Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 09.02.1996; Aktenzeichen 24 A 5457/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, „wie sich die unterlassene Beteiligung eines Arbeitsamts bei gleichzeitiger Beteiligung eines anderen zu beteiligenden Arbeitsamtes auswirkt in einem Fall, in dem das beteiligte Arbeitsamt bereits Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung aus arbeitsmarktpolitischer Sicht erhoben hat”, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Hauptfürsorgestelle im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz in Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig sind, gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG von beiden Arbeitsämtern eine Stellungnahme einzuholen hat (Urteil vom 28. September 1995 – BVerwG 5 C 14.94 – ≪Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 5≫). Das gilt auch für den Fall, daß das angehörte Arbeitsamt Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung erhoben hat (vgl. das vorgenannte Urteil a.a.O. S. 2, 6). Ob die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG bei Nichteinholung einer Stellungnahme des Wohnortarbeitsamtes gemäß § 42 Satz 1 SGB X deshalb unbeachtlich ist, weil mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Arbeitsamtes des Betriebssitzes keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
Die von der Beigeladenen aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend die Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle, bei einer klärungsbedürftigen Stellungnahme des Betriebsrates von diesem eine erneute Stellungnahme einzuholen, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, daß der Beklagte gegen die Verfahrensvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG verstoßen hat, indem er keine Stellungnahme des Wohnortarbeitsamtes eingeholt hat. Zum anderen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, daß der Beklagte im Widerspruchsverfahren eine den Anforderungen der nach § 15 SchwbG zu treffenden Ermessensentscheidung genügende Stellungnahme des Betriebsrates der Beigeladenen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG nicht eingeholt hat. Das Berufungsurteil ist danach in je selbständiger Weise doppelt begründet. In einem solchen Fall kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom 1. Februar 1990 – BVerwG 7 B 19.90 – ≪Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22 S. 2≫ und vom 10. Mai 1990 – BVerwG 5 B 31.90 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 S. 23≫ m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn hinsichtlich der ersten Begründung – dem Fehlen einer Stellungnahme des Wohnortarbeitsamtes – liegt der von der Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund, wie ausgeführt, nicht vor. Auf die grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit der Einholung einer erneuten Stellungnahme des Betriebsrates kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtkostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rojahn
Fundstellen