Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 23 BV 07.835) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 80 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde vermag eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht aufzuzeigen (1.). Der Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr von der Beschwerde beigemessen wird (2.).
1. Die Beschwerde kann mit ihrer Divergenzrüge nicht durchdringen. Das Urteil der Vorinstanz weicht nicht i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den – in der Beschwerdebegründung zitierten – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerde einen die Entscheidung der Vorinstanz tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der von einem ebensolchen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Das ist der Beschwerde nicht gelungen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
a) Die Beschwerde beruft sich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz bzw. dem Gebot der Normenklarheit speziell für das Gebührenrecht Anforderungen entnommen, von denen die Vorinstanz abgewichen sei. So zitiert die Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2006 – BVerwG 10 C 9.05 – BVerwGE 126, 222) mit der Aussage, dass der Gebührenpflichtige erkennen können müsse, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben werde und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolge. Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes sei danach durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle (a.a.O. Rn. 30). Demgegenüber habe die Vorinstanz angenommen, dass es zur Gebührenerhebung für die hier in Rede stehenden Überwachungsmaßnahmen keines Gebührentatbestandes im Kostenverzeichnis bedürfe, die Gebühr vielmehr auf einen allgemeinen Auffangtatbestand gestützt werden könne. Mit diesem Vortrag wird – auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens – eine Abweichung von der zuvor zitierten Aussage des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde räumt selbst ein, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht zu den Anforderungen äußert, die unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit und Normenklarheit an Gebührentatbestände zu stellen sind. Es mag jedoch unterstellt werden, dass dem Urteil dennoch – wie die Beschwerde annimmt – “in schlüssiger Weise” ein Rechtsgrundsatz des von ihr bezeichneten Inhalts zugrunde liegt. Denn die Vorinstanz hätte sich damit immer noch nicht in einen Widerspruch zu der Aussage begeben, mit der die Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2006 (a.a.O. Rn. 30) zitiert. Es trifft nämlich nicht zu, dass die Vorinstanz darüber hinaus – wie die Beschwerde rügt – davon ausgegangen ist, unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden brauche für den Gebührenschuldner die Kostenpflicht nicht erkennbar zu sein. Eine dahingehende Aussage ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Die Vorinstanz stellt zunächst darauf ab, dass der Begriff der “Amtshandlung”, so wie er in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 3 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 – BayGVBl S. 43 – (BayKG) normiert ist, einer Auslegung unter Anwendung juristischer Methoden zugänglich ist. Diese Auslegung führt nach Auffassung der Vorinstanz bei der behördlichen Verbleibkontrolle im Zuge des privilegierten Nachweisverfahrens, die bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 – BGBl I S. 2705 – (KrW-/AbfG a.F.) und des § 11 der Nachweisverordnung vom 17. Juni 2002 – BGBl I S. 2374 – (NachwV a.F.) zwecks Überwachung der inländischen Verbringung (vgl. § 1 Abs. 4 NachwV a.F.) gefährlicher Abfälle gehandhabt worden ist, zu dem Ergebnis, dass eine Gebührenpflicht ausgelöst worden ist, weil vom Gebührenschuldner jeweils veranlasste Amtshandlungen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (LfU) stattgefunden haben (UA S. 7 ff.). Dieses in Anwendung von Landesrecht gewonnene Auslegungsergebnis ist für das Revisionsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindend. Es wird von der Beschwerde ohne Erfolg mit dem Hinweis kritisiert, die Vorinstanz hätte zur Annahme, es seien gebührenpflichtige Amtshandlungen des LfU erfolgt, nicht kommen dürfen, wenn sie berücksichtigt hätte, dass der Gebührenschuldner keine Möglichkeit gehabt habe, “im Vorfeld zu erkennen, ob und in welchem Umfang er eine kostenpflichtige Amtshandlung auslöst”, weil “die Kontrolle der Nachweiserklärungen und des Entsorgungsvorgangs ausschließlich verwaltungsintern stattfindet”. Die Vorinstanz ist nämlich – ebenfalls in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayKG – zu der weiteren Aussage gelangt, eine behördliche Tätigkeit müsse, um als Amtshandlung zu gelten, nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung treten (UA S. 7). Die für das Vorliegen einer Amtshandlung danach zu fordernde Außenwirkung liege hier aber bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei, mit dem eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörde sichergestellt werde, so dass – wie dem Gebührenschuldner bewusst sein müsse – sich die Tätigkeit des LfU nicht auf den formalen Akt der Entgegennahme der Einzelentsorgungsnachweise beschränken könne (UA S. 9). Soweit die Vorinstanz auch diese Aussagen dem landesrechtlichen Begriff der Amtshandlung entnommen hat, können sie vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Der Vorinstanz kann dann aber – entgegen der Ansicht der Beschwerde – keine Aussage des Inhalts zugeschrieben werden, für den Gebührenschuldner brauche die Gebührenpflicht im Vorfeld des Nachweisverfahrens nicht erkennbar zu sein. Die Vorinstanz geht vielmehr im Gegenteil davon aus, dass der in § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. genannte Personenkreis vernünftigerweise damit rechnen muss, dass im Nachweisverfahren eine behördliche Kontrolltätigkeit stattfindet, die – was dann ebenfalls erkennbar ist – gebührenpflichtig sein kann.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Rüge, die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Regelungsgehalt der Nachweisverordnung seien falsch; es bestehe nämlich keine Pflicht der Behörde zur Kontrolle der ihr übersandten Nachweiserklärungen. Mit dieser Argumentation wird der Vorinstanz eine – vermeintlich (unten 2. b) – fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. und des § 11 NachwV a.F. vorgehalten, nicht aber eine Abweichung von Rechtssätzen die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2006 (a.a.O. Rn. 30) zum Bestimmtheitsgrundsatz bzw. zum Gebot der Normenklarheit im Bereich der Gebührenerhebung formuliert hat.
b) Ohne Erfolg versucht die Beschwerde eine Divergenz zu Aussagen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 – BVerwG 8 C 73.88 – (BVerwGE 85, 300) aufzuzeigen. Zitiert wird die dortige Urteilspassage (S. 304), wonach ein Betroffener wegen einer Überwachungsmaßnahme um dieser Maßnahme selbst willen nur in Anspruch genommen werden könne, wenn der Anlass der Überwachungsmaßnahme, und zwar dieser Anlass gerade auch in seinen Kostenfolgen, aus sich abgrenzbar sei gegen die Vielzahl von Überwachungs-, Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen, zu denen sich der Staat veranlasst sehe. Ohne eine Abgrenzung unter dem Blickwinkel der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen fehle ein Maßstab, der die Voraussicht gestatte, in welchen Fällen eine Kostenabwälzung zulässig und in welchen Fällen sie unzulässig sei. Erst mit Hinzutreten eines Maßstabs entfalle die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung.
Diese Rechtssätze, an die der – von der Beschwerde ebenfalls zitierte – Beschluss vom 21. August 1998 – BVerwG 8 B 115.98 – (Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 33 S. 2 f.) anknüpft, stehen nicht im Widerspruch zu abstrakten Rechtsätzen, die dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (oben 1. a).
2. Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. März 2008 kommt der Rechtssache auch nicht i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zu.
a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig,
“ob im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Prinzip der Normenklarheit und der Bestimmtheit von Normen eine Gebühr für eine für den Betroffenen nach Inhalt und Umfang nicht erkennbare Überwachungsmaßnahme auf der Grundlage eines allgemeinen Auffangtatbestands erhoben werden darf, der lediglich vorschreibt, dass für ‘Amtshandlungen’ eine Gebühr erhoben wird, und ob es sogar ausreicht, wenn sich erst aus dem im Nachhinein erlassenen Gebührenbescheid ergibt, dass und in welcher Höhe eine behördliche Tätigkeit eine Gebührenschuld ausgelöst hat, oder ob bei einer entsprechenden Überwachungsmaßnahme die Gebührenerhebung einen Gebührentatbestand in einem Gesetz oder in einem auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Kostenverzeichnis erfordert, durch den die konkret vorgenommene Amtshandlung so beschrieben wird, dass der Gebührenschuldner im Vorfeld eindeutig erkennen kann, dass er mit einer Heranziehung für die konkrete Überwachungsmaßnahme rechnen muss”.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich ohne Weiteres an Hand der Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.
In Ermangelung eines allgemeinen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs sind die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, nicht eng zu ziehen. Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen will (Urteil vom 19. September 2001 – BVerwG 6 C 13.00 – BVerwGE 115, 125 ≪129≫ wie zuvor BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 – BVerfGE 91, 207 ≪223≫). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Bestimmtheitsgebot hindert den Gebührengesetzgeber nicht grundsätzlich, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sich keiner gesonderten Tarifstelle eines Gebührenverzeichnisses zuordnen lassen, in einem Auffangtatbestand mit einer Gebühr zu belegen. So hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 2006 (a.a.O. Rn. 28 ff.), auf dessen Aussagen sich die Beschwerde beruft, die dort anzuwendende Tarifziffer, die einen derartigen Auffangtatbestand für Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung normierte, zwar als Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung beanstandet. Dafür war aber ausschließlich die Erwägung maßgebend, dass es unter dem speziellen Gesichtspunkt der Normenklarheit nicht hinnehmbar ist, wenn das nicht revisible Landesrecht zwar auf der Ebene “bloßer Gespräche” gebührenfreie Behördenkontakte anerkennt, gleichzeitig aber andere Behördenkontakte, die ebenfalls als Gespräche stattfanden, bereits als Amtshandlungen einstuft und damit einer Gebührenpflicht unterwirft, ohne die beiden Bereiche so voneinander abzugrenzen, dass für den Gebührenschuldner in Anwendung juristischer Auslegungsmethoden noch hinreichend voraussehbar ist, ob der jeweilige Behördenkontakt gebührenfrei bleibt oder nicht (a.a.O. Rn. 35).
Der Auffangtatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayKG ist in der Auslegung, die er durch die Vorinstanz erfahren hat, unter dem genannten Aspekt der Normenklarheit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde kritisiert das Fehlen einer Tarifstelle, die ausdrücklich besagt, dass die Überprüfungen, der die beim LfU eingelieferten Nachweiserklärungen unterzogen werden, gebührenpflichtig sind. Aus dem Fehlen einer derartigen Tarifstelle versucht sie im Umkehrschluss herzuleiten, dass der Auffangtatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayKG zu unbestimmt und nicht als Rechtsgrundlage geeignet sei, um das abfallrechtliche Nachweisverfahren in diesem Stadium mit einer Gebühr zu belegen. Der Sache nach läuft dies auf die Forderung hinaus, der Gebührengesetzgeber habe den Katalog der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen abschließend zu gestalten. Hierfür gibt der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz aber nichts her. Die Beschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Auslegung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayKG verwendeten Begriffs der “Amtshandlung” rechtliche Zweifelsfragen aufwirft und die hierzu von der Vorinstanz entwickelte Auffassung angreifbar sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat es bereits abgelehnt, aus dem Bestimmtheitsgrundsatz eine Vorgabe an den Gebührengesetzgeber abzuleiten, die besagt, dass der Gebührentatbestand den Gebührenschuldner in die Lage versetzen muss, “ohne spezielle Rechtskenntnisse … zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist” (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2001 – 2 S 2043/00 – NVwZ 2002, 211 ≪213≫). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Gebührenrechts nehme ihr noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 C 4.04 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/61 – BVerfGE 21, 209 ≪215≫, vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 – BVerfGE 78, 205 ≪212≫ und vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 – BVerfGE 79, 106 ≪120≫). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange vom Normgeber lediglich, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O. Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 ≪263≫; Beschluss vom 9. August 1995 – 1 BvR 2263/94 – BVerfGE 93, 213 ≪238≫ und vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 – BVerfGE 110, 370 ≪396 f.≫). Soweit die Beantwortung der Auslegungsfragen “spezielle Rechtskenntnisse” voraussetze, schließe dies nicht aus, dass nicht zuletzt durch die sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Gebührenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit geschaffen und eine willkürliche Handhabung der behördlichen Gebührenerhebung verhindert werde (Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O. Rn. 50). Daran hält der Senat fest.
Hiervon ausgehend muss sich die Beschwerde entgegenhalten lassen, dass in dem angefochtenen Urteil die beim LfU stattfindende Überprüfung eingelieferter Nachweiserklärungen – für das Revisionsgericht bindend – als Amtshandlung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayKG eingestuft worden ist, ohne dass gegen die Vorinstanz der Vorwurf zu erheben wäre, sie habe gegen anerkannte juristische Auslegungsregeln verstoßen. Die Beschwerde kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, für den Gebührenschuldner sei die Kostenpflicht im Vorfeld des Nachweisverfahrens nicht erkennbar gewesen, weil die Überprüfung verwaltungsintern ablaufe. In Anwendung juristischer Methoden stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz demgegenüber den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege hier bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei (oben 1. a).
b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. und des § 11 NachwV a.F. rügt und es als klärungsbedürftige Frage bezeichnet,
“ob eine Gebühr für eine Überwachungsmaßnahme unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips und des daraus folgenden Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm auf der Grundlage eines allgemeinen Gebührentatbestands erhoben werden kann, obwohl die Behörde zur Vornahme der zugrundeliegenden Überwachungsmaßnahme rechtlich nicht verpflichtet war und auch hinsichtlich des Umfangs ihrer Überwachungsmaßnahmen über ein Ermessen verfügte und für den Gebührenschuldner zudem nicht erkennbar ist, ob und in welchem Maße die Behörde überwachend tätig wurde”,
rechtfertigt dies die Zulassung der Revision ebenso nicht.
Dieser Fragestellung ist – soweit hierauf eine Antwort nicht bereits der vorstehenden Erörterung zu entnehmen ist (oben 2. a) – grundsätzliche Bedeutung teilweise schon deswegen nicht beizumessen, weil die Beschwerde kein Argument dafür anführt, warum sie die Auslegung von § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. und § 11 NachwV a.F., die von der Vorinstanz vertreten wird, in Zweifel zieht und eine rechtliche Verpflichtung zur Kontrolle der Nachweiserklärungen ablehnt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wie der in § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. enthaltene Verweis auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. verdeutlicht, sind die Belege der zuständigen Behörde “zur Prüfung vorzulegen” (vgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Bd. 2, Grundwerk 1995, § 43 KrW-/AbfG Rn. 27). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass diese Prüfung dazu dient, die Erfüllung der den Anlagenbetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen, und daher “nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme des Einzelentsorgungsnachweises bestehen kann, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs” (UA S. 9).
Soweit die Beschwerde sich zusätzlich dagegen wendet, dass die Vorinstanz sowohl das “Ob” wie auch das “Wie” der Überwachung dem Ermessen der Behörde überlassen habe, ist nicht nachvollziehbar, wie sich daraus ein rechtlicher Klärungsbedarf ergeben soll. Das angefochtene Urteil besagt ausdrücklich, dass “lediglich die Intensität der Kontrolle im Einzelnen … dem pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde unter Beachtung der bundesgesetzlichen Anforderungen überlassen” sei (UA S. 9). Wie der Kontext dieser Aussage bestätigt, hat die Vorinstanz ein behördliches Ermessen hinsichtlich des “Ob” der Kontrolle damit gerade abgelehnt. Die Beschwerde – die dies nicht übersehen haben dürfte – hebt im Weiteren allerdings darauf ab, der Gebührenschuldner habe, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, einen Überwachungsvorgang auszulösen, an dem er darüber hinaus nicht beteiligt gewesen sei, die behördlichen Tätigkeiten “nicht erkennen” können. An anderer Stelle heißt es, dem Gebührenschuldner werde erst bei seiner Heranziehung mitgeteilt, dass und in welchem Umfang “angeblich” eine Kontrolltätigkeit stattgefunden habe. Es ist somit nicht auszuschließen, dass die von der Beschwerde geäußerten Zweifel sich in Wirklichkeit darauf beziehen, ob und wie im Streitfall eine behördliche Kontrolltätigkeit ausgeübt worden ist. Sollte dies zutreffen, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass diese Frage in einem Revisionsverfahren mangels einer diesbezüglichen Verfahrensrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht geklärt werden könnte.
Grundsätzliche Bedeutung kann im Übrigen nur solchen Rechtsfragen zukommen, die sich in einem Revisionsverfahren voraussichtlich stellen würden. Daran fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43). So liegt der vorliegende Fall. Denn die Vorinstanz hat zum einen – für den Senat bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) – festgestellt, dass hier eine behördliche Kontrolltätigkeit stattgefunden hat. Zur Intensität der Kontrollen hat die Vorinstanz dagegen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, weil sie angesichts der geringen Gebührenhöhe keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, die Angemessenheit der Gebührenbemessung zu bezweifen, zumal die Klägerin dazu substantiiert nichts vorgetragen hatte (UA S. 10). Was die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erneut thematisierte Erkennbarkeit der Kontrolltätigkeit angeht, sieht der Senat darin eine Rechtsfrage, die dem nicht revisiblen Landesrecht zuzuordnen ist (oben 1. a).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen