Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen 12 S 274/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 13 ≪S. 14≫ und vom 9. August 2011 – 5 B 15.11 – juris Rn. 2). Das ist hier nicht der Fall.
Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob im Anschluss an den in einem gem. § 7 Abs.1 BAföG dem Grunde nach förderfähigen Bachelorstudiengang erworbenen berufsqualifizierenden Bachelor-Abschluss wahlweise ein ergänzender Staatsexamensstudiengang unter teilweiser Anrechnung von Leistungen aus dem Bachelorstudiengang in analoger Anwendung von § 7 Abs.1a BAföG gefördert werden kann, statt eines Masterstudiengangs in direkter Anwendung von § 7 Abs.1a BAföG”.
Der so formulierten Frage kann bereits deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen, weil sie in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Revisionsgericht könnte nicht klären, ob in der geschilderten Konstellation „wahlweise” ein ergänzender Staatsexamensstudiengang statt eines Masterstudiengangs zu fördern ist. Das Berufungsgericht hat darüber entschieden, dass das auf dem Bachelor-Studiengang „Unternehmensjurist/Unternehmensjuristin” der Universität Mannheim aufbauende Ergänzungsstudium mit dem Studienziel der Ersten Juristischen Prüfung in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähig ist und dem Kläger danach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für einen bestimmten Zeitraum zusteht. Mit der Frage einer „wahlweisen” Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung hatten sich die Vorinstanzen nicht zu befassen. Ebenso wenig ist bislang Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen, ob statt einer Förderung des genannten Ergänzungsstudiums ein Masterstudiengang „in direkter Anwendung von § 7 Abs.1a BAföG” zu fördern wäre. Beide Aspekte sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zur Überprüfung gestellt worden und könnten auch nicht Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Klärung sein. Eine „wahlweise” Förderung käme überdies aus Gründen des materiellen Rechts nicht in Betracht. Sofern der spezielle und in seinem Anwendungsbereich privilegierende Förderungstatbestand des § 7 Abs. 1a BAföG – wie vom Verwaltungsgerichtshof für das genannte Ergänzungsstudium angenommen – einschlägig ist, ist auf der Grundlage dieser Vorschrift zu fördern. Ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, ist danach zu fragen, ob nach Maßgabe einer anderen Vorschrift zu fördern ist. Einen wahlweisen Rückgriff auf bestimmte Formen der Förderung sieht das Gesetz nicht vor. Maßgeblich im Streitfall war daher zunächst allein die Frage, ob in der konkreten Konstellation § 7 Abs. 1a BAföG (analog) heranzuziehen ist oder nicht.
Selbst wenn man die Beschwerde dahin verstehen wollte, dass sich ihre aufgeworfene Grundsatzfrage allein hierauf beziehen sollte, würde ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Dazu bedarf es der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bereits ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 – 6 B 22.06 – Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 – 1 B 105.06 – Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 – 5 B 99.12 – juris Rn. 2). Dem genügt die Beschwerde nicht.
Sie bringt zwar vor, es sei „rechtsgrundsätzlich durch höchstrichterliche Rechtsprechung und zur Fortentwicklung des Rechts zu klären, ob ein Anspruch auf Förderung im Ergänzungsstudiengang vorliegt und ob eine planwidrige Regelungslücke besteht, wenn dem Grunde nach eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG besteht und vom Gesetzgeber gewollt ist, dass in bestimmten Fällen nur eine Förderung als verzinsliches Volldarlehen erfolgen soll”. Zum einen berücksichtigt die Beschwerde allerdings auch insoweit nicht, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht damit zu befassen hatte, ob und inwieweit dem Grunde nach eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG besteht. Zum anderen greift die Beschwerde die im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs befürwortete entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG im Wesentlichen mit Erwägungen an, die sich auf die neue (künftige) Gesetzesfassung beziehen, die im Streitfall noch nicht anwendbar war. Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5 f.) hält eine höchstrichterliche Klärung im Hinblick auf die Neufassung der Vorschrift durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) und diesbezügliche gesetzgeberische Äußerungen, die aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2663) zu entnehmen seien, für erforderlich. Allerdings verkennt die Beschwerde, dass diese Gesetzesfassung und die dazu gehörigen Materialien für die Entscheidung des konkreten Streitfalles weder vom Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des bisherigen Rechts zu berücksichtigen waren noch vom Revisionsgericht zur Klärung dieses Rechts in maßgeblicher Weise herangezogen werden könnten. Denn erheblich für die Entscheidung über den streitgegenständlichen Förderungszeitraum (von März bis Juli 2012) war die in diesem Zeitraum anwendbare und bislang geltende Regelung des § 7 BAföG i.d.F. der Bekanntmachung 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I, S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854). Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Änderungen dieser Vorschrift durch das 25. BAföGÄndG – wie die Einfügung des § 7 Abs. 1b BAföG – treten überdies erst am 1. August 2016 in Kraft (Art. 6 Abs. 5 des 25. BAföGÄndG).
Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 16 ff.), insbesondere zum gesetzgeberischen Willen sowie dem Sinn und Zweck der im Streitfall anwendbaren bisherigen Gesetzesfassung, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG im konkreten Fall begründet, ist der Beschwerdebegründung nicht in dem erforderlichen Maße zu entnehmen. Ihr weiteres Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf Erwägungen zum „Fehlen einer höchstrichterlichen Klärung” (Beschwerdebegründung S. 3 f.).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Fleuß
Fundstellen