Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 12. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz bestünde nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem der bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts stünde. Eine solche Divergenz setzt weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (stRspr des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 – und vom 22. Mai 1989 – BVerwG 6 PB 3.89 –; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143≫ und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – ≪Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3≫). Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, die Beteiligte habe eine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung” getroffen, herangezogene Beschluß des Senats vom 10. März 1992 – BVerwG 6 P 13.91 – PersR 1992, 247 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24 ist zu § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG ergangen. Demgegenüber war hier § 63 Abs. 1 Buchst. b BremPersVG anzuwenden. Beide Vorschriften sind zwar insofern wortgleich, als in der bundesrechtlichen Regelung von „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs” die Rede ist und in der Bremischen Regelung hiervon abweichend lediglich vor dem Wort „Erleichterung” erneut das Wort „zur” eingefügt ist. Jedoch sind folgende weitere Unterschiede zu beachten: Bei § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG handelt es sich um einen konstitutiven Mitbestimmungstatbestand speziell für die dort genannten Maßnahmen. Demgegenüber ist in § 52 Abs. 1 BremPersVG eine Allzuständigkeit des Personalrats zur Mitbestimmung in sozialen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten geregelt. Außerdem enthält § 63 Abs. 1 BremPersVG, wie in Abs. 2 dieser Vorschrift ausdrücklich hervorgehoben wird, nur „Beispiele”, durch deren Aufzählung die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG nicht berührt wird. Schließlich werden Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs in § 63 BremPersVG – anders als in § 76 Abs. 2 BPersVG – den sozialen Angelegenheiten zugeordnet.
Diese Unterschiede sind hier von erheblicher Bedeutung. Der Senat hat bereits zum Ausdruck gebracht, daß sich für das bremische Landesrecht eine unüberprüfte Übertragung der für das Bundesrecht oder für sonstiges Landesrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verbietet (vgl. BVerwGE 82, 288 ≪291≫). Den beispielhaft aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen komme (nur) die Bedeutung zu, daß sie „die Richtung der möglichen Gegenstände der Beschlußfassung” erkennen ließen (Beschluß vom 17. Juli 1987 – BVerwG 6 P 13.85 – Buchholz 251.3 § 66 BremPersVG Nr. 1 im Anschluß an BVerfGE 9, 268 ≪289≫). Ihnen müsse allerdings auch der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, daß andere Maßnahmen des Dienststellenleiters der Mitbestimmung des Personalrats nur dann unterliegen sollen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkämen.
Aufgrund dieser Rechtslage konnte das Oberverwaltungsgericht zur Mitbestimmung bei „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung” andere Kriterien entwickeln, als sie sich aus der Rechtsprechung des Senats zu anderen Personalvertretungsgesetzen ergeben, ohne daß darin eine Abweichung von den dazu in der Beschwerdebegründung bezeichneten Beschlüssen zu sehen ist.
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß sich das Oberverwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung” zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 10. März 1992 – BVerwG 6 P 13.91 – a.a.O. berufen hat. Es hat übersehen, daß der Senat für das Eingreifen der Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz weiterhin grundsätzlich an dem Erfordernis der Zielgerichtetheit der Maßnahme „zur” Hebung der Arbeitsleistung festgehalten hat. Allein die Zwangsläufigkeit, mit der sich eine an sich nicht darauf „abzielende” Maßnahme als Hebung der Arbeitsleistung auswirkt, reicht auch nach dieser Entscheidung nicht aus. Fehlt es an einer feststellbaren Zielrichtung, so greift die Mitbestimmung nur, wenn dieser zwangsläufige Effekt für die Dienstkräfte auch „unausweichlich” mit der Maßnahme verbunden ist. Daran kann es etwa fehlen, wenn den Bediensteten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheimgestellt ist. In dem vom Senat entschiedenen Fall hingegen war die Unausweichlichkeit gegeben, weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte innerhalb verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden mußten.
Der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einer Abweichung von den weiteren dafür in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983 – BVerwG 6 P 25.80 – (BVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 24) und vom 27. November 1991 – BVerwG 6 P 7.90 – (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23). Auch diese Entscheidungen sind nicht zum bremischen Personalvertretungsgesetz ergangen. Soweit der Senat darin Ausführungen zur Mitbestimmungsfreiheit innerdienstlicher Weisungen gemacht hat, die der Erfüllung der von der Dienststelle wahrzunehmenden Aufgaben dienen, bezogen sie sich auch nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG geregelten Mitbestimmungstatbestand der „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs”, sondern auf die „Regelung des Verhaltens der Beschäftigten”, „Gestaltung der Arbeitsplätze”, „Einführung und Anwendung technischer Kontrolleinrichtungen” im Sinne des § 75 Abs. 3 Nrn. 15, 16, 17 BPersVG, die von mitbestimmungsfreien Verfügungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzugrenzen waren. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht schon wegen der Unterschiedlichkeit der zugrundeliegenden Regelungen nicht abgewichen. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob seiner Annahme zu folgen wäre, es liege zwar eine Anordnung zur (mitbestimmungsfreien) Festlegung der individuellen Dienstpflichten vor, diese sei aber wegen der sich daraus ergebenden Folge- und Nebenwirkungen auch eine mitbestimmungspflichtige „sozial-personelle Angelegenheit”.
Unterschriften
Niehues, Ernst, Vogelgesang
Fundstellen