Verfahrensgang
OVG Berlin (Aktenzeichen 8 B 14/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.
Gründe
Der beschließende Senat sieht die Beschwerde, die die Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. März 2001 erhoben hat, mit welchem dieses die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2000 wegen fehlender Zulassung der Berufung verworfen und die Revision nicht zugelassen hat, entsprechend der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an; andere Beschwerden wären von vornherein unstatthaft (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Indessen ist auch eine so verstandene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil – von anderen Zulässigkeitsbedenken abgesehen – mangels Zulassung der Berufung im vorliegenden Streitverfahren feststeht, dass es unter keinen Umständen statthaft die Revisionsinstanz erreichen kann; nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache nur dann statthaft in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 – BVerwG 6 B 8.99 – Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8), was im Streitverfahren nicht der Fall ist:
Wenn § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO bestimmt, dass mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird, liegt darin die selbstverständliche Aussage eingeschlossen, dass die gleiche Rechtsfolge dann eintritt, wenn – wie im Streitfall – kein Zulassungsantrag gestellt wird; in solchen Fällen kann der Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht dadurch vermieden werden, dass – wie im Streitverfahren – eine von vornherein unstatthafte Berufung angebracht wird, die nicht anders behandelt werden kann als durch ihre Verwerfung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschriften
Prof. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen