Verfahrensgang

Thüringer OVG (Aktenzeichen 2 KO 90/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.10.2004; Aktenzeichen 1 BvR 682/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 408 132 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Beschwerde bezeichneten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1993 – 1 BvR 1045/89, 1381/90 und 1 BvL 11/90 – (BVerfGE 88, 145 ff.) ab.

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch steht zu einem abstrakten Rechtssatz, den eines der in der genannten Vorschrift bezeichneten Gerichte in einer Entscheidung aufgestellt hat. Daran fehlt es hier.

Die Klägerin sieht einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und der Aussage des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 30. März 1993, die Freiheit, einen Beruf auszuüben, sei untrennbar verbunden mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird die zitierte Aussage herangezogen, um den Schutzbereich der grundrechtlich garantierten Freiheit der Berufsausübung zu kennzeichnen. Daraus wird hergeleitet, dass das seinerzeit zu beurteilende Ausfallrisiko für die Vergütung des Konkursverwalters einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Im Einklang hiermit hat auch das Berufungsgericht der Regelung des § 4 Abs. 5 BPflV 1992 über die Einführung eines festen Budgets für die Jahre 1993 und 1994 sowie eines Mehrerlösabzugs bei Budgetüberschreitungen den Charakter eines Eingriffs in das Grundrecht der freien Berufsausübung beigemessen (UA S. 14 f.).

Auch die übrigen Ausführungen des Berufungsurteils geben nichts für den von der Klägerin behaupteten Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts her. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Frage, ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt sei, entscheidend auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit abgestellt (a.a.O., S. 161, 165). Dabei hat es insbesondere hervorgehoben, die Intensität des Grundrechtseingriffs wäre gering, wenn sich das Ausfallrisiko ohne Schwierigkeiten vermeiden ließe (a.a.O., S. 160). Eben dies ist auch der Ansatz des Berufungsgerichts. Es stellt ausdrücklich fest, unter Abwägung aller Umstände habe die von der Klägerin beanstandete Regelung die Grenze der Zumutbarkeit eingehalten. Dazu betont es, die Krankenhäuser seien nicht gezwungen gewesen, ihr festes Budget zu überschreiten (UA S. 17). Sie hätten vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit der Einhaltung gehabt und seien gehalten gewesen, alles hierfür erforderliche zu tun, um den mit einer Überschreitung verbundenen Nachteilen zu entgehen. Der von der Klägerin in den Vorinstanzen angezogenen landesrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Patienten hat das Berufungsgericht in diesem Rahmen zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Im Normalfall besteht eine Behandlungspflicht des Krankenhauses nach § 17 Abs. 2 ThürKHG nur „nach Maßgabe seiner Möglichkeiten”. Schon von Gesetzes wegen ist damit ein schrankenloser Aufnahmeanspruch nicht gegeben. Für Notfallpatienten enthält § 18 ThürKHG zwar eine striktere Regelung. Auch dabei handelt es sich aber um einen weitgehend kalkulierbaren Bereich, so dass sich daraus unvorhersehbare Budgetüberschreitungen allenfalls in gegenüber dem Gesamtbudget geringfügigem Umfang ergeben können. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die hier streitigen Budgetüberschreitungen ihre Ursache in der genannten Regelung haben könnten. Das Ausmaß dieser Überschreitungen, die sich 1993 auf fast eine halbe Million und 1994 auf fast eine Million DM beliefen, weist eher auf eine bewusste Missachtung der gesetzlich angeordneten Grenzen hin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600511

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