Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 137 550 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen der Prozessordnung genügenden Weise dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Das Beschwerdevorbringen zeigt jedoch keinen derartigen Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 62.96 – VIZ 1997, 411, vom 27. Februar 1997 – BVerwG 7 C 22.96 – VIZ 1997, 351 und vom 27. Juni 1996 – BVerwG 7 C 11.95 – VIZ 1996, 640) ist bereits geklärt, dass bloße schuldrechtliche Ansprüche auf Eigentumsverschaffung keine vermögensrechtlich restituierbare Rechtsposition im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG darstellen; allenfalls für dingliche Anwartschaftsrechte kommt danach die Anwendung des § 2 Abs. 2 VermG in Betracht (vgl. auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1995 – BVerwG 7 B 327.95 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 12 S. 4 und vom 2. August 2000 – BVerwG 8 B 167.00 – n.v.).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Revisionszulassung danach nicht. Es würde dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der konkreten Tatsachenfeststellungen auch keine Gelegenheit zur weiteren Abgrenzung vermögensrechtlich relevanter dinglicher Anwartschaftsrechte geben. Solche setzen nämlich auf jeden Fall voraus, dass eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts auf Eigentumsverschaffung nach dem normalen Verlauf der Dinge ausgeschlossen ist, also alle Eintragungsvoraussetzungen vorlagen. Es genügt nicht, dass der Veräußerer den Erwerb nicht mehr verhindern kann (vgl. Beschluss vom 2. August 2000). Die Annahme eines derartigen dinglichen Anwartschaftsrechts im Sinne des Vermögensgesetzes käme also allenfalls in Betracht, wenn eine etwa erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung und ein Grundbuchumschreibungsantrag vorgelegen hätten; überdies steht dieser Annahme bereits der Umstand entgegen, dass sich der Anspruch der Klägerin im vorliegenden Fall auf ein rechtlich noch nicht existentes, weil im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme noch nicht abgeteiltes (Trenn-)Grundstück bezog. Überdies hat das Verwaltungsgericht keine der beiden weiteren genannten Voraussetzungen festgestellt; zum Eintragungsantrag hat die Klägerin im Klageverfahren selbst vorgetragen, ein solcher Umschreibungsantrag habe nicht mehr gestellt werden können (vgl. UA S. 3, Klageschrift vom 22. August 1996, S. 2).
2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die Beschwerde hat nicht im Einzelnen dargetan, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung die Beiziehung der Katasterakten des Amtsgerichts Oranienburg hätte aufdrängen müssen. Die daraus erhoffte Feststellung, dass für die Klägerin tatsächlich ein Antrag auf Eigentumsüberschreibung gestellt worden sei, brauchte das Verwaltungsgericht angesichts des bereits dargestellten eigenen Vortrags der Klägerin zu dieser Frage nicht zu erwarten; überdies hat das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum noch nicht vollzogene Teilung des Grundstücks abgestellt (UA S. 5), so dass das mit der Aktenbeiziehung erwartete Ermittlungsergebnis für die Entscheidung nicht erheblich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß
Fundstellen