Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 7a D 80/95.NE) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache.
Mit ihrer Frage, „mit welchem Prüfungsaufwand das Normenkontrollgericht die Offenkundigkeit der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans überprüfen muss”, ist die Beschwerde unzulässig, weil diese Frage nicht abstrakt klärungsfähig ist. Welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision aber auch dann nicht, wenn man sie im Sinne der Beschwerdebegründung dahingehend konkretisiert, dass es um die Funktionslosigkeit der Festsetzungen der Geschosszahl und der Dachneigung geht. Soweit die in dieser Weise eingeschränkte Frage entscheidungserheblich ist, ist sie nämlich nicht klärungsbedürftig. Denn der Prüfungsaufwand braucht jedenfalls im Regelfall nicht über das hinauszugehen, was sich aus dem Vorbringen des Klägers oder des Antragstellers im Normenkontrollverfahren ergibt. Im vorliegenden Fall hat das Normenkontrollgericht zu Gunsten der Antragsteller unterstellt, dass in allen von ihnen genannten Fällen die vorgegebene eingeschossige Bebauung und die festgesetzte Dachneigung nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerde legt nicht dar, was unter diesen Umständen in tatsächlicher Hinsicht noch zu prüfen sein könnte.
Ebenfalls nicht allgemein klärungsfähig ist die abstrakte Frage, ob bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur auf die Abweichungen abzustellen ist, die sich erst nach dem In-Kraft-Treten des Plans ergeben haben, oder ob es auch auf die Verhältnisse vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ankommt. Auch hierzu sind je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedliche Antworten möglich. Regelmäßig wird es allerdings nur auf die Verhältnisse seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ankommen. Denn wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwGE 54, 5 ≪11≫; 108, 71 ≪76≫). Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung – gegebenenfalls auf längere Sicht – zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem In-Kraft-Treten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Insoweit mag allerdings bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann. In erster Linie ist aber auch dann die Entwicklung seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans maßgeblich. Es ist nicht erkennbar, dass sich das Normenkontrollgericht von anderen rechtlichen Überlegungen hat leiten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Gaentzsch, Lemmel, Heeren
Fundstellen