Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen 2 S 2295/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 298,26 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die behaupteten Revisionsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ausreichend dargelegt.
Rz. 2
1. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass die Rechtssache die von ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt zum einen die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 = NJW 1997, 3328 und vom 9. August 2011 – BVerwG 5 B 15.11 – juris Rn. 2). Zum anderen gelten bei Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Auslegung oder Anwendung von ausgelaufenem Recht stellen, zusätzliche Darlegungsanforderungen. Solche Rechtsfragen haben mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision vielmehr nur ausnahmsweise, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa Beschluss vom 8. Dezember 2008 – BVerwG 5 B 58.08 – Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4 m.w.N.). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
Rz. 3
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Soweit sie die “Klärung der Frage der Auswahlkompetenz und der Anforderungen an eine formell zulässige medizinische Begutachtung” für grundsätzlich bedeutsam hält, lässt die Beschwerde bereits die ausreichende Ausformulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage bei der Auslegung einer Rechtsnorm revisiblen Rechts vermissen. Aus den weiteren Ausführungen wird zwar erkennbar, dass die Beschwerde die vorinstanzliche Auslegung des Begriffs des “vertrauensärztlichen Gutachtens” in der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen alten Fassung des § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse angreift. Es wird jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die angegriffene Interpretation des Vertrauensarztbegriffs nicht nur für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich, sondern für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig ist. Allein der Hinweis darauf, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht mit der Auslegung dieses Begriffs befasst hat, genügt nicht. Da es sich um eine außer Kraft getretene Bestimmung handelt und in der gegenwärtig gültigen Fassung der Satzungsbestimmung nur noch von Gutachten beauftragter “Sachverständigen bzw. Sachverständigengesellschaften” die Rede ist, hätten Ausführungen zur Relevanz der angesprochenen Rechtsfrage für eine Vielzahl offener Fälle gemacht werden müssen. Daran fehlt es schon deswegen, weil die Beschwerde das Außerkrafttreten der Bestimmung am 1. August 2011 unerwähnt lässt. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich die streitige Rechtsfrage höchstens noch bei 15 weiteren Anspruchsberechtigten stelle, würde diese Fallzahl im Übrigen eine Zulassung der Revision wegen fortwirkender grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Rz. 4
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Begriff des vertrauensärztlichen Dienstes aus der Zeit der Geltung des § 369 b RVO stamme und dass diese Institution nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem heutigen medizinischen Dienst der Krankenkassen entspreche (insbesondere BFH, Urteil vom 17. Dezember 1997 – III R 35/97 – BFHE 185, 34), wird eine die Revision eröffnende Divergenz schon deswegen nicht dargetan, weil hierfür nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts erforderlich ist.
Rz. 5
Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu steuerrechtlichen Vorschriften und nicht zur früheren Fassung des § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ergangen sind. Eine Divergenz ist jedoch nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (Beschlüsse vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 26. August 2010 – BVerwG 5 B 28.10 – juris Rn. 12).
Rz. 6
Da die Beschwerdebegründung eine solche Divergenz bei der Auslegung der gleichen Rechtsvorschrift im Einzelnen darlegen muss, kann auch die in der Beschwerdeschrift behauptete Missachtung der Vorgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE 65, 1 ≪41 ff.≫, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 BvR 239/90 – BVerfGE 84, 192 ≪194 f.≫ etc.) und zum Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvR 883/73 u.a. – BVerfGE 40, 237 ≪248≫) nicht als zulässige Divergenzrüge angesehen werden. Soweit die Beschwerde die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen der angeblichen rechtswidrigen Begutachtung durch die von der Beklagten eingeschaltete Gutachtergesellschaft als rechtsfehlerhaft ansieht, wird damit kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
Rz. 7
3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung im Einzelnen dargetan wird. Für die ordnungsgemäße Begründung der hier erhobenen Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 20. April 2004 – BVerwG 1 C 13.03 – BVerwGE 120, 298 ≪303≫).
Rz. 8
Daran fehlt es. Die Klägerin leitet einen Aufklärungsmangel daraus ab, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beantwortung der von ihm mit Schriftsatz von 16. Dezember 2010 gestellten Fragen trotz aus ihrer Sicht unbefriedigender Antworten der Beklagten und eigener Einwendungen nicht ausreichend weiterverfolgt und insbesondere die Frage der Neutralität der Gutachtergesellschaft keiner Beweisaufnahme zugeführt habe. Sie legt jedoch nicht dar, welche weiteren, nicht bereits eingeführten Beweismittel zur Verfügung gestanden haben, in welcher Weise sie auf die Durchführung einer Beweisaufnahme hingewirkt hat und inwiefern die Beweisaufnahme und die genauere Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen wären. Dass sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs etwa zur Datenschutz- oder Neutralitätsfrage weitere Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten, wird ebenfalls nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Rz. 9
Schließlich wird auch mit den Vorhaltungen der Beklagten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit der Beklagten ein Telefonat zu einem der Klägerin unbekannt gebliebenen Inhalt geführt habe, dass er eine beantragte Schriftsatzfrist verweigert habe und dass die in der mündlichen Verhandlung offerierten Rechtsstandpunkte “verfahrensneu und überrumpelnd” gewesen seien, ein Verfahrensmangel nicht substanziiert dargetan. Zum einen werden die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen nur unzureichend geschildert. Zum anderen fehlt jede rechtliche Würdigung, gegen welche verfahrensrechtliche Vorschrift verstoßen worden sein soll und inwiefern die Entscheidung hierauf beruhen kann. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsentscheidung vorliegen.
Rz. 10
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 11
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Häußler, Dr. Fleuß
Fundstellen