Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 11 LC 102/07) |
VG Hannover (Urteil vom 13.11.2006) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. November 2006 – mit Ausnahme der Entscheidung über die teilweise Einstellung des Verfahrens – und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 sind wirkungslos.
Die Parteien tragen je die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind mit Ausnahme derjenigen über die teilweise Einstellung des Verfahrens wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens.
Danach waren die Kosten hälftig zu teilen. Der Beklagte hat dem Kläger nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426), das hinsichtlich des für den vorliegenden Fall einschlägigen Art. 1 Nr. 7 am 1. April 2008 in Kraft getreten ist, in angemessener Frist die nachgesuchte Waffenbesitzkarte erteilt.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist wie folgt gefasst worden:
Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
Die Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat zur Folge, dass für Sportschützen eine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für den Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 aufgelisteten Waffenarten nicht erfolgt. Der geänderte Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeigt eindeutig auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG hier nicht gelten soll. Denn diese Regelung ist von der ausdrücklichen Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden. Dass keine auf die Waffenkategorien des § 14 Abs. 4 WaffG bezogene Bedürfnisprüfung erfolgen soll, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetz gewordene Formulierung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BRDrucks 838/07 S. 4). In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf heißt es, es werde, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergebe, nicht gefordert, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein müsse. Es solle dem Sportschützen ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt sei. Diese Begründung macht deutlich, dass der Verzicht auf die Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG ausdrücklich gewollt war. Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 (BRDrucks 838/07 ≪Beschluss≫ S. 2) demgegenüber vor, in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG auch auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG zu verweisen und wies zur Begründung darauf hin, dass das Bedürfnis eines Sportschützen zum Erwerb der Waffen an der Frage auszurichten sei, ob die Ausübung des Schießsports “mit diesen Waffen in seinem Verband möglich ist”. Eine automatische Erweiterung des Bedürfnisses auf verbandsfremde Waffen laufe der Intention des Bedürfnisprinzips zuwider. Der Bundesrat setzte sich mit seinen Bedenken nicht durch. Er verzichtete auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses und beschränkte sich auf eine Entschließung (BRDrucks 129/08 ≪Beschluss≫).
Dieser Rechtslage hat der Beklagte durch Erteilung der nachgesuchten Waffenbesitzkarte Rechnung getragen.
Die Rechtslage für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 26. März 2008 war ungeklärt. Das Berufungsgericht hatte die Revision zugelassen. Nach Erledigung des Rechtsstreits besteht im Rahmen der nur noch ausstehenden Entscheidung über die Kosten kein Anlass, die frühere Rechtslage darauf zu überprüfen, ob die Erwägungen in dem Urteil des Senats zum sog. Erwerbsstreckungsgebot (Urteil vom 14. November 2007 – BVerwG 6 C 1.07 – GewArch 2008, 163) auch im hier gegebenen Zusammenhang Geltung hätten beanspruchen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers sollte das Änderungsgesetz vom 26. März 2008 insoweit nicht klarstellen, was vorher schon gegolten hat. Die Gesetzesmaterialien geben für diese Ansicht nichts her. Nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (BRDrucks 838/07 S. 41) sind zwar “Klarstellungen” hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des § 14 sowie hinsichtlich des Erwerbsstreckungsgebots vorgenommen worden. In den Erwägungen der Begründung des Regierungsentwurfs zur Bedürfnisprüfung fehlen indessen Hinweise auf eine beabsichtigte Klarstellung.
Daher entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtstreits zu teilen. Da hinsichtlich des im ersten Rechtszug erledigten Teils besondere Kosten nicht entstanden sind, kann eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Büge
Fundstellen