Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den am 26. November 2009 verkündeten Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat behandelt die Stellungnahme des Klägers vom 29. April 2010 als Gegenvorstellung gegen den am 26. November 2009 verkündeten Beschluss, durch den der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren auf 83 417 € festgesetzt hat.
Rz. 2
Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Maßgebende Vorschriften sind hier § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –, bei deren Anwendung sich der festgesetzte Streitwert ergibt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist Streitwert in einem Verfahren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist.
Rz. 3
Im vorliegenden Verfahren sind die Tatbestände der Begründung und der Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit erfüllt: Der Kläger stand als Universitätsprofessor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem beigeladenen Land. Mit der Revision hat er seinen Klageantrag weiterverfolgt, die Verfügung des Präsidenten der beklagten Stiftung vom 31. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2003 aufzuheben. Durch diese Verfügung ist der Kläger vom Dienst des beigeladenen Landes in den Dienst der beklagten Stiftung überführt worden. Somit hat sich die Klage gegen einen Verwaltungsakt gerichtet, durch den das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Klägers mit dem bisherigen Dienstherrn beendet und zugleich ein neues Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der beklagten Stiftung als Dienstherrn begründet worden ist.
Rz. 4
Aufgrund der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist für die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5 000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG kein Raum. Dieser Streitwert ist nur festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Unterschriften
Herbert, Dr. Heitz, Dr. Maidowski
Fundstellen