Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei Anspruchsüberleitung. Anspruchsüberleitung, Gegenstandswert bei –. Überleitung, Gegenstandswert bei – von Ansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert der Anfechtung einer Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger bemißt sich nach der Höhe der übergeleiteten Forderung, bei wiederkehrenden Leistungen höchstens nach deren Jahresbetrag.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 17.10.1994; Aktenzeichen 6 S 3263/94) |
VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 17.10.1994; Aktenzeichen 8 K 611/94) |
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 798,50 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat sich vor Gericht gegen die Überleitung von Unterhaltsansprüchen ihrer Mutter gegen sie auf den Beklagten als Träger der Sozialhilfe gewandt. Sie berechnet den Gegenstandswert dieses Rechtsstreits mit dem Jahreswert der übergeleiteten wiederkehrenden Forderung in Höhe von (monatlich 35,50 DM × 12 =) 426 DM zuzüglich des Wertes der geforderten Rückstände (372,50 DM), also auf 798,50 DM. Der Beklagte gibt hingegen einen Gegenstandswert von 6 000 DM an.
Der Senat folgt der Berechnungsweise der Klägerin. Für einen Rückgriff auf den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von (nunmehr) 8 000 DM, wie er in dem von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeiteten Streitwertkatalog (DVBl 1996, 606 = NVwZ 1996, 563) unter Nr. 40.3 vorgeschlagen ist, setzt das Gesetz voraus, daß der bisherige Sach- und Streitstand für die nach gerichtlichem Ermessen vorzunehmende Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Diese gesetzliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Vielmehr ergeben sich Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für die Klägerin aus der Höhe der vom Beklagten übergeleiteten Forderung. Zwar ist das Interesse der Klägerin am Unterbleiben der Überleitung nicht gleichbedeutend mit einem Interesse an der Abwehr einer Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt. Ihr Interesse geht jedoch über dieses Interesse zumindest nicht hinaus und beschränkt sich deshalb auf den Gesamtbetrag der übergeleiteten Forderung. Soweit diese auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist, ist es gerechtfertigt, den darauf entfallenden Teil des Gegenstandswertes entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Jahresbetrag der geschuldeten wiederkehrenden Leistungen zu begrenzen.
Unterschriften
Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
Haufe-Index 1418681 |
FamRZ 1998, 108 |
info-also 1998, 92 |