Verfahrensgang
VG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.02.2002; Aktenzeichen 6 K 446/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 550 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ergibt keinen der Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, um die Revision zuzulassen.
1. Entgegen der Beschwerde kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob durch ein nachträglich erstelltes Vermögensverzeichnis eine Überschuldungslage im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verwalterverordnung vorbehaltlos angenommen werden könne. Es stellt ein Problem des Einzelfalles dar, inwieweit ein Vermögensverzeichnis ein ausreichendes und geeignetes Beweismittel sein kann, welches Schlussfolgerungen auf Art und Höhe von Schulden zulässt. An der grundsätzlichen Eignung eines Vermögensverzeichnisses zur Beweisführung besteht kein ernsthafter Zweifel.
2. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt. Die Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 – BVerwG 8 B 52.01 – NVwZ 2001, 799 ≪800≫) u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind von den anwaltlich vertretenen Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt worden. Dem Gericht musste sich auch die von der Beschwerde vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Zum einen richten sich die Einwände der Beschwerde bei näherer Betrachtung gegen die Überzeugungskraft der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht und erweisen sich damit als materiellrechtlicher Angriff auf das angefochtene Urteil. Zum anderen hatte das bloße Bestreiten der Kläger, die Beigeladenen hätten das Grundstück nie genutzt, keinen Aufklärungsbedarf erzeugt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der unaufgefordert gestellte Antrag der Beigeladenen, die Beschwerde zurückzuweisen, hat nicht zur Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten geführt (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 2000 – BVerwG 4 KSt 2.00 – DVBl 2001, 318). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier
Fundstellen