Verfahrensgang
VG Chemnitz (Aktenzeichen 9 K 1161/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 733 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen den in einem Rückübertragungsbescheid festgesetzten Ablösebetrag. Er bestreitet die Pflicht zur Ablösung von Forderungen, die bis zur Überführung des Mietwohngrundstücks in Volkseigentum durch zwei Aufbaugrundschulden gesichert waren, weil die damit finanzierten Baumaßnahmen nicht erforderlich gewesen und die Grundpfandrechte ohne Beteiligung des Eigentümers bestellt worden seien; ferner macht er geltend, dass eine durch Hypothek gesicherte Forderung bereits getilgt sei. Sein Widerspruch gegen die Berücksichtigung dieser Forderungen blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die darauf erhobene Klage abgewiesen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen ergibt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob bei einem privatrechtlich verwalteten Grundstück ein Ablösebetrag für durch Aufbaugrundschulden gesicherte Forderungen nach Maßgabe der in § 18 Abs. 3 VermG getroffenen Regelung festgesetzt werden dürfe, wenn diese auf der Grundlage der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl DDR I S. 351; FinVO) begründet worden seien, ohne dass das Kreisbauamt die Notwendigkeit der Baumaßnahmen geprüft habe (§ 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 FinVO). Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich die aufgeworfene Frage ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten lässt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die unterbliebene Beteiligung des Kreisbauamts zur Folge hatte, dass die Bestellung der Grundschuld nach dem Recht der DDR rechtswidrig oder gar nichtig war, wie die Beschwerde behauptet. Hierauf kommt es schon deswegen nicht an, weil das Gesetz die Festsetzung des Ablösebetrags bei den in § 18 Abs. 3 VermG genannten Grundpfandrechten nicht davon abhängig macht, ob sie nach dem Recht der DDR rechtsfehlerfrei oder zivilrechtlich wirksam begründet worden sind. Dem Restitutionsberechtigten bleibt die Möglichkeit, im Herausgabeverfahren gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 3 VermG geltend zu machen, das dingliche Recht sei nicht entstanden. Im Interesse einer baldigen Rückübertragung des entzogenen Vermögens sieht das Gesetz vor, dass er entsprechend dem Sicherungscharakter der Grundpfandrechte zunächst den festgesetzten Ablösebetrag hinterlegt, ehe diese Einwendung geklärt wird (vgl. auch Beschluss vom 31. März 1998 – BVerwG 7 B 417.97 – Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 3).
Keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 18 Abs. 2 VermG entsprechend auf Grundpfandrechte anzuwenden ist, deren Eintragung zu Lasten eines nicht staatlich verwalteten Grundstücks auf einer staatlichen Anordnung nach Maßgabe der bereits erwähnten Finanzierungs-Verordnung beruhte. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 21. Mai 1997 – BVerwG 7 B 70.97 – Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1). Danach ist § 18 Abs. 2 VermG, der vom staatlichen Verwalter bestellte und damit im Zuge einer Schädigungsmaßnahme dem Eigentümer aufgedrängte Grundpfandrechte betrifft, nicht entsprechend anzuwenden auf Grundpfandrechte, die unabhängig von einer staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG auf staatliche Anordnung nach Maßgabe anderer Vorschriften bestellt wurden; denn solchen Anordnungen, die im Gegensatz zur staatlichen Verwaltung nicht nur Personen mit Wohnsitz außerhalb der DDR betrafen, sondern sich ebenso gegen Bürger der DDR richten konnten, fehlt der Bezug zu einer vermögensrechtlichen Schädigungsmaßnahme, der die abweichende Regelung für die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte rechtfertigt. Dass das Grundstück des Klägers vor 1985 keiner staatlichen Verwaltung unterlag, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen (vgl. Urteil vom 29. April 1999 – BVerwG 7 C 18.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch versagt, dass es in den Entscheidungsgründen nicht auf dessen Vorbringen eingegangen ist, wonach die Aufbaugrundschulden wegen unterbliebener Beteiligung des Kreisbauamts fehlerhaft bestellt worden seien und darum unberücksichtigt zu bleiben hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1998 – BVerwG 8 B 88.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 46 m.w.N.) wird durch die Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das betreffende Vorbringen offensichtlich nicht entscheidungserheblich war. Diese Voraussetzung ist, wie oben dargelegt, in Bezug auf das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der unterbliebenen Beteiligung des Kreisbauamts (§ 8 Abs. 3 Satz 2 FinVO) gegeben.
Die Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und ist darum unzulässig. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern es sich dem Verwaltungsgericht – nach dessen materiellrechtlicher Auffassung – hätte aufdrängen müssen, die Einzahlungsbelege, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis einer Tilgung der hypothekarisch gesicherten Forderung vorgelegt hatte, der Beigeladenen zu 3 zur Prüfung vorzulegen. Zu einer weiteren Aufklärung der Frage, ob diese Forderung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 VermG getilgt war, hatte das Verwaltungsgericht schon deswegen keinen Anlass, weil es die Belege aus den in den Gründen seiner Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht für geeignet gehalten hat, den Nachweis der Tilgung zu erbringen. Die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge zielt damit in Wahrheit gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist; mit einem derartigen Angriff lässt sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Herbert
Fundstellen