Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerinnerung. notwendige Aufwendungen. Reiseauslagen. Anreise mit der Bahn. Kombination Privataufenthalt mit Anreise zum Verhandlungstermin. Entschädigung für Zeitversäumnis. Verkündungstermin. Kosten für Privatgutachten. (kein) unmittelbarer Zusammenhang mit dem Rechtsstreit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich “bei Gelegenheit” des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist.
2. Aufwendungen für Privatgutachten können erstattungsfähig sein. Das gilt aber nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Normenkette
JVEG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20; VwGO §§ 162, 165, 151
Tenor
Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. November 2011, geändert durch Beschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. November 2011 und 9. Januar 2012, teilweise geändert.
Als weitere notwendige Aufwendungen werden die vom Kläger zu 1 geltend gemachten Kosten für die Anreise zum Verhandlungstermin in Höhe von 68 € und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 66 € anerkannt. Im Übrigen wird die Erinnerung der Kläger zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 zu 2/3 und die Kläger zu 2 und 3 zu je 1/6. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 7 682,06 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Rz. 2
Gemäß § 5 Abs. 1 JVEG werden bei Anreisen von dem in der Ladung bezeichneten Ort zum Ort des Termins die bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig wiederkehrenden Beförderungsmitteln tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierungen und Beförderung des Gepäcks ersetzt. Die von dem Kläger zu 1 in Höhe von 68 € für eine Fahrkarte 2. Klasse geltend gemachten Kosten für die Anreise zum Verhandlungstermin sind danach erstattungsfähig. Der Kläger zu 1 hat am Verhandlungstermin am 10. November 2010 teilgenommen und angegeben, bereits am 7. November 2010 mit der Bahn von seinem Wohnort Bremen aus angereist zu sein. Dass er die Bahnfahrkarte nicht vorlegen konnte, steht der Erstattung nicht entgegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben, er habe die Bahn benutzt, könne aber seine Fahrkarte nicht mehr finden, nicht zutreffen. Den Aufenthalt in Leipzig ab dem 7. November 2010 hat der Kläger zu 1 durch Vorlage einer Hotelrechnung glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
Rz. 3
Der Erstattungsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 1 nicht erst am Tag vor dem Verhandlungstermin, sondern bereits am 7. November 2010 angereist ist. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich “bei Gelegenheit” des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist. In diesem Fall ist der für eine Kostenerstattung erforderliche Zusammenhang zwischen Anreise und Verhandlungstermin auch bei einer Kombination mit einem Privataufenthalt noch gegeben. So liegt es hier. Der Kläger zu 1 hätte spätestens am 9. November 2010 anreisen müssen, um zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 10. November 2010 um 10:00 Uhr anwesend sein zu können.
Rz. 4
Dem Kläger zu 1 steht auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG in Höhe des im Tenor ausgewiesenen Betrages zu. § 20 schließt diese Entschädigung in Höhe von 3 € je Stunde nur dann aus, wenn dem Betroffenen “ersichtlich kein Nachteil entstanden (ist)”. Daran fehlt es hier. Dass der Kläger zu 1 nicht mehr erwerbstätig ist, genügt insoweit nicht, um die gesetzliche Vermutung für eine Nachteilsentstehung zu widerlegen. Auch nichterwerbstätige Personen sind in der Regel sinnvoll und nutzbringend tätig, sodass auch bei ihnen regelmäßig ein Nachteil durch Zeitversäumnis entsteht (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, § 20 Rn. 20.4). Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Kläger zu 1 anders sein könnte, bestehen nicht. Statt der von ihm geltend gemachten 37 Stunden können aber nur 22 Stunden anerkannt werden. Für den Verhandlungstag (10. November 2010) sind die gemäß § 19 Abs. 2 JVEG höchstens zu berücksichtigenden zehn Stunden anzusetzen. Ausgehend von einer Reisezeit von maximal sechs Stunden sind für die An- und Abreisetage insgesamt zwölf Stunden berücksichtigungsfähig.
Rz. 5
Weitere Übernachtungskosten kann der Kläger zu 1 nicht erstattet bekommen. Die von ihm zuletzt noch für die Übernachtung vom 10. auf den 11. November 2010 geltend gemachte Übernachtungspauschale in Höhe von 20 € steht ihm nicht zu. Die Pauschale nach § 6 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG wird nur gewährt, wenn dem Betroffenen überhaupt Übernachtungskosten entstanden sind (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011 § 6 Rn. 6.5). Solche hat der Kläger zu 1 auch im Erinnerungsverfahren nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder eine Hotelrechnung für die Übernachtung vorgelegt, noch auch nur angegeben, in welchem Hotel die Übernachtung stattgefunden haben soll.
Rz. 6
Die Teilnahme an dem Verkündungstermin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich. Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung bereits durchgeführt und abgeschlossen ist. Danach ist die Erlangung von Rechtsschutz in Form einer gerichtlichen Entscheidung nicht von der Anwesenheit eines Beteiligten beim Verkündungstermin abhängig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 1989 – 1 BvR 1526/88 – juris Rn. 3).
Rz. 7
Die Kosten für das von Dr. H… erstellte Privatgutachten sind nicht erstattungsfähig. Zwar können auch in dem gemäß § 86 VwGO durch die Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aufwendungen für private Gutachten, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige, erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Beschlüsse vom 11. April 2001 – BVerwG 9 KSt 2.01 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 und vom 24. Juli 2008 – BVerwG 4 KSt 1008.07 u.a. – juris Rn. 2). Liegen diese Voraussetzungen vor, sind auf der Seite der Kläger auch solche Gutachterkosten entstanden, die ein Dritter vereinbarungsgemäß unter dem Vorbehalt vorstreckt, dass die Kläger hinsichtlich dieser Kosten eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, soweit diese Kosten nach Beendigung des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet werden (Beschluss vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 3).
Rz. 8
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für das von den Klägern mit der Klageschrift in Teilen eingereichte Gutachten von Dr. H… nicht erstattungsfähig. Es ist nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit erstellt worden. Das Gutachten wurde am 5. Mai 2008 und damit mehr als ein Jahr vor der Klageerhebung von der Vereinigung der Bürgerinitiativen Obervieland/Huckelriede für eine menschengerechte A 281 in Auftrag gegeben und bereits am 20. Juni 2008 fertig gestellt. In diesem Zeitpunkt zeichnete sich der Erlass und der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht hinreichend sicher ab. So ist im Rahmen des im April 2008 eingesetzten und im August 2008 erstmals tagenden Runden Tisches zum angrenzenden Bauabschnitt 5 erneut die von den Bürgerinitiativen erhobene Forderung erörtert worden, die Bauabschnitte 5 und 2/2 gemeinsam zu planen. Wäre dieser Forderung gefolgt worden, hätte insbesondere die die Kläger betreffende Planung der Querspange und des Knotenpunkts zur erneuten Prüfung gestanden. Soweit die Kläger geltend machen, im Hinblick auf die einen Monat betragende Frist zur Klageerhebung und Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG) sei es zwingend notwendig gewesen, bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses das Gutachten erstellen zu lassen, steht dem entgegen, dass in vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse regelmäßig eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, die sich nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer summarischen Prüfung in der einen oder anderen Richtung aufhellen lassen und daher über den Antrag unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache im Wege der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (Beschluss vom 14. April 2005 – BVerwG 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 ≪244≫). Der Einholung des Gutachtens hätte es daher für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht bedurft. Aber auch für das Klageverfahren hätte es nicht bereits im Mai 2008 der Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens bedurft. Die Frist für die Begründung der Klage beträgt sechs Wochen (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) und beginnt erst mit der Klageerhebung (Urteil vom 30. August 1993 – BVerwG 7 A 14.93 – Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 52), sodass den Klägern genügend Zeit geblieben wäre, über die Beauftragung eines Privatgutachters nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und in Ansehung der dort getroffenen Regelungen und abgegebenen Begründung zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Frist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG nicht um eine Ausschlussfrist handelt, weshalb verspätetes Vorbringen nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn dessen Berücksichtigung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde und nicht genügend entschuldigt wird (§ 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG i.V.m. § 87b VwGO).
Rz. 9
Die Kosten für die von den Klägern angefertigten Farbkopien in Höhe von 497,77 € sind nicht erstattungsfähig. Aus der objektiven Sicht einer verständigen Partei war die Anfertigung nicht erforderlich. Die Kopien sind weder schriftsätzlich vorgelegt worden noch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Nach der eigenen Einschätzung der Kläger waren sie damit für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.
Rz. 10
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen