Verfahrensgang
OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen 3 L 70/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist. Das Reihenhaus der Kläger wurde als Teil einer 18 Einheiten in drei Häuserzeilen umfassenden Anlage in den Jahren 1969/70 auf volkseigenem Grund und Boden, der sich in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde befand, errichtet. Die erforderlichen Schmutzwasserleitungen wurden über die Baugrundstücke in eine Kleinkläranlage geführt; von dort wurde das Wasser über einen Abwasserkanal in einen Vorfluter geleitet. Die Kläger erwarben das Hausgrundstück im Jahre 1995 von einer Wohnungsgenossenschaft, auf die die Grundstücke im Jahre 1993 übertragen worden waren. Bereits im Jahr 1991 hatte die Gemeinde beschlossen, den Beklagten mit den Aufgaben der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zu betrauen. Im Jahre 1995 wurden die Kleinkläranlage und die dazu gehörenden Schmutzwasserleitungen durch eine Vereinbarung von der Gemeinde auf den Beklagten übertragen. Die Kleinkläranlage wurde 2003 stillgelegt und ein neuer Abwasserkanal in der öffentlichen Straße verlegt, durch die die Reihenhausanlage wegemäßig erschlossen wird; an diesen Abwasserkanal sollen die Grundstücke angeschlossen werden.
Rz. 2
Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Feststellung, dass die Schmutzwasserleitung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugehört, statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR habe die Schmutzwasserleitung nach ihrer Errichtung zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört. Daran habe sich durch den Einigungsvertrag nichts geändert. Mit dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes seien die Abwasserentsorgungsanlagen auf die Gemeinden übertragen worden. Eine Änderung in den zivilrechtlichen Verhältnissen sei insoweit ohne Bedeutung. Auch aus der Übertragung der Anlage durch die Vereinbarung aus dem Jahre 1995 ergebe sich nichts anderes. Die Schmutzwasserleitung sei vom Beklagten nicht entwidmet worden. Auf seine Schmutzwassersatzung, nach der Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück als nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuzuordnende Grundstücksentwässerungsanlage eingeordnet würden, könne er sich nicht berufen. Denn durch eine solche Änderung wäre die bauordnungsrechtliche Erschließung des Grundstücks nicht mehr gesichert. Schließlich habe die Schaffung der neuen Anschlussmöglichkeit in der öffentlichen Straße die rechtliche Situation nicht geändert.
Rz. 3
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen werden von keiner der vom Beklagten als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen erfüllt.
Rz. 6
a) Die Frage
„I. Wie ist die öffentliche Abwasseranlage einer entsorgungspflichtigen Körperschaft in rechtlicher Hinsicht und in Abgrenzung zum Eigentum zu definieren bzw. wie/woraus ergibt sich, ob Leitungen, die in einem im Eigentum eines Dritten befindlichen Grundstück liegen, zur öffentlichen Abwasseranlage gehören?”
bedarf, soweit sie hinreichend konkretisiert ist, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Fragen aus einer sachgerechten Auslegung der einschlägigen Vorschriften.
Rz. 7
Der Umfang einer öffentlichen Abwasseranlage im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bemisst sich danach, ob eine Einrichtung für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG) technisch geeignet und ob sie durch Widmung hierzu bestimmt ist (vgl. zur öffentlichen Einrichtung BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 C 2.06 – BVerwGE 127, 243 Rn. 10). Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers ≪Hrsg.≫, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 – 3 C 27.00 – BVerwGE 112, 237 ≪241 f.≫). Welche Folgen das Fehlen der Zustimmung des vom widmenden Verwaltungsträger verschiedenen Eigentümers bei Sachen im so genannten Anstaltsgebrauch (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 – 7 C 55.94 – BVerwGE 100, 70 ≪74 f.≫ und vom 27. Februar 2002 – 8 C 1.01 – BVerwGE 116, 67 ≪68≫; Papier, a.a.O. § 39 Rn. 27 ff., 30) hat, kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben (siehe zur Widmungsverfügung Papier, a.a.O. § 40 Rn. 25). Denn die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Kläger, auch wenn die in ihrem Grundstück verlegte Abwasserleitung mangels Sonderrechtsfähigkeit in ihrem Eigentum stehen sollte, mit deren Nutzung durch den Beklagten einverstanden sind.
Rz. 8
Ob eine Entwässerungsleitung, mit der das Abwasser aus den Anfallstellen erfasst und der weiteren Beseitigung zugeführt und somit im Sinne von § 54 Abs. 2 WHG gesammelt und fortgeleitet wird, Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, kann sich danach richten, ob sie dazu bestimmt ist, Abwasser einer unbestimmten Anzahl nicht näher bezeichneter Einleiter aufzunehmen (vgl. hierzu etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 58 Rn. 7; Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, § 58 WHG Rn. 12). Eine auch in dieser Hinsicht verlässliche Abgrenzung leistet jeweils die Widmung als Willensbekundung der zuständigen Stelle, die grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden ist und auch konkludent ergehen kann (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 – 8 C 1.01 – BVerwGE 116, 67 ≪69≫ und Beschluss vom 24. Juni 2015 – 3 B 28.15 – juris Rn. 5). Was die Zuordnung der Entwässerungsleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage und folglich die Abgrenzung der Verantwortungssphären des Einleiters einerseits, der abwasserbeseitigungspflichtigen juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 56 Satz 1 WHG) andererseits angeht, findet sich die Widmung, falls die Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe obliegt, in der Abwassersatzung der Gemeinde bzw. – bei zulässiger Übertragung dieser Aufgabe – der dann beseitigungspflichtigen Körperschaft (Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 56 Rn. 11; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, Stand September 2008, § 4 Rn. 46a). Das ist etwa in Mecklenburg-Vorpommern nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) nunmehr i.d.F. vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) der Fall. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 – NordÖR 2009, 371 = juris Rn. 37), auf die das angefochtene Urteil ausdrücklich Bezug nimmt, enthält § 40 Abs. 2 Satz 2 LWaG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für entsprechende satzungsrechtliche Vorschriften.
Rz. 9
Mit der anschließenden Frage
„I. a) Gibt es diesbezüglich Besonderheiten für das Beitrittsgebiet?”
bezeichnet die Beschwerde keine konkreten, fallübergreifenden und bislang ungeklärten Gesichtspunkte des revisiblen Rechts.
Rz. 10
Die Frage
„I. b) Welche rechtliche Relevanz hat es, wenn dort Anlagen zu DDR-Zeiten in sog. ‚Rechtsträgerschaft’ überführt wurden? Macht dies einen gesonderten Widmungsakt entbehrlich?”
soll ersichtlich die in der Frage I. a) allgemein angesprochenen Besonderheiten im Beitrittsgebiet spezifizieren. Sie ist demnach auch in ihrem ersten Teil nicht auf die nicht revisiblen Fragen des ausgelaufenen Rechts der DDR (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 – 8 B 31.07 – juris Rn. 2) bezogen, sondern nur auf vermeintlich fortdauernde Wirkungen im geltenden Recht. Aber auch die Frage, ob bei öffentlichen Abwasseranlagen, die in der DDR in so genannte Rechtsträgerschaft (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 8 B 19.07 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 50 Rn. 5; BGH, Urteil vom 3. Juni 2005 – V ZR 196/04 – ZOV 2005, 279 = juris Rn. 18) überführt worden waren, nach der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch den Einigungsvertrag ein Widmungsakt durch die nunmehr beseitigungspflichtige Körperschaft entbehrlich ist, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn die Überleitung von öffentlichen Abwasseranlagen, die bereits in der DDR bestanden, richtet sich nach Landesrecht. Die einschlägigen Vorschriften des Wassergesetzes der DDR galten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EV (i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG) als Landesrecht weiter und wurden durch landesrechtliche Vorschriften abgelöst.
Rz. 11
b) Die Frage
„II. Unter welchen Umständen gehören insbesondere Leitungen im Beitrittsgebiet aus DDR-Zeiten, die der abwasserseitigen Entsorgung eines bzw. weniger Privatgrundstücke dienen bzw. jedenfalls ohne überörtliche Bedeutung sind und über ein oder mehrere Privatgrundstücke verlaufen, zur öffentlichen Abwasseranlage?”
zielt ebenso wenig auf die Klärung einer konkreten Rechtsfrage revisiblen Rechts, sondern dient letztlich einzelfallbezogen der Beantwortung des streitigen Feststellungsbegehrens.
Rz. 12
c) Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die Frage
„III. Gilt für Versorgungs- bzw. Entwässerungsleitungen § 94 BGB oder § 95 BGB?”.
Rz. 13
Der Beklagte zeigt nicht auf, inwieweit angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf den hier entscheidungserheblichen Gehalt der Fragestellung bestehen könnte. Nach § 94 Abs. 1 BGB wird eine Versorgungsleitung durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbstständige Sache. Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht ein, wenn einer der beiden in § 95 Abs. 1 BGB benannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Dies trifft in der Regel jedoch nicht zu, wenn eine Gemeinde eine Abwasserleitung in einem ihr gehörenden Grundstück verlegt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – V ZR 35/05 – BGHZ 165, 184 ≪186≫ = juris Rn. 10). Entsprechendes gilt, wenn das Grundstück im Volkseigentum steht.
Rz. 14
d) Hinsichtlich der Fragen
„IV. Eine öffentliche Widmung bedarf nach Bundesrecht des ausdrücklichen Willens der pflichtigen Körperschaft, eine Anlage öffentlich zu nutzen, der zudem erkennbar nach außen manifestiert werden muss – hatten die entsprechenden Körperschaften nichtsdestoweniger keine Wahl/Möglichkeit der Willensausübung, bei der Vereinigung insbesondere auch Anlagen zu übernehmen, die ‚wild’ über Privatgrundstücke verliefen und nur einzelne Häuser entwässerten?,
IV. a) Zu Lasten der Gesamtheit ihrer Abgabepflichtigen?,
IV. b) Ist das verfassungsgemäß?,
IV. c) Gab/gibt es hier eine Grenze?”,
die sich wiederum auf die Rechtsverhältnisse von nach dem Recht der DDR bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages beziehen, ist zunächst auf die Ausführungen unter II 1. a) zur Frage I. b) zu verweisen. Die angesprochene Überleitung richtet sich nach nicht revisiblem Landesrecht. Auch die nur kursorisch erläuterten Fragen IV. b) und c) nach (bundes-)verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung dieser Überleitung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Denn die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 – 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 27. Mai 2013 – 7 B 30.12 – ZUM-RD 2013, 560 Rn. 6). Das zeigt die Beschwerde nicht ansatzweise auf.
Rz. 15
e) Schließlich führt auch die Frage
„V. Sind, wenn – bejahrte, auf Privatgrund belegene bzw. insbesondere über/durch Privatgrund verlaufende – Anlagenteile stillgelegt werden und betroffene Anschlussnehmer zum Umschluss auf neue, im öffentlichen Raum liegende öffentliche Leitungen veranlasst werden sollen, Besonderheiten bzw. allgemein formulierbare Parameter zur Frage der Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen bzw. für die Allgemeinheit zu beachten? Welche?”
nicht auf Fragen des revisiblen Rechts. Die angesprochenen Fragen der Modalitäten des Anschluss- und Benutzungszwangs werden durch das Landesrecht geregelt. Klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts, an dem sich das Landesrecht messen müsste, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 16
2. Mit den geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt der Beklagte ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht.
Rz. 17
a) Ohne Erfolg macht der Beklagte als Verfahrensmangel zunächst geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als zulässig erachtet habe, indem es das Feststellungsinteresse mit unzureichenden Erwägungen bejaht habe.
Rz. 18
Verneint das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist es die Klage folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies grundsätzlich einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 – 8 B 110.67 – BVerwGE 30, 111 ≪113≫, vom 20. Januar 1993 – 7 B 158.92 – Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24 S. 4 = juris Rn. 2 und vom 17. Dezember 2001 – 6 B 61.01 – NVwZ-RR 2002, 323 ≪325≫ = juris Rn. 14). Entsprechendes gilt, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung unzutreffend bejaht wird und zu Unrecht ein Sachurteil ergeht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 – 3 B 54.11 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 96 Rn. 5). Ein rügefähiger Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 7 B 2.13 u.a. – juris Rn. 19 und vom 26. Februar 2014 – 6 C 3.13 – BVerwGE 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
Rz. 19
Hiernach führt das Beschwerdevorbringen nicht auf einen Verfahrensmangel. Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Prüfung des nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses auf den zutreffenden rechtlichen Maßstab bezogen, wonach jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht kommt, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (siehe BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 – BVerwGE 74, 1 ≪4≫, vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 262 ≪271≫ und vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09 – BVerwGE 136, 75 Rn. 54). Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht den Inhalt dieses Rechtssatzes verkannt hätte. Von Rechts wegen ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Unterhaltungspflicht für die Leitungen von einem schutzwürdigen – auch wirtschaftlichen – Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung ausgegangen ist. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht – anders als das Verwaltungsgericht (UA S. 9) – mit einer vorsichtigen Formulierung „könnte”) nicht abschließend darüber befunden hat, ob die Zugehörigkeit der Leitungen zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage in jedem Fall die Unterhaltungspflicht des Beklagten nach sich zieht, so wird die Rechtsposition der Kläger mit der begehrten Feststellung gleichwohl verbessert. Denn dem Beklagten ist dann im Streitfall jedenfalls das Argument abgeschnitten, er sei bereits deswegen für die Unterhaltung der Leitungen nicht zuständig, weil diese nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage seien. Unbeachtlich ist, ob sich die Frage der Unterhaltungslast für die Leitungen bei deren Stilllegung infolge eines anderen Anschlusses nicht mehr stellt. Denn dies ist jedenfalls derzeit noch nicht der Fall (vgl. auch hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts, UA S. 9).
Rz. 20
b) Was die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage angeht, setzt sich der Beklagte über weite Strecken seines Vorbringens im Stile einer detaillierten Berufungsbegründung mit nahezu jedem Absatz des Urteils auseinander und rügt aufgrund vermeintlich unzureichender Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts in erster Linie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Das Urteil sei des Weiteren mangelhaft begründet und beruhe auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs.
Rz. 21
aa) Soweit mit der Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach Ansicht des Beklagten unzulängliche und bisweilen die Denkgesetze verletzende Rechtsausführungen bemängelt werden, scheidet ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von vornherein aus. Die Auslegung und Anwendung des Gesetzes gehört revisionsrechtlich dem sachlichen Recht und nicht dem prozessualen Verfahren an. Mit dem Vorwurf, dem Richter seien bei der Feststellung des sachlichen Rechts Fehler unterlaufen, kann ein Verfahrensmangel demnach nicht begründet werden; Ausnahmen hiervon sind selbst bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder objektiver Willkür nicht zuzulassen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272≫; Beschlüsse vom 11. Juli 1975 – 7 B 62.74 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 133 S. 9, vom 9. Oktober 1997 – 6 B 42.97 – juris Rn. 5 und vom 16. Februar 2012 – 9 B 71.11 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8).
Rz. 22
bb) Auch soweit sich das Vorbringen auf die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts bezieht, ist eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht dargetan. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 m.w.N.). Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit”. Die Beweiswürdigung darf vom Revisionsgericht hiernach nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 – 8 B 98.10 – juris Rn. 8, vom 13. Februar 2012 – 9 B 77.11 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 28. März 2012 – 8 B 76.11 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
Rz. 23
Eine solche Ausnahmesituation legt der Beklagte nicht dar. Weder zeigt er auf, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung den Prozessstoff nur unvollständig erfasst habe, noch ist für einen revisionsrechtlich beachtlichen Verstoß gegen die Denkgesetze etwas dargetan. Denn ein solcher kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Beteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 – 7 C 8.11 – Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 44 m.w.N.).
Rz. 24
c) Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuzulassen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in den Urteilsgründen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 – 9 B 6.06 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 30. Juni 2009 – 9 B 23.09 – juris Rn. 3). Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt danach nur vor, wenn das Gericht auf ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Begründungspflicht ist ferner immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind und damit der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. September 2013 – 1 B 8.13 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).
Rz. 25
Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Prozessstoff und dabei auch das Vorbringen des Beklagten verarbeitet und das Ergebnis seiner rechtlichen Würdigung mit Erwägungen, die insbesondere die historische Entwicklung der Abwasserbeseitigung beleuchten, unterfüttert. Dass damit die prozessrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Urteilsbegründung verfehlt würden, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Rz. 26
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rz. 27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Nolte, Brandt, Dr. Keller
Fundstellen