Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 20 A 2490/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 422,66 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte.
1. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ff.; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Dass die gerichtliche Sachverhaltswürdigung hier an einem solchen Mangel leidet, wird mit der Beschwerde nicht schlüssig dargetan.
a) Die Beschwerde sieht einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst darin, dass das Gericht die von ihm angenommene Verbesserung der Sicherheitslage durch die Ausstattung des Bahnübergangs J…-S…-Straße mit einer zuggesteuerten Halbschranke und die Freistellung vom Risiko alsbaldigen Nachrüstungsbedarfs als Vorteile der Beklagten bewertet habe, die ihr nachvollziehbar und billigerweise Anlass zum Nachgeben in der Frage der Mehrerhaltungskosten gegeben hätten oder hätten geben können, obwohl die sonstigen Feststellungen des Gerichts, das unstreitige Parteivorbringen und die Planfeststellungsvorgänge die Erkenntnis aufdrängten, dass die Sicherungslast des Bahnübergangs nicht bei der Beklagten gelegen haben könne. Mit dieser Beanstandung bezieht sich die Beschwerde auf den vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung der Kreuzungsvereinbarung anhand der Kriterien der §§ 133, 157 BGB erwähnten Gesichtspunkt, dass die Beklagte dem – Gedanken des Vorteilsausgleichs aufgreifenden – Erklärungsversuch der Klägerin, die erhebliche Verbesserung der Sicherheitsausstattung des Bahnübergangs sei aller Wahrscheinlichkeit nach der Grund dafür gewesen, von einer Erstattung und Ablösung nach § 15 Abs. 1 und 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) abzusehen, nichts Substanziiertes entgegengesetzt habe.
Dieser Passus des Urteils rechtfertigt jedoch schon nicht den von der Beschwerde gezogenen Schluss, dass sich das Oberverwaltungsgericht diesen Erklärungsversuch der Klägerin zu eigen gemacht und die Verbesserung der Sicherheitsausstattung des Bahnübergangs auch selbst als Vorteil der Beklagten angesehen habe; von einer Freistellung gerade der Beklagten vom Risiko alsbaldigen Nachrüstungsbedarfs ist im Urteil ohnehin nicht die Rede. Abgesehen davon hat die Beklagte zur Begründung ihrer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in den Vorinstanzen durchgängig selbst vorgetragen, sie – und nicht die Betreiberin der Anschlussbahn – habe infolge der durch das Vorhaben der Klägerin erforderlich gewordenen Mehrungen an Signal- und Sicherungstechnik zur Kompensation der Verschlechterung der Sicherheitslage an der Bahnkreuzung und am Bahnübergang erhebliche änderungsbedingte Mehrunterhaltungs- und -betriebskosten, welche ihr die Klägerin erstatten müsse. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass sich der erstmals mit der Beschwerde in das Verfahren eingeführte Gesichtspunkt fehlender Sicherungslast der Beklagten für den Bahnübergang dem Oberverwaltungsgericht als entscheidungserheblich hätte aufdrängen müssen.
b) Einen weiteren Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht zu seiner Überzeugungsbildung den Umstand herangezogen habe, dass die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, der hohe Aufwand für Signal- und Sicherungstechnik sei aller Wahrscheinlichkeit nach der Grund dafür gewesen, von einer Erstattung und Ablösung abzusehen, nichts Substanzielles entgegengesetzt habe. Diese Beanstandung ist insofern bereits ungenau, als das Oberverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – eine substanzielle Entgegnung der Beklagten zu dem Erklärungsversuch der Klägerin vermisst hat, die erhebliche Verbesserung der Sicherheitsausstattung des Bahnübergangs (und nicht der hohe Aufwand für Signal- und Sicherungstechnik) sei aller Wahrscheinlichkeit nach der Grund dafür gewesen, von einer Erstattung und Ablösung nach § 15 Abs. 1 und 4 EKrG abzusehen.
Darin lag jedoch entgegen dem Vorhalt der Beschwerde keine aktenwidrige Unterstellung eines so nicht gehaltenen Sachvortrags der Klägerin. Diese hatte nämlich in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2004 und in ihrer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit der Auslegung der Kreuzungsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1987 die Kosten für die Änderungsmaßnahmen an den Gleisanlagen der Zechenbahn, auch im Bereich der Kreuzung mit der J…-S…-Straße und der Kreisbahn, der Klägerin auferlegt worden waren, während eine Ablösung der Unterhaltungs- und Betriebslast dort insoweit nicht vorgesehen war. In den Erwiderungen hierauf hatte die Beklagte jeweils selbst hervorgehoben, dass wegen der vorhabenbedingten Verschlechterung der Sichtverhältnisse und des technischen Zusammenhangs eine moderne Bahnübergangssicherung in Kombination mit der signaltechnischen Sicherung der Schienenkreuzung erforderlich wurde. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich zur Erklärung des von ihr behaupteten Verzichts der Beklagten auf eine Erstattung und Ablösung der durch die signal- und sicherheitstechnischen Maßnahmen verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten auch auf die erhebliche Verbesserung der Sicherheitsausstattung des Bahnübergangs berufen, in offensichtlichem Widerspruch zum Akteninhalt steht (zu dieser Voraussetzung einer aktenwidrigen Feststellung vgl. Beschluss vom 19. November 1997 a.a.O., m.w.N.).
c) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht die Beschwerde schließlich auch darin, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt habe, es sei auf Seiten der Beklagten kein plausibles Interesse daran ersichtlich, sich in den Kostenregelungen der Kreuzungsvereinbarung auf eine Teilregelung zu beschränken. Damit bezieht sich die Beschwerde auf den vom Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung dieser Vereinbarung erwähnten Gesichtspunkt, dass die Beklagte nicht benannt habe, warum ihr angesichts des zutage liegenden Regelungsbedarfs hinsichtlich eines Anspruchs aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EKrG daran gelegen gewesen sein sollte, die Kostenfolgen des Vorhabens mit der Vereinbarung nur teilweise zu regeln und gerade die speziellen Gesichtspunkte des § 15 Abs. 1 Satz 1 EKrG ungeregelt zu lassen. Die Beschwerde meint, diese Feststellung stehe in Widerspruch zu der auf Seite 19 des Berufungsurteils getroffenen Aussage, die Beklagte habe den ihr von der Klägerin zugeleiteten Entwurf der Vereinbarung nur so verstehen müssen und können, dass die Klägerin sich eine Ablösung zumindest vorbehalten, für die Beklagte aber schon das Bestehen abzulösender Erstattungsansprüche nicht anerkennen wollte.
Einander widersprechende Tatsachenfeststellungen, die die Sachverhaltswürdigung des Gerichts als objektiv willkürlich erscheinen ließen, sind damit jedoch schon deshalb nicht dargetan, weil die zuletzt genannte Aussage keine Tatsachenfeststellung, sondern selbst bereits eine Sachverhaltswürdigung ist. Dass die Beschwerde nunmehr die vom Oberverwaltungsgericht vermisste Darlegung des Interesses der Beklagten an der von ihr bevorzugten Auslegung der Vereinbarung nachschiebt und dabei an die zuletzt genannte Aussage des Gerichts anknüpft, macht das auf den Sach- und Streitstand am Ende des Berufungsverfahrens abstellende Berufungsurteil nicht widersprüchlich.
2. Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gemäß § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO darauf hinweisen müssen, dass es die Bedeutung von Überlegungen zum Vorteilsausgleich für die Motivation der Vertragsparteien auch im Hinblick auf die Sicherungslage am Bahnübergang J…-S…-Straße habe klären wollen. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 ≪190≫ und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Sicherungslage am Bahnübergang J…-S…-Straße war – wie erwähnt – im Zusammenhang mit der Auslegung der Kreuzungsvereinbarung mehrfach Gegenstand der die mündlichen Verhandlungen vorbereitenden Schriftsätze.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerde nur die hilfsweise erklärte Aufrechnung streitig gestellt hat, aus § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen