Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 2 Bf 271/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das angegriffene Urteil betrifft die Duldungsanordnung. Die bauliche Anlage ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig, die Beseitigungsanordnung zu Recht ergangen. Zur Begründung verweist es auf sein Urteil vom selben Tag im Verfahren OVG 2 Bf 282/03, in diesem wiederum auf das Urteil im Verfahren OVG 2 Bf 283/03. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im zuletzt genannten Urteil hat der beschließende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 4 B 27.05 zurückgewiesen. Darin hat er ausgeführt:
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
1. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine Sonnenschutzanlage vor einem gewerblichen Betrieb eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO darstellt. Dabei geht es um eine Sonnenschutzanlage, die die Terrasse einer Gaststätte überdeckt und aus statischen Gründen nicht nur an einer Hauswand befestigt ist, sondern darüber hinaus von im Erdboden verankerten Pfosten getragen wird. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 2005, BauR 2005, 849 = NordÖR 2005, 165) hat die Anlage nicht als Nebenanlage sondern als Teil der Hauptanlage, einem fünfgeschossigen Eckgebäude, angesehen.
Eine Anlage der umschriebenen Art stellt einen Teil der Hauptanlage dar und ist daher rechtlich nicht als Nebenanlage nach § 14 BauNVO einzustufen. Die eine Zulassung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen erleichternde Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ist daher nicht anwendbar. Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (Senatsbeschluss vom 14. Februar 1994 – BVerwG 4 B 18.94 – Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 = ZfBR 1994, 193). Die Zulässigkeit des Hervortretens von Teilen des Hauptgebäudes über die Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO. Danach kann ein Hervortreten nur in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Diese Vorschrift darf nicht durch die Anwendung von § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 BauNVO umgangen werden.
Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil der Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Die Terrasse sowie ihre Überdachung dienen im Streitfall der Erweiterung der im Hauptgebäude befindlichen Gasträume. Sie stellen damit der Hauptnutzung eine größere Fläche zur Verfügung und dienen nicht einem Nebenzweck. Die Sonnenschutzanlage erlaubt die Nutzung auch bei entsprechender Witterung. Die Ansicht der Beschwerde, insoweit könne zwischen der Terrasse, die auch sie als Teil der Hauptanlage ansieht, und ihrer Überdachung unterschieden werden, berücksichtigt nicht ausreichend den gemeinsamen Zweck beider Anlagen, den Gästen eine weitere Fläche zur Verfügung zu stellen. Überdies ist die Anlage mit dem Hauptgebäude konstruktiv verbunden; daran ändern die (anders als bei einer einfachen Markise) zur Abstützung erforderlichen im Erdboden verankerten Pfosten nichts. Es handelt sich nicht – wie in dem dem Urteil des Senats vom 28. April 2004 – BVerwG 4 C 10.03 – (NVwZ 2004, 1244 = BauR 2004, 1567 ≪Schwimmhalle≫) zugrunde liegenden Sachverhalt – um ein in deutlicher räumlicher Trennung vom Haupthaus vorgesehenes eigenständiges Gebäude, das rechtlich nicht das Schicksal des Hauptgebäudes teilen würde. Daher kommt es auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Frage, ob die hier umstrittene Anlage das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung erfüllt, nicht an.
2. Auch die zu § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gestellte Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Diese Vorschrift verweist auf die Zulässigkeit oder Zulassung von baulichen Anlagen nach Landesrecht. Die Beschwerde behandelt lediglich Fragen des Landesrechts. Sie wirft damit keine Frage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) auf.
Die Beschwerde wirft im vorliegenden Verfahren keine weiterführenden Fragen auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Unterschriften
Prof. Dr. Rojahn, Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen