Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 25.05.2016; Aktenzeichen 6 K 133/15) |
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt die gesonderte Festsetzung einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG - für einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Flurstücken... der Gemarkung S. in D. Die Flurstücke befanden sich seit dem 4. Dezember 1933 im Eigentum des Bankhauses B. & F. OHG. Der Rechtsvorgänger des Klägers besaß 50 % der Anteile an der Gesellschaft. Er schied am 5. Mai 1937 aus der Gesellschaft aus. Mit Bescheid vom 27. Juli 1999 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass dem Kläger wegen des Verlustes der Beteiligung seines Rechtsvorgängers an dem Bankhaus B. & F. OHG Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger für einen hälftigen Miteigentumsanteil an den genannten Flurstücken dem Grunde nach Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zusteht.
Rz. 2
Der Kläger hat am 17. September 2010 Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zum Erlass eines gesonderten Entschädigungsbescheides für die genannten Flurstücke zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2013 - VG 6 K 1725/10 - abgewiesen. Mit Urteil vom 20. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht - 5 C 39.13 - das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Rz. 3
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Rz. 4
1. Die Revision ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Beschwerdebegründung bezeichnet einen solchen Verfahrensfehler bereits nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise. Er liegt im Übrigen auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.
Rz. 5
Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Es verbietet, gerichtliche Entscheidungen ohne vorherigen Hinweis auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ≪190≫; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148). Erübrigt sich danach ein Hinweis, besteht auch keine Pflicht, unabhängig vom Vortrag der Beteiligten auf eine Erörterung der entsprechenden Gesichtspunkte hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44).
Rz. 6
a) Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, dass es
die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (u.a. Einheitswertbögen zu den Grundstücken des Bankhauses B. & F. OHG und eine Vermögenserklärung des Bankhauses von 1935) nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, auf ihren Inhalt nicht hingewiesen und die einzelnen Aktenstücke nicht erörtert hat sowie sodann in seinem Urteil überraschend von den in den genannten Unterlagen enthaltenen unvollständigen Einheitswerten ausgegangen ist,
wie der Kläger meint. Nach dem Prozessverlauf musste dieser damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen in seiner Entscheidung verarbeiten würde. Spätestens seit der Revisionsentscheidung vom 20. November 2014 stand die Frage, ob der für die Anteilsentschädigung heranzuziehende Einheitswert auch die streitgegenständlichen Flurstücke umfasste, im Mittelpunkt des Rechtsstreits. Der Kläger hatte in den mündlichen Verhandlungen vom 12. Juni 2013 und vom 12. August 2015 zudem beantragt, weitere Akten zum Einheitswert des streitgegenständlichen Grundstücks beizuziehen. Die Beklagte hatte unabhängig davon Ermittlungen angestellt. Auf ihre Veranlassung übersandte die Landesdirektion Sachsen am 27. November 2015 die weiteren Unterlagen (u.a. Einheitswertbögen zu den Grundstücken des Bankhauses B. & F. OHG und eine Vermögenserklärung des Bankhauses von 1935), hinsichtlich derer der Kläger nun einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rügt. Diese Unterlagen wurden dem Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 in Kopie übersandt. Danach musste der Kläger auch ohne ausdrücklichen Hinweis damit rechnen, dass der Inhalt dieser Akten vom Verwaltungsgericht verwertet werden würde. Soweit er darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe die Unterlagen fehlinterpretiert, betrifft dies nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die er mit der Verfahrensrüge nicht zur Überprüfung stellen kann.
Rz. 7
b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es den Vermerk des Herrn C. vom 15. Oktober 1936 zu einem Telefongespräch in seiner Entscheidung verwertet hat. Auch insoweit musste der Kläger ohne ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsgerichts damit rechnen, dass der Inhalt des Vermerks von diesem berücksichtigt werden würde. Der Vermerk betraf nämlich ebenfalls die für den Rechtsstreit zentrale Frage der Einbeziehung der streitgegenständlichen Flurstücke in den Unternehmenseinheitswert von 1935. Das Finanzamt war sich ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten zunächst unsicher, ob die streitgegenständlichen Flurstücke Privatvermögen der Gesellschafter des Bankhauses B. & F. OHG waren oder ob sie dem Betriebsvermögen zugerechnet - und folglich bei der Einheitswertberechnung für das Unternehmen berücksichtigt - werden sollten. Der Vermerk vom 15. Oktober 1936 betraf daher für einen kundigen und gewissenhaften Prozessbeteiligten einen zentralen Aspekt des Rechtsstreits. Der Kläger musste zudem Kenntnis von dem Vermerk haben. Er befindet sich bei der vom Hauptstaatsarchiv D. auf Betreiben des Klägers an das Verwaltungsgericht übersandten "Akte 13121 Bankhaus B. & F., D. Nr. 21", die dieser ausweislich der Bestätigung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 (GA Bl. 89) am gleichen Tag in den Räumen des Verwaltungsgerichts Berlin eingesehen hat. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, das Verwaltungsgericht habe den Vermerk fehlerhaft gewürdigt, betrifft dies wiederum die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann.
Rz. 8
c) Das Verwaltungsgericht hat schließlich keine Gehörsverletzung dadurch begangen, dass es davon ausgegangen ist, die Antwort des Bankhauses B. & F. OHG auf eine Anfrage des Finanzamts vom 17. April 1936 habe das Datum 8. Mai 1936 (und nicht 2. Mai 1936) getragen und habe sich mit dem schätzenden Einheitswertbescheid 1935 vom 7. Mai 1936 gekreuzt. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Antwort der B. & F. OHG auf eine Anfrage des Finanzamts vom 17. April 1936 habe das Datum 8. Mai 1936 getragen, musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter schon deswegen ohne ausdrücklichen Hinweis mit einer solchen Wertung der Akten durch das Verwaltungsgericht rechnen, weil sich in der beigezogenen "Akte 13121 Bankhaus B. & F., D. Nr. 21" ein Antwortschreiben mit diesem Datum befindet. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Schreiben vom 8. Mai 1936 und der schätzende Einheitswertbescheid hätten sich gekreuzt, war ebenfalls kein richterlicher Hinweis an die Beteiligten erforderlich. Denn diese Information ist in dem Einspruchsschreiben vom 19. Mai 1936 enthalten, welches sich ebenfalls bei der "Akte 13121 Bankhaus B. & F., D. Nr. 21" befindet.
Rz. 9
Ein Gehörsverstoß, der zur Zulassung der Revision führen muss, ist schließlich nicht deswegen anzunehmen, weil sich nicht nur ein Antwortschreiben des Bankhauses B. & F. OHG auf eine Anfrage des Finanzamts vom 17. April 1936 mit dem Datum 8. Mai 1936 bei den Akten befindet, sondern außerdem ein gleichlautendes Antwortschreiben, welches das Datum 2. Mai 1936 trägt, und der Kläger letzteres zur Bekräftigung seiner Argumentation in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat (GA Bl. 126). Insoweit ist ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör von diesem schon nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Gehörsverstoßes ist es nämlich nicht nur erforderlich, die Gesichtspunkte genau zu benennen, wegen derer das Verwaltungsgericht Gehör hätte gewähren müssen. Es muss darüber hinaus auch vorgetragen werden, was bei ausreichender Gehörsgewährung konkret vorgetragen worden wäre und inwiefern der konkrete weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25). Die Beschwerde benennt schon nicht, dass es gleichlautende Antwortschreiben mit unterschiedlichen Daten in den beigezogenen Akten gibt. Sie thematisiert darüber hinaus nicht, was vorgetragen worden wäre, hätte das Verwaltungsgericht auf diesen Umstand hingewiesen, und wie sich dieser Vortrag für den Kläger im Prozess hätte günstig auswirken können. Im Übrigen liegt insoweit auch kein Gehörsverstoß vor. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht auf das Datum des Antwortschreibens abgestellt. Es hat dieses Datum lediglich verwendet, um das Schreiben zu bezeichnen.
Rz. 10
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde hat einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Amtsermittlungspflicht nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann, und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48). Daran fehlt es hier.
Rz. 11
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es nicht vollständig ermittelt hat, "welche Grundstücke zur B. Straße gehören". Die Beschwerde benennt insoweit schon keine konkrete Tatsache, die das Gericht hätte ermitteln sollen, oder ein Beweismittel, was zur Ermittlung dieser Tatsache geeignet gewesen wäre. Soweit sie sich auf ein Schreiben der Landesdirektion Dresden vom 9. August 2010 bezieht, konnte das Gericht schon deswegen nicht zu seiner Beiziehung verpflichtet sein, weil dieses bereits mit Schreiben der Beklagten vom 12. April 2016 zu den Akten gereicht und überdies an den Kläger übersandt worden war (GA Bl. 104).
Rz. 12
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Tatbestand "dahin unvollständig ermittelt, dass die Betriebsgrundstücke von B&F an der B. Straße nicht nur aus dem Mietwohngrundstück mit der Hausnummer... bestehen, sondern dazu auch umfangreiches Land - und forstwirtschaftliches Vermögen - gehört", und insoweit weiter auf zwei Einsprüche vom 19. Mai 1936 der Gesellschafter gegen sie betreffende vorläufige Vermögenssteuerbescheide verweist, ist ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht ebenfalls nicht bezeichnet. Beide Einsprüche vom 19. Mai 1936 befinden sich in Kopie in der vom Verwaltungsgericht beigezogenen "Akte 13121 Bankhaus B. & F., D. Nr. 21". Weitere Beweistatsachen und Beweismittel benennt die Beschwerde nicht. Sie rügt vielmehr in der formalen Hülle der Verletzung der Amtsermittlungspflicht die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der Sache, was die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Zulassungsgrunds Verfahrensfehler nicht rechtfertigen kann.
Rz. 13
b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht
"nicht einmal den Einheitswertbescheid vom 7.05.1936 vollständig gelesen hat", unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sich das Antwortschreiben des Bankhauses vom 8. Mai 1936 mit dem schätzenden Einheitswertbescheid 1935 vom 7. Mai 1936 gekreuzt habe und meine, dass ein Einspruch gegen einen Einheitswertbescheid (stets) mit dem Ziel der korrekten niedrigeren Festsetzung dieses Wertes erfolge,
ist ein solcher Verstoß ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet. In keinem Fall benennt die Beschwerde eine konkrete Beweistatsache, die das Verwaltungsgericht hätte ermitteln sollen, ein insoweit zum Beweis geeignetes Beweismittel und warum sich weitere Ermittlungen dem Gericht hätten aufdrängen müssen. In der Sache wird vielmehr auch hier lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung gerügt.
Rz. 14
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht, wie der Kläger meint, die Bindungswirkungen des Revisionsurteils vom 20. November 2014 - 5 C 39.13 - dadurch verletzt hat, dass es
dem Klägervortrag aus seinem Schriftsatz vom 6. August 2015 zur Einheitsbewertung nicht folge, "ins Blaue hinein" zu einem anderen Ergebnis komme und sich ausdrücklich verweigere, die Richtigkeit des Einheitswertes zu überprüfen.
Rz. 15
In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 wird unter Rn. 24 lediglich ausgeführt, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffenden Flurstücke bei der Ermittlung des Unternehmenseinheitswerts außer Betracht gelassen wurden. Damit ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es dränge sich ihm aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisgrundlage nicht auf, dass das Grundstück im Einheitswert des Unternehmens nicht enthalten war, ohne Weiteres vereinbar. Eine Bindung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die streitgegenständlichen Flurstücke nicht bei der Festsetzung des Unternehmenseinheitswerts 1935 berücksichtigt wurden, enthält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 nämlich nicht. Sie verpflichtet das Verwaltungsgericht lediglich zur Anwendung eines bestimmten rechtlichen Maßstabs, den dieses in seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat. Der Kläger rügt der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung des genannten rechtlichen Maßstabs. Das genügt schon nicht, um eine Verletzung der Bindungswirkung des Revisionsurteils vom 20. November 2014 durch das verwaltungsgerichtliche Urteil zu bezeichnen.
Rz. 16
4. Die Revision ist schließlich nicht wegen des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris; Urteil vom 30. August 2012 - 8 C 5.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 = ZOV 2012, 361). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10).
Rz. 17
a) Das Verwaltungsgericht hat § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es "entgegen den sich wiederholenden Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts" bemerkt, "der Einheitswert habe im Arisierungsverfahren generell und im konkreten Fall keine Rolle" gespielt. Der Kläger rügt mit diesem Vortrag wiederum nur, dass die angegriffene Entscheidung in der Sache fehlerhaft ist. Das kann der allein auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern gestützten Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Rz. 18
b) Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze der Denklogik nicht dadurch verletzt, dass es angenommen hat, die Betriebsgrundstücke seien in dem schätzenden Einheitswertbescheid vom 7. Mai 1936 überwiegend nicht und in dem auf einen um 26 300 RM geringeren Betrag lautenden Einheitswertbescheid vom 25. Mai 1937 insgesamt berücksichtigt worden. Die vom Verwaltungsgericht insoweit angenommene Erklärung, das Betriebsvermögen des Bankhauses B. & F. OHG sei insgesamt zunächst im Wege der Schätzung viel zu hoch angesetzt gewesen und in dem Bescheid vom 25. Mai 1937 so viel niedriger angesetzt worden, dass der Einheitswertzuwachs durch die Berücksichtigung aller Betriebsgrundstücke überkompensiert worden sei, ist denklogisch möglich.
Rz. 19
5. Soweit die Beschwerde der Sache nach rügen sollte, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei denkbar, dass der Einspruch gegen den Einheitswertbescheid 1935 vom 19. Mai 1936 auf eine Herabsetzung des Einheitswerts gezielt habe, sei aktenwidrig oder verstoße gegen das Willkürverbot, kann dem nicht gefolgt werden. In dem Einspruch des Rechtsvorgängers des Klägers vom 19. Mai 1936 gegen den Vermögenssteuerbescheid vom 11. Mai 1936 wird der Wert der Betriebsgrundstücke G.straße... und B. Straße... mit 128 142 RM angegeben und weiter ausgeführt, dass dieser Wert nach den neuen Einheitsbewertungen noch geringer sei. Dieser Wert deckt sich in etwa mit dem Gesamtwert der beiden Grundstücke zum 1. Januar 1935 nach den nunmehr vorliegenden Einheitswertbögen. Dieser Wert liegt erheblich unter dem in der Vermögenssteuer-Bilanz 1935 angegebenen Wert der Betriebsgrundstücke zum 1. Januar 1931 von insgesamt 324 873 RM (einschließlich des Grundstücks G. Weg mit 5 600 RM). Ferner wendet sich der Einspruch vom 19. Mai 1936 gegen die Berücksichtigung der zugunsten des Bankhauses bestehenden Grundschuld in Höhe von 4 000 RM; insoweit zielte der Einspruch zwangsläufig auf eine Verringerung des Einheitswerts. Auch vor diesem Hintergrund verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Berücksichtigung der beiden Grundstücke im geänderten Einheitswertbescheid vom 25. Mai 1937 sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, weder gegen Denkgesetze noch gegen das Willkürverbot noch widerspricht sie offensichtlich der Aktenlage.
Rz. 20
6. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass bei der endgültigen Festsetzung des Einheitswerts mit Bescheid vom 25. Mai 1937 die Arisierung des Bankhauses mit dem Auseinandersetzungsvertrag vom 29. April 1937, mit dem der Rechtsvorgänger des Klägers seine Gesellschafterposition verloren hat, abgeschlossen war (UA S. 11). Die Beschwerde hat indes gegen die Verwertung des Bescheides vom 25. Mai 1937 durch das Verwaltungsgericht etwa unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit § 2 Satz 2 NS-VEntschG keine Zulassungsrügen erhoben.
Rz. 21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11033275 |