Verfahrensgang
VG Schwerin (Aktenzeichen 3 A 3138/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin beansprucht die vermögensrechtliche Rückübertragung der Miteigentümerstellung an einem Hausgrundstück, die sie aufgrund zivilgerichtlicher Entscheidungen in einem Erbauseinandersetzungsverfahren verloren hat. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil Entscheidungen von Gerichten der DDR nach Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages – EV – wirksam blieben und nicht der Überprüfung im Verfahren nach dem Vermögensgesetz unterlägen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die von der Klägerin sinngemäß als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Vermögensrecht auf einen durch Gerichtsentscheidungen bewirkten Vermögenserwerb anwendbar sei, wenn sich dieser als eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstelle, bedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. In Art. 18 Abs. 1 EV ist geregelt, dass vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam bleiben; sie unterliegen nur der Rehabilitierung oder der Überprüfung nach der jeweiligen Prozessordnung. Es ist daher ausgeschlossen, dass die rechtsgestaltende Wirkung einer solchen Entscheidung und damit der Sache nach die Entscheidung selbst wegen eines Mangels des gerichtlichen Verfahrens durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften rückgängig gemacht werden darf.
Der Einwand der Klägerin, dass nur die Gerichtsentscheidung selbst von der Überprüfung ausgeschlossen sei, nicht aber die Ordnungsmäßigkeit eines in dieser Entscheidung vorausgesetzten Rechtserwerbs, geht daran vorbei, dass sie das angegriffene Urteil selbst als unlautere Maßnahme begreift, die darauf gerichtet gewesen sei, sie aus dem Grundstück herauszudrängen. Die in Rechtsprechung (VG Meiningen, Urteil vom 21. September 1998 – 5 K 43/98 Me – VIZ 1999, 284 ≪285≫) und Literatur (Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Rn. 107 zu § 1) behandelte Frage, ob die Wirkungen einer an sich ordnungsgemäßen Gerichtsentscheidung, die Folge einer in ihrem Vorfeld unlauter herbeigeführten Situation ist, der vermögensrechtlichen Restitution unterliegen können, würde sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gödel, Kley, Herbert
Fundstellen