Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 1 A 11997/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Kläger beimisst.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, “ob die bloße Regelung eines eigentumsbeschränkenden Genehmigungserfordernisses ohne gesetzliche Vorgabe des Entscheidungsmaßstabes im Wege der ‘verfassungskonformen Auslegung’ durch die Rechtsprechung um den Entscheidungsmaßstab ‘pflichtgemäßes Ermessen’ ergänzt und auf dieser Grundlage angewendet werden kann, auch wenn der zuvor geregelte Entscheidungsmaßstab durch das Bundesverfassungsgericht für mit Artikel 14 GG unvereinbar erklärt worden ist und eine von ihm gesetzte Frist für die Neuregelung zwischenzeitlich abgelaufen ist”. Die Frage zielt auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226), dass § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (DSchPflG) vom 23. März 1978 (GVBl S. 159) mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar sei, lasse den Genehmigungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG unberührt. Die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein Kulturdenkmal stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Denkmalschutzbehörde, welches sich an dem durch das Denkmalschutz- und -pflegegesetz normierten Denkmalerhaltungsinteresse und an dem Abbruchinteresse des Denkmaleigentümers zu orientieren habe. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lässt.
§ 13 Abs. 1 DSchPflG ist Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts. An die Auslegung des nicht revisiblen Rechts ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Revisibel ist allerdings, ob die Auslegung einer nicht revisiblen Vorschrift des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit den Grundrechten des Grundgesetzes in Einklang steht. Grundsätzliche Bedeutung kann daher auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift haben. Die Beschwerde legt aber nicht dar, dass die Auslegung des § 13 Abs. 1 DSchPflG durch das Berufungsgericht eine verfassungsrechtlich bedeutsame Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich und nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, dass das Berufungsgericht den Genehmigungsvorbehalt in § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) im Sinne einer Ermessensvorschrift auslegt und sich dabei einerseits an dem hohen Stellenwert des Denkmalschutzes und andererseits an der Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG orientiert (vgl. UA S. 14). Das Berufungsgericht weist überdies zu Recht daraufhin, dass dieses Auslegungsergebnis in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bereits vorgezeichnet wird. In dem Beschluss (BVerfGE 100, 226 ≪247≫) wird ausgeführt, dass die Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG zur Folge hätte, dass die Beseitigung eines geschützten Kulturdenkmals weiterhin genehmigungsbedürftig bliebe, die Denkmalschutzbehörde über einen entsprechenden Antrag aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei auch die Belange des Eigentümers zu berücksichtigen hätte. In Fällen, in denen dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar sei, müsse das Ermessen verfassungskonform dahin ausgeübt werden, dass die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals erteilt werde. Diese für den Fall der Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG angenommene Rechtsfolge ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts inzwischen eingetreten, weil der Landesgesetzgeber innerhalb der ihm vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2001 keine Neuregelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG getroffen hat. Das Berufungsgericht weist in den Gründen des angefochtenen Urteils zu Recht daraufhin, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsauffassung in seinem Beschluss vom 2. März 1999 gebilligt hat (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪248≫; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2002 – BVerwG 4 B 4.02).
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verkennung des Art. 14 GG die Zumutbarkeit der Erhaltung der streitbefangenen Umfassungsmauer fehlerhaft eingeschätzt, erschöpft sie sich in einer inhaltlichen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Eine derartige Entscheidungskritik ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Gatz
Fundstellen