Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis des Dienststellenleiters zum Abbruch des Einigungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Der Dienststellenleiter darf nicht das Einigungsverfahren abbrechen und die beabsichtigte Maßnahme durchführen, wenn er das vom Personalrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht für gegeben hält.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.11.1984; Aktenzeichen 15 S 2407/83)

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 30.08.1983; Aktenzeichen 8 K 2/83)

 

Tenor

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 13. November 1984 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 30. August 1983 werden geändert.

Es wird festgestellt, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß er den Dienstplan Nr. 9 am 1. November 1982 in Kraft gesetzt hat, ohne zuvor das Stufenverfahren durchzuführen.

 

Tatbestand

I.

Der Dienststellenleiter des Bahnhofs R., der Beteiligte, bat den Personalrat beim Bahnhof R., den Antragsteller, im Januar 1982 gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG um seine Zustimmung zu den Entwürfen einer Neufassung der Dienstpläne Nr. 7 und Nr. 9, welche den Stellwerksdienst der Fahrdienstleiter I bis III des Bahnhofs R. regelten. Dem Entwurf des Dienstplans Nr. 7, der die Aufgaben und die personelle und zeitliche Besetzung des Dienstpostens „Fahrdienstleiter II” festlegte, stimmte der Antragsteller nach Erörterung mit dem Beteiligten zu. Dieser Plan wurde daraufhin im Mai 1982 verbindlich. Zu dem ursprünglichen Entwurf der Neufassung des Dienstplanes Nr. 9, welcher die Aufgaben und die personelle und zeitliche Besetzung der Dienstposten „Fahrdienstleiter I” und „Fahrdienstleiter III” regelte, und zu einer von dem Beteiligten nach Erörterung als Kompromiß vorgeschlagenen geänderten Fassung dieses Entwurfs verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung. Er erhob Bedenken dagegen, daß beide Entwürfe abweichend von dem bis dahin geltenden Dienstplan vorsahen, den Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters III während des überwiegenden Teiles der Frühschicht und eines geringeren Teiles der Spätschicht unbesetzt zu lassen. Nach seiner Auffassung wird der auf dem Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters II diensttuende Beschäftigte dadurch übermäßig belastet, weil er die Stellwerksaufgaben des Fahrdienstleiters III mit erledigen muß, dies aber nur zu einem Teil von seinem Arbeitsplatz (Stelltisch) aus tun kann und im übrigen jeweils an den für den Fahrdienstleiter III eingerichteten Stelltisch überwechseln muß. Nach Auffassung des Antragstellers belastet diese Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht nur den davon betroffenen Beschäftigten erheblich und widerspricht damit den Grundsätzen einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit, sondern erhöht auch dessen Arbeitsleistung zu Lasten der Betriebssicherheit. Der Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters III müsse deswegen uneingeschränkt besetzt bleiben. An dem ursprünglichen Entwurf bemängelte der Antragsteller zudem, daß er für den Beschäftigten, der während des überwiegenden Teiles der Frühschicht die Aufgaben des Fahrdienstleiters III mit zu versehen habe, keine Pause vorsehe. Den abgewandelten Entwurf, der bei entsprechender Verlängerung der Dienstschicht dieses Beschäftigten eine Pause vorsah, lehnte er mit der Begründung ab, es sei nicht zweckmäßig, daß der Fahrdienstleiter während der Pause von einem sonst im Bürodienst tätigen Beschäftigten abgelöst werde.

Der Beteiligte legte die Angelegenheit daraufhin der Bundesbahndirektion S. vor. Diese vertrat gegenüber dem bei ihr gebildeten Bezirkspersonalrat die Auffassung, der Entwurf des Dienstplans Nr. 9 sehe weder eine Umgestaltung der Arbeitsplätze noch eine Hebung der Arbeitsleistung der von ihm betroffenen Beschäftigten vor. Auch sei nicht Gegenstand der Mitbestimmung, welche Arbeitsplätze, auf denen zeitgebundene Arbeiten zu verrichten seien, zu welchen Zeiten besetzt sein müßten. Es obliege vielmehr der Dienststelle, dies zu bestimmen. Der Personalrat habe lediglich über die Diensteinteilung innerhalb der von ihr festgelegten Besetzungszeit mitzubestimmen. Im übrigen führe die eingeschränkte Besetzung des Arbeitsplatzes des Fahrdienstleiters III nach ihren Feststellungen nicht zur Überlastung des Fahrdienstleiters II, dadurch würden vielmehr Fehlzeiten abgebaut. Die Bundesbahndirektion S. bat den Bezirkspersonalrat, der Einführung des Dienstplans Nr. 9 zuzustimmen. Das lehnte dieser ab. Die Bundesbahndirektion S. legte die Angelegenheit daraufhin dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn vor, gegenüber dem der bei ihm gebildete Hauptpersonalrat die Zustimmung zu dem Dienstplan ebenfalls verweigerte. Die Anrufung der Einigungsstelle lehnte der Vorstand der Deutschen Bundesbahn mit der Begründung ab, der Antragsteller erhebe gegen den Dienstplan Nr. 9 keine Einwendungen, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zu berücksichtigen seien. Seine Bedenken gegen den zeitweiligen Abzug des Fahrdienstleiters III beträfen weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage noch die vorgesehenen Pausen.

Mit Wirkung vom 1. November 1982 setzte der Beteiligte den neugefaßten Dienstplan Nr. 9 mit einem Inhalt in Kraft, der hinsichtlich der zeitlichen Besetzung der Arbeitsplätze der Fahrdienstleiter I und III von beiden vorherigen Entwürfen abwich. Wegen der Abweichung bat er den Antragsteller nach der Einführung des neuen Dienstplans erneut, diesem auf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zuzustimmen. Das lehnte der Antragsteller, gestützt auf die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75 Abs. 3 Nr. 16, 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, ab. Daraufhin teilte ihm der Beteiligte mit, seine Einwendungen seien im Rahmen des dem Antragsteller allein eröffneten Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unbeachtlich, so daß die Zustimmung des Personalrats nach § 69 Abs. 2 BPersVG als erteilt gelte. Damit sei der Dienstplan Nr. 9 unter Wahrung der Rechte der Personalvertretung rechtsgültig geworden.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der im Bahnhof R. zum 1. November 1982 eingeführte Dienstplan Nr. 9 der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen habe, und zwar nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, soweit er für Fahrdienstleiter keine Pausen vorsehe, und nach § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, weil er die Aufgaben des Fahrdienstleiters III auf den Fahrdienstleiter II verlagere.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrten Feststellungen getroffen. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Beschwerdegericht den Antrag abgewiesen und die Anschlußbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Beteiligte habe dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hinsichtlich des am 1. November 1982 in Kraft gesetzten Dienstplanes Nr. 9 zwar verspätet, aber ohne sachliche Beschränkung eingeräumt. Der Antragsteller habe aber keine auf diesen Mitbestimmungstatbestand gegründeten Einwendungen gegen den Dienstplan erhoben. Die daraufhin vom Beteiligten getroffene Feststellung, der Dienstplan gelte gemäß § 69 Abs. 2 BPersVG als vom Antragsteller gebilligt, verletze dessen Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG folglich nicht. Ebensowenig sei dieses Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt worden, daß der Beteiligte davon abgesehen habe, das Stufenverfahren einzuleiten, nachdem der Antragsteller seine Zustimmung verweigert hatte. Denn der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG habe der Dienstplan Nr. 9 nur insoweit unterlegen, als darin Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der von dem Plan betroffenen Beschäftigten festgesetzt werde und als er für die Frühschicht keine Pause als Unterbrechung der Arbeitszeit vorsehe. Aus Erwägungen, die sich auf diesen Gegenstand des Mitbestimmungsrechts bezögen, habe der Antragsteller seine Zustimmung aber nicht verweigert, sondern dies aus Gründen getan, die sich auf andere Mitbestimmungstatbestände stützten. Damit fehle es an der in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG geforderten Angabe von Gründen für die Zustimmungsverweigerung. Diese sei daher unbeachtlich mit der Folge, daß die Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gelte.

Aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG habe dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht zugestanden, weil sich die personelle und zeitliche Verteilung der auf den Arbeitsplätzen der Fahrdienstleiter I bis III zu erfüllenden Aufgaben, wie sie der Dienstplan Nr. 9 vornehme, nicht als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs darstelle. Der Plan trage vielmehr der Tatsache Rechnung, daß der Rückgang des Verkehrsaufkommens auf dem Bahnhof R. zuvor zu großen zeitlichen Lücken zwischen den einzelnen Tätigkeiten der auf diesen Arbeitsplätzen Beschäftigten geführt habe. Daraus hätten sich bei den neun von dem Plan betroffenen Beschäftigten wöchentlich 129 Stunden Fehlzeiten ergeben. In der Fassung 1982 des Dienstplans Nr. 9 sei die Arbeitsleistung der im Stellwerk des Bahnhofs R. Beschäftigten dadurch an den allgemeinen Leistungsstandard herangeführt worden, daß der Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters III in der Vormittagsschicht im wesentlichen unbesetzt geblieben sei. Die planmäßige Anpassung der geforderten Arbeitsleistung an den allgemeinen Lestungsstandard sei keine Maßnahme, die nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliege.

Auch nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG habe der Antragsteller nicht über den Dienstplan Nr. 9 mitzubestimmen gehabt; die in dem Plan getroffene Regelung, daß der Fahrdienstleiter II in der Frühschicht auch die Aufgaben des Fahrdienstleiters III wahrzunehmen habe, sei ohne Einfluß auf die Ausgestaltung des räumlichen Bereichs geblieben, in dem diese Aufgaben zu erfüllen seien. Darin, daß der Fahrdienstleiter II zeitweise an dem Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters III tätig werden müsse, liege keine Gestaltung eines der beiden Arbeitsplätze im Sinne der Mitbestimmungsregelung, weil der von ihr verwendete Begriff „Arbeitsplatz” allein räumlich zu verstehen sei. Die räumliche Ausgestaltung der Arbeitsplätze der Fahrdienstleiter II und III aber sei im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Dienstplanes Nr. 9 im November 1982 nicht verändert worden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich in erster Linie gegen die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts wendet, er habe seine Zustimmung zu dem Dienstplan Nr. 9 im Jahre 1982 aus Gründen verweigert, die der Beteiligte als unbeachtlich habe behandeln dürfen. Ferner tritt er der Feststellung des Beschwerdegerichts entgegen, der im Jahre 1982 in Kraft gesetzte Dienstplan Nr. 9 stelle sich personalvertretungsrechtlich weder als eine Maßnahme zur Gestaltung von Arbeitsplätzen noch als eine solche zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs dar, so daß er seine Zustimmung zu dem Dienstplan nicht aus Gründen habe verweigern dürfen, die sich auf die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75 Abs. 3 Nr. 16, 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG stützten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 13. November 1984 zu ändern und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 30. August 1983 zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dadurch verletzt hat, daß er den Dienstplan Nr. 9 ohne die Zustimmung des Antragstellers und ohne das Stufenverfahren durchzuführen in Kraft gesetzt hat.

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.

Den Gegenstand der personalvertretungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Verfahrensbeteiligten bildet die Frage, ob der Beteiligte den Dienstplan Nr. 9 am 1. November 1982 in Kraft setzen durfte, obwohl der Antragsteller seine Zustimmung dazu verweigert hatte. Das für die gerichtliche Klärung dieser Frage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht auch dann noch, wenn der Dienstplan Nr. 9 nicht mehr wirksam sein sollte; denn der Einsatz der Fahrdienstleiter im Stellwerk des Bahnhofs R. muß weiterhin planmäßig geregelt werden, und es wird mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang damit wiederum Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten darüber geben, in welchem tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Antragsteller befugt ist, bei der Planung mitzubestimmen. Angesichts dessen wäre das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auch dann nicht fortgefallen, wenn der am 1. November 1982 in Kraft gesetzte Dienstplan Nr. 9 nicht mehr gelten sollte (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1986 – BVerwG 6 P 25.84 –; BAG, Beschluß vom 29. Juli 1982 – 6 ABR 51/79 –).

Besteht das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers aber in der Sache fort, so sieht sich der Senat im vorliegenden Verfahren auch für den Fall, daß der im November 1982 in Kraft gesetzte Dienstplan Nr. 9 inzwischen ungültig geworden ist, nicht deswegen gehindert, über die Rechtsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, weil der vom Antragsteller vor dem Beschwerdegericht gestellte, für das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Antrag auf diesen Dienstplan abstellt. Zwar bestimmt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren neben dem Sachvortrag des Rechtsmittelführers auch der von ihm gestellte Antrag den Verfahrensgegenstand mit der Folge, daß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich machen muß (BAG a.a.O.). Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht diesem prozessualen Erfordernis in der Vergangenheit nur minderes Gewicht beigemessen hat und sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf die strengeren Anforderungen einstellen konnten, die der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr stellt, dürfte dem Antragsteller aber auch dann, wenn der im November 1982 eingeführte Dienstplan Nr. 9 nicht mehr in Kraft wäre, kein Verfahrensnachteil daraus entstehen, daß er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren unter diesen Umständen mit Anträgen fortführte, die der Sachlage und damit der Prozeßlage nicht mehr entsprächen, weil der äußere Anlaß des Verfahrens, die personalvertretungsrechtliche Behandlung des Dienstplans Nr. 9, mit dem Außerkrafttreten dieses Plans seinen Gegenstand verloren hätte. Aus dieser Vorgehensweise müßte vielmehr gefolgert werden, daß die Verfahrensbeteiligten schon vor Erhebung der Rechtsbeschwerde von ihrem Streit über die personalvertretungsrechtliche Behandlung des Dienstplans Nr. 9 dazu übergegangen waren, die dahinterstehenden allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Fragen zur Entscheidung des Gerichts zu stellen. Diese Umstellung des Verfahrensgegenstandes mußten sie angesichts der bisherigen Behandlung solcher Fälle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig in den vor dem Beschwerdegericht gestellten Anträgen ausdrücken. Deswegen darf das Rechtsbeschwerdegericht die Sachentscheidung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mit der Begründung verweigern, der Rechtsmittelführer habe den Verfahrensgegenstand in seinen Anträgen nicht (mehr) zutreffend bezeichnet.

In der Sache ist dem Beschwerdegericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß dem vom Antragsteller in seinem Hauptantrag formulierten Feststellungsbegehren nicht entsprochen werden kann. Würde ihm nämlich entsprochen, dann würde damit der Entscheidungs- und Regelungsbefugnis der Dienststellen und der bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen und – möglicherweise – der Einigungsstelle vorgegriffen, die – wie noch darzulegen ist – im vorliegenden Fall nochmals und in erweitertem sachlichen Rahmen im Einigungsverfahren tätig werden müssen. Die Aufgabe der Verwaltungsgerichte beschränkt sich darauf, im Beschlußverfahren über personalvertretungsrechtliche Streitfragen zu entscheiden, deren Regelung durch Dienststellenleiter und Personalvertretung nicht zulässig oder zwischen den Beteiligten nach Ausschöpfung der vorgesehenen Einigungsmöglichkeiten streitig geblieben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann, wie eingangs erwähnt, nur die Frage sein, ob der Beteiligte die Rechte des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß er die Angelegenheit nicht gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG der übergeordneten Dienststelle vorgelegt, sondern den Plan trotz der ablehnenden Stellungnahme des Antragstellers eingeführt hat. Das auf eine entsprechende Feststellung gerichtete, bei rechtem Verständnis vom ersten Rechtszug an unveränderte Begehren drückt der Hilfsantrag aus, den der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde gestellt hat. Er schränkt den Verfahrensgegenstand mithin weder ein, noch verändert er ihn, sondern er formuliert ihn erstmals und im wesentlichen zutreffend. Auf diese Präzisierung des Antrags hätten bereits die Vorinstanzen gemäß § 139 ZPO hinwirken sollen; sie ist aber auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig, weil sie den Streitstoff weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht berührt.

Das im Hilfsantrag des Antragstellers formulierte Begehren ist auch begründet. Der Beteiligte hat die Rechte des Antragstellers dadurch verletzt, daß er den Dienstplan Nr. 9 im November 1982 eingeführt hat. Dazu im einzelnen:

Sowohl in der ursprünglichen Entwurfsfassung und der vom Beteiligten während der Erörterung dieses Entwurfs entwickelten Alternativfassung als auch in der später eingeführten Fassung stellt der Dienstplan Nr. 9 eine generelle Regelung dar, welche die Arbeitszeit einer Gruppe von Beschäftigten des Bahnhofs R., nämlich der auf den Dienstposten „Fahrdienstleiter I bis III” eingesetzten Beschäftigten, im Rahmen einer auf diese Dienstposten bezogenen Schichtregelung festlegt. Die einzelnen von Dienststellen der Deutschen Bundesbahn aufgestellten Dienstpläne sind in der Regel Teil eines umfassenden Planwerkes, das in der Art eines Netzplanes das sachliche Ineinandergreifen der verschiedenen, in der Dienststelle oder von der Dienststelle aus wahrzunehmenden Aufgaben, ihre (überwiegend schichtweise) zeitliche Abfolge sowie – als Folge der „rollierenden” Anwendung der Einzelpläne – die (ebenfalls überwiegend schichtweise) personelle Besetzung der einzelnen Funktionsbereiche regelt. Mit diesem Inhalt fügen sich die verschiedenen, jeweils mehr oder weniger kleine Funktionsgruppen erfassenden Dienstpläne der einzelnen Dienststelle in die durch die Verkehrsbedürfnisse der Deutschen Bundesbahn bedingte Gesamtplanung ein, welche die Durchführung des Fahrplans und die Erfüllung des sonstigen Verkehrsangebots der Deutschen Bundesbahn gewährleistet. Aus alledem ergibt sich einerseits, daß die einzelnen Dienstpläne dieser Art notwendig Festlegungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit derjenigen Beschäftigten, welche die von dem Plan erfaßten Funktionen wahrnehmen, und über die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage enthalten. Andererseits folgt daraus, daß es sich bei diesen Plänen – von Ausnahmen wie der im Beschluß vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 = ZBR 1985, 283) behandelten abgesehen – um generelle Regelungen, nicht um eine Zusammenfassung individueller Anordnung handelt; denn soweit er sich auf Personen bezieht, bestimmt der Plan den Einsatz der während seiner Geltungsdauer für die von ihm erfaßten Funktionen jeweils zur Verfügung stehenden Beschäftigten. Das sind nicht nur die bei Einführung des Planes vorhandenen, in den geregelten Funktionen tätigen Beschäftigten, sondern auch deren Vertreter und später in die Dienststelle eintretende, im Funktionsbereich des Planes verwendete Beschäftigte. Das Recht des Personalrats, bei derartigen Dienstplänen mitzubestimmen, scheitert also – anders als in dem durch den Beschluß vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – (a.a.O.) entschiedenen Fall – regelmäßig nicht daran, daß einem Dienstplan die Eigenschaft einer generellen Regelung fehlte. Das gilt auch im vorliegenden Fall.

Davon ausgehend hat der Beteiligte den Antragsteller zunächst auch um seine Zustimmung zu dem im Jahre 1982 vorbereiteten Dienstplan Nr. 9 gebeten, diesen später aber eingeführt, obwohl der Antragsteller seine Zustimmung verweigert hatte. Das Beschwerdegericht hat das aus der Erwägung als rechtmäßig angesehen, der Dienstplan Nr. 9 gelte gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als vom Antragsteller gebilligt, weil dieser seine Zustimmung aus Gründen verweigert habe, die – aus der Sicht des ihm allein eröffneten Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG – sachfremd und damit einer fehlenden Begründung gleichzuachten gewesen seien. Diese Rechtsauffassung beruht zum einen auf der Annahme, der um seine Zustimmung zu einer Maßnahme des Dienststellenleiters gebetene Personalrat habe zu prüfen, aus welchen Vorschriften ihm nach dem sachlichen Gegenstand der beabsichtigten Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht zustehe, und seine Stellungnahme auf den oder die einzelnen Mitbestimmungstatbestände auszurichten. Zum anderen gründet sie sich auf die Vorstellung, der Dienststellenleiter dürfe prüfen, ob die Begründung, die der Personalrat für die Verweigerung seiner Zustimmung gibt, diesen Anforderungen genügt, und er dürfe über die Verweigerung hinweggehen, wenn er meine, dem Personalrat stehe das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht zu, oder wenn er der Auffassung sei, die für die Verweigerung der Zustimmung angeführten Gründe ließen sich dem Tatbestand eines von ihm anerkannten Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht zuordnen. Der Beteiligte ist, wie sein Vorgehen im Regelungsverfahren zeigt, darüber hinausgehend offenbar der Ansicht, er dürfe den Personalrat verbindlich darüber unterrichten, welche Mitbestimmungsrechte ihm im Einzelfall zustehen, d.h. ihm diese Rechte „zuteilen” oder absprechen. Weder die dargestellten Annahmen des Beschwerdegerichts noch die Betrachtungsweise des Beteiligten finden im Bundespersonalvertretungsgesetz oder in der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Grundlage.

In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, stehen sich – auch im Stufenverfahren – Dienststellenleiter und Personalvertretung im Regelfall als gleichberechtigte Partner gegenüber. Dieser das Personalvertretungsrecht beherrschende Grundsatz findet in Mitbestimmungsangelegenheiten seinen konsequenten Ausdruck darin, daß auch dann, wenn sich weder der Dienststellenleiter und der Personalrat der Dienststelle noch die im Stufenverfahren tätig werdenden Dienststellen und Personalvertretungen darüber einigen können, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt oder ob die Argumente des anderen für oder gegen die Ausgestaltung oder Durchführung der beabsichtigten Maßnahme durchgreifen, keiner der Partner der jeweiligen Stufe das Recht hat, letztverbindlich zu entscheiden. In diesem Fall obliegt die Entscheidung der von einem unparteiischen Vorsitzenden geleiteten Einigungsstelle (§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Diesem System der Mitbestimmung widerspräche es, wenn einer der Partner den anderen zwingen könnte, sich seiner rechtlichen oder sachlichen Auffassung im Vorfeld der Entscheidung der Einigungsstelle anzuschließen, oder wenn es der Dienststellenleiter – von seltenen, noch zu erörternden Ausnahmefällen abgesehen – in der Hand hätte, das Stufenverfahren auf der Grundlage seiner rechtlichen Einschätzung der Maßnahme und des bisherigen Verfahrensverlaufs abzubrechen und die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Personalrats durchzuführen. Beides aber hat im vorliegenden Fall der Beteiligte – und haben im Stufenverfahren die übergeordneten Dienststellen der Deutschen Bundesbahn – zu Unrecht versucht, indem er dem Antragsteller bei der personalvertretungsrechtlichen Behandlung des Dienstplans Nr. 9 zunächst ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG bestritten hat und sodann die auf diese Mitbestimmungstatbestände gestützte Weigerung des Antragstellers, dem Plan zuzustimmen, als unbeachtlich abgetan hat.

Dem Antragsteller war es nach dem zuvor Gesagten unbenommen, die in dem Entwurf des Dienstplans vorgesehenen Regelungen nicht nur als eine Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG) anzusehen, sondern darin angesichts der geplanten zeitweisen Zusammenfassung der Funktionen der Fahrdienstleiter II und III auch eine Umgestaltung der Arbeitsplätze zu erblicken, auf denen diese Funktionen zu erfüllen sind (§ 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG), und das zugleich als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG) zu werten. Die Entscheidung darüber, ob diese rechtliche Einschätzung in allen Punkten zutrifft und ob die vom Antragsteller aus seiner rechtlichen Sicht gegen den Dienstplan vorgetragenen Gesichtspunkte eine andere Regelung nahelegen, stand – wie sich ebenfalls aus dem zuvor Gesagten ergibt – nicht dem Beteiligten zu. Wollte er trotz der Nichteinigung mit dem Antragsteller auf einer Neuregelung des Dienstes in den Funktionen der Fahrdienstleiter II und III bestehen, hätte er die Angelegenheit vielmehr wiederum gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG der übergeordneten Dienststelle vorlegen müssen. Eine etwaige gegenteilige Weisung dieser Dienststelle oder eines höheren Dienstvorgesetzten hätte er nicht ohne weiteres befolgen dürfen, sondern jedenfalls nach § 56 Abs. 2 BBG verfahren müssen.

Daraus ergibt sich zugleich, daß der Beteiligte nicht deswegen über die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers hinweggehen durfte, weil sie auf Erwägungen gestützt war, denen nach seiner Auffassung im Rahmen des Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, welches nach seiner Ansicht dem Antragsteller in dem zu beurteilenden Zusammenhang allein zustand, keine Bedeutung zukam. Zwar hat der Senat im Beschluß vom 27. Juli 1979 – BVerwG 6 P 38.78 – (ZBR 1980, 355 = DÖV 1980, 563 = PersV 1981, 162) entschieden, daß in Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung ihre Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme nur aus bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen verweigern darf (§ 77 Abs. 2 BPersVG), eine auf andere Gründe gestützte Verweigerung ebenso unbeachtlich ist wie eine Verweigerung ohne Angabe von Gründen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Nach den vorausgegangenen Ausführungen kann jedoch nicht Gegenstand dieser Prüfung sein, ob der Personalrat aus den rechtlichen Gründen, die er für seine Verweigerung anführt, mitbestimmungsbefugt ist. Demzufolge hatten auch die Vorinstanzen nicht zu prüfen, welche Mitbestimmungsrechte dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Dienstplan Nr. 9 zustanden. Dies zu entscheiden, obliegt im Nichteinigungsfall der Einigungsstelle.

Nach den für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers allein deswegen unbeachtet gelassen, weil sie nach seiner Einschätzung ausschließlich auf die Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gestützt war, welche nach seiner Auffassung dem Antragsteller in bezug auf den Dienstplan Nr. 9 nicht zustanden. Die Stichhaltigkeit der Erwägungen des Antragstellers im Rahmen dieser Mitbestimmungstatbestände hat er ungeprüft gelassen. Dieses Vorgehen widerspricht dem eingangs erwähnten, das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der Partnerschaft, insbesondere der partnerschaftlichen Behandlung von Mitbestimmungsangelegenheiten, und ist deswegen personalvertretungsrechtlich unzulässig.

Der Rechtsbeschwerde ist deswegen auf den Hilfsantrag des Antragstellers stattzugeben. Dies bedeutet, daß das Stufenverfahren nunmehr einzuleiten ist, sofern der Dienstplan Nr. 9 noch besteht. Damit ist indes nicht auch über das Bestehen der vom Antragsteller in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechte entschieden. Denn bei dem bisher erreichten Stand des Verfahrens ist das Rechtsbeschwerdegericht gehindert zu prüfen, ob der Antragsteller im Zusammenhang mit dem im Jahre 1982 in Kraft gesetzten Dienstplan Nr. 9 Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG geltend machen kann und ob er die ihm eingeräumte Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in Anspruch genommen oder sich insoweit verschwiegen hat. Darüber hat, wie dargelegt, die Einigungsstelle zu befinden.

Die angegriffenen Beschlüsse waren entsprechend zu ändern.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Dr. Seibert

 

Fundstellen

BVerwGE, 100

DVBl. 1986, 896

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