Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.05.1990; Aktenzeichen 6 S 2342/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber entscheidet die Hauptfürsorgestelle nach Ermessen (vgl. §§ 15 ff. des Schwerbehindertengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 ≪BGBl. I S. 1421≫). Welche Gesichtspunkte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und wo die Grenzen dessen liegen, was die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung dem Arbeitgeber zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge zumuten darf, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. BVerwGE 8, 46 ≪51≫; 29, 140 ≪141 ff.≫; 48, 264 ≪266 ff.≫). Diese Rechtsprechung ist zwar noch zu den einschlägigen Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes in seinen früheren Fassungen ergangen. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, daß sie auch für die in den Grundzügen beibehaltenen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes 1979 maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 – BVerwG 5 B 135.87 – ≪Buchholz 436.61 § 15 SchwerbG 1986 Nr. 1≫); für die im vorliegenden Fall geltenden Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes 1986 gilt nichts anderes (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1990 – BVerwG 5 B 127.89 –).
Einen über die in den genannten Entscheidungen dargelegten Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Ob die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle und das diese Entscheidung bestätigende Berufungsurteil den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen gerecht werden, ist eine Frage der Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall, nicht aber von grundsätzlicher Bedeutung. Ebensowenig kann mit Angriffen auf die der Rechtsanwendung im Einzelfall zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt werden.
Schließlich rechtfertigt auch die von der Beschwerde angesprochene Frage, inwieweit dem Behinderten ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz zusteht, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Auch diese Frage ist durch die vorangeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 29, 140 ≪143 f.≫; 48, 264 ≪267, 270≫): Der Arbeitgeber braucht für den Schwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen; er braucht auch nicht einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen,
um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen; zuzumuten ist dem Arbeitgeber aber, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihn im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muß. Daß der Fall des Klägers geeignet sein könnte, diese Grundsätze in einem zukünftigen Revisionsverfahren weiterzuentwickeln, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franke, Rochlitz, Dr. Pietzner
Fundstellen