. W. war auch eine schriftliche Auskunft des Finanzamts S. zu den Akten gereicht worden – vorgelegen hat. Überdies legt die Beschwerde – und dies betrifft ebenfalls beide genannten Aufklärungsmaßnahmen – nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht diese Ermittlungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen, obgleich es die Kläger unterlassen haben, nachdem ihre in diese Richtung zielenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 aus Gründen der Unerheblichkeit abgelehnt worden waren, bereits in der Tatsacheninstanz weiter auf die Vornahme der von ihnen für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmittel hinzuwirken.
(3) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht ausreichend dargelegt, soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, „ob ein festgesetzter ‚gerundeter’ Einheitswert von 490 000,00 RM in Anbetracht der von den Klägern vorgetragenen Hilfstatsachen noch hinreichend wahrscheinlich” sei, und dazu weiter vorträgt, es sei dem Verwaltungsgericht „durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Weiteres möglich gewesen, sich ein Bild davon zu machen, ob ein Gesamteinheitswert von 490 000,00 RM entgegen dem spezifizierten Vortrag der Kläger doch richtig (und damit als festgestellt zugrunde zu legen) sein” könne (Beschwerdebegründung S. 8).
Auch insoweit legt die Beschwerde die Beweiserheblichkeit der begehrten Aufklärungsmaßnahme nicht hinreichend dar. Sie berücksichtigt nicht in dem gebotenen Maße, dass es nach der materiellrechtlichen Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die „Wahrscheinlichkeit” oder „Richtigkeit” des festgesetzten Einheitswertes ankam. Sofern ein Einheitswert (tatsächlich) festgesetzt worden ist, so führt das Verwaltungsgericht aus, sei dieser der Entschädigungsberechnung zugrunde zu legen, weil das Gesetz mit dem Abstellen auf den Einheitswert „eine Pauschalierung wo immer dies möglich ist im Interesse der Berechtigten und des Verwaltungsvollzugs” vornehmen wolle (UA S. 16). Maßgeblich nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist daher nicht die von den Klägern bezweifelte rechnerische Richtigkeit des Einheitswertes gewesen, sondern die Frage, ob die Erwähnung in dem schriftlichen Gutachten vom 13. April 1937, „der Einheitswert 1935 für das gesamte Gut” betrage „490 000 RM = rd. 1.295 RM je ha (B. 301.100 RM = rd. 1.219 RM je ha, W. 188.900 RM = rd. 1.436 RM je ha.)”, den Schluss darauf zuließ, dass dieser Einheitswert im Jahr 1935 von der Finanzbehörde tatsächlich festgesetzt worden ist. Diesen vom Verwaltungsgericht bejahten Schluss haben die Kläger unter anderem dadurch in Zweifel zu ziehen versucht, dass sie sich auf die Ausführungen des von ihnen beauftragten Gutachters Dr. W., wonach der Einheitswert höher hätte angesetzt werden müssen, bezogen haben, ohne dass dem das Verwaltungsgericht eine für die Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachenfrage durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage legt die Beschwerde aber weder substantiiert dar, welche weitergehenden (über die im schriftlichen Gutachten des Dr. W. hinausgehenden) Erkenntnisse die Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen hätte ergeben sollen, noch warum sich dem Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung die im Ermessen des Gerichts stehende Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO entspr.) hätte aufdrängen müssen.
b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird auch nicht ausreichend dargelegt, soweit die Beschwerde (S. 7 der Beschwerdebegründung) die Behandlung der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 gestellten Beweisanträge als fehlerhaft rügt.
aa) Die Ablehnung von Beweisanträgen (im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO) verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 – juris und vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 633/91 – NVwZ 1992, 659 ≪660≫; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 – BVerwG 9 B 81.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Das ist hier jedoch nicht der Fall, soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nachzugehen, nämlich zum einen den Gutachter Dr. W. „um eine kurze Darstellung des Verfahrens bei der damaligen Festsetzung der Einheitswerte zu bitten, insbesondere die Bedeutung der Begriffe Einheitswert, Schätzwert, Einschätzung, Notwendigkeit einer Nachschätzung zu erklären” und zum anderen „das Finanzamt S. nach § 99 VwGO aufzufordern, seine Auskunft vom 26.01.2012 zu erläutern, dass die Ergebnisse der vorliegenden ‚Erstschätzung’ gesicherte Rückschlüsse auf die Bodenwertzahlen zum Zeitpunkt der Schädigung zulassen”.
Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisanträge darauf gestützt hat, ihnen seien keine entscheidungserheblichen Tatsachen zugrunde gelegt worden. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (Urteil vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216 ≪221 f.≫; Beschluss vom 22. März 2010 – BVerwG 2 B 6.10 – juris Rn. 6 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels hier, dass substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte. Dem wird die Beschwerde – auch mit ihrem Hinweis, mit den Beweisanträgen habe verdeutlicht werden sollen, „dass die Bodenwertzahlen die Einheitswerte weitgehend ersetzen können” (Beschwerdebegründung S. 7) – nicht gerecht. Denn das Verwaltungsgericht hat – wie dargelegt – nicht die Frage der Richtigkeit des Einheitswerts im Hinblick auf die Übereinstimmung mit zuvor ermittelten Bodenwertzahlen als entscheidungserheblich angesehen, sondern die Frage, ob die Erwähnung des „Einheitswerts 1935 für das gesamte Gut” in dem schriftlichen Gutachten vom 13. April 1937 den Schluss darauf zuließ, dass dieser Einheitswert im Jahr 1935 von der Finanzbehörde tatsächlich festgesetzt worden ist.
bb) Vor diesem Hintergrund trifft auch die Rüge der Beschwerde nicht zu, die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Beweisanträge sei „nichtssagend” gewesen und hätte deshalb „in der Urteilsbegründung erläutert werden müssen” (Beschwerdebegründung S. 8). Das Tatsachengericht hat gemäß § 86 Abs. 2 VwGO – wie hier geschehen – grundsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung, in der die Beweisanträge gestellt worden sind, durch Beschluss über diese zu entscheiden und deren Ablehnung zu begründen (vgl. Urteile vom 11. April 1986 – BVerwG 4 C 57.82 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und vom 25. Juni 1986 – BVerwG 6 C 98.83 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen.
Ebenso wenig greift schließlich die Rüge der Beschwerde durch, das Verwaltungsgericht habe „die zentrale Bedeutung der Bodenwertzahlen in beiden mündlichen Verhandlungen entgegen § 104 Abs. 1 VwGO nicht zur Erörterung gestellt” (Beschwerdebegründung S. 7). Soweit die Beschwerde diese Vorschrift als „Konkretisierung der Aufklärungspflicht” begreift, hat sie jedenfalls – wie oben erläutert – einen Aufklärungsmangel des Verwaltungsgerichts nicht darzulegen vermocht. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es – wie ebenfalls oben dargelegt – auf die von den Klägern für besonders bedeutsam gehaltene Frage der Bodenwertzahlen nicht entscheidungserheblich an. Für die Annahme einer Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO, wonach der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Gegen eine unzureichende Erörterung der entscheidungserheblichen Frage der Tatsachenwürdigung spricht insbesondere, dass – wie auch die Beschwerde einräumt – das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der ersten mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich „aus dem Gutachten aus dem Jahre 1937 ergeben” könne, dass „zum 01.01.1935 ein Einheitswert in Höhe von 490 000,00 RM festgesetzt worden” sein könne. Um den Klägern hierzu rechtliches Gehör zu ermöglichen, hat das Verwaltungsgericht ihnen sodann Schriftsatznachlass gewährt und später einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
c) Insgesamt versucht die Beschwerde mit ihren (oben unter a und b erörterten) Angriffen gegen die Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts der Sache nach, eine von ihr für unzutreffend gehaltene Würdigung des (bekannten) Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht mit den hierfür nicht tauglichen Mitteln der Aufklärungsrüge zu beanstanden. Die freie Beweiswürdigung und die freie richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind jedoch weder durch eine weitere Beweiserhebung ersetzbar noch selbst einer Beweiserhebung zugänglich (Beschluss vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung des Tatsachengerichts können daher – wie bereits dargelegt – mit der Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zulässigerweise begründet werden, sondern allenfalls mit einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einen diesbezüglichen Verfahrensfehler hat die Beschwerde jedoch nicht gerügt.
Selbst wenn man in dem Vorbringen der Kläger zum Vorliegen eines Verfahrensmangels auch die (konkludente) Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sehen wollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Einhaltung der aus dieser Vorschrift folgenden Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden, ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn Beteiligte – wie hier die Kläger – eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügen, aus dem sie andere Schlüsse ziehen wollen als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein – angeblicher – Mangel in der Sachverhaltsund Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 2011 – BVerwG 5 B 24.11 – ZOV 2012, 98 m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (Urteil vom 16. Mai 2012 – BVerwG 5 C 2.11 – BVerwGE 143, 119 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 24, jeweils Rn. 18, Beschluss vom 12. März 2014 – BVerwG 5 B 48.13 – juris Rn. 22, jeweils m.w.N.). Derartige Fehler werden hier jedoch von der Beschwerde weder substantiiert vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Auch soweit das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, hätte die Beschwerde im Falle einer entsprechenden Rüge einen Verfahrensfehler nicht dargetan. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. Beschluss vom 12. März 2014 a.a.O. m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 – BVerwG 3 C 38.05 – BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 59; Beschluss vom 12. März 2014 a.a.O., jeweils m.w.N.).
Auch an den vorgenannten Grundsätzen gemessen läge ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Denn das Vorbringen der Beschwerde lässt nicht darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Umstände übergangen und nicht gewürdigt hat. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass das Verwaltungsgericht die von den Klägern gegen die Annahme eines festgestellten Einheitswerts angeführten Gründe und Bewertungen – wie deren weitgehende und ausführliche Wiedergabe im Tatbestand (UA S. 9 ff.) und ihre wenn auch knappe Behandlung in den Entscheidungsgründen (UA S. 16 f.) zeigt – zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass es daraus nicht die von den Klägern für richtig gehaltenen Folgerungen gezogen hat, vermag die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht zu begründen.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Fleuß
Fundstellen