Tenor
Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren gegen den Beteiligten zu 1 für seine am 15. Januar 2002 begonnene erneute Amtszeit fortzusetzen, wird verworfen.
Gründe
Der Antrag ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2001 ist durch die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 11. Januar 2002, bei Gericht eingegangen am 14. Januar 2002, rechtskräftig geworden. Das Prozessrecht sieht einen Antrag der vom Antragsteller gestellten Art nicht vor.
Die Möglichkeit eines solchen Antrags ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 BaWüPersVG, wonach ein bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat mit Wirkung für die folgende Amtszeit fortzusetzen ist, wenn das Mitglied für diese Amtszeit wieder gewählt worden ist. Dieser Vorschrift ist lediglich zu entnehmen, dass sich das gerichtliche Ausschlussverfahren nicht mit dem Ablauf der Amtszeit erledigt, wenn das Personalratsmitglied für die folgende Amtszeit wieder gewählt worden ist. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg geht in § 28 Abs. 2 BaWüPersVG davon aus, dass das auszuschließende Personalratsmitglied im Falle des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Personalrats und seiner nachfolgenden Wiederwahl in den neuen Personalrat vom Gericht auch aus diesem Gremium ausgeschlossen werden kann und dass daher – anders als bei Ausschlussanträgen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, die sich unter solchen Umständen regelmäßig erledigen (vgl. dazu BVerwGE 80, 50, 52) – das Rechtsschuztbedürfnis für den Ausschlussantrag trotz des Ablaufs der Amtszeit des Personalrats fortbesteht. Dementsprechend stand im vorliegenden Fall der Ablauf der Amtszeit des Personalrats infolge des Rücktrittsbeschlusses vom 15. November 2001 der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt kommt § 28 Abs. 2 BaWüPersVG nicht zu. Insbesondere greift die Vorschrift nicht in das Recht der Verfahrensbeteiligten ein, das Verfahren durch Rücknahme des Antrags oder eines Rechtsmittels zu beenden. Sie erlaubt auch nicht, was dem Antragsteller wohl vorschwebt, die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde – abweichend vom allgemeinen Prozessrecht – von der Zustimmung der anderen Beteiligten abhängig zu machen.
Der Antragsteller wendet sich im Kern dagegen, dass § 28 Abs. 2 BaWüPersVG keine Vorkehrungen für Fälle trifft, in denen sich der Personalrat bzw. eines seiner Mitglieder der Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung (Auflösung bzw. Ausschluss) durch Rücktritt oder Amtsniederlegung entzieht (vgl. Widmaier/Leuze/Wörz, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 28 Rn. 3). Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil der Personalrat durch Beschluss vom 15. November 2001 zurückgetreten ist, bevor die Ausschlussentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2001 Rechtskraft erlangte; infolgedessen konnte diese Entscheidung mit dem Eintritt der Rechtskraft am 14. Januar 2002 nicht die ihr sonst zukommende rechtsgestaltende Wirkung entfalten. Selbst wenn der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit Blick auf § 28 Abs. 2 BaWüPersVG Wirkung gegenüber dem am 15. Januar 2002 neu gewählten Personalrat beigemessen werden müsste, könnte darüber nicht in dem vorliegenden Verfahren entschieden werden, weil dieses, wie dargelegt, durch die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sein Ende gefunden hat.
Unterschriften
Bardenhewer, Gerhardt, Vormeier
Fundstellen