Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.06.2002; Aktenzeichen 4 S 2528/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 272 506 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision aus sämtlichen in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründen begehrt wird, ist unbegründet.
Die Beschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫; stRspr).
Sie legt auch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar (vgl. dazu Beschluss vom 13. Juli 1999 – BVerwG 8 B 166.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9 S. 1 m.w.N.; stRspr).
Unbegründet ist schließlich die Rüge vermeintlicher Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Soweit der Kläger Verfahrensmängel in früheren Entscheidungen rügt, die der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen sind, verkennt er, dass nur solche Rügen im Beschwerdeverfahren bedeutsam sein können, auf denen die angefochtene Entscheidung unmittelbar beruht.
Was den angefochtenen Beschluss betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses vom 24. Oktober 2001 – 4 S 1278/01 – abgewiesen, durch den der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein seine Schadensersatzklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden ist. Diese angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem mit der Beschwerde gerügten Verfahrensmangel (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die vom Kläger abgelehnten Richter des Verwaltungsgerichtshofs durften in der Sache entscheiden, weil sie von der Ausübung des Richteramtes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen waren (§ 54 VwGO i.V.m. § 41 ZPO) und das Ablehnungsgesuch sich als offenbar rechtsmissbräuchlich darstellte (vgl. u.a. Urteil vom 5. Dezember 1975 – BVerwG 6 C 129.74 – BVerwGE 50, 36 ≪37≫; Beschluss vom 7. August 1997 – BVerwG 11 B 18.97 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 S. 8). Die angefochtene Entscheidung genügt den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen und entspricht der Verfahrensrechtslage.
Das die Schadensersatzklage des Klägers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.). Eine Feststellung der Nichtigkeit des verfahrensbeendenden Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 43 VwGO kommt schon mangels eines offenkundigen schwerwiegenden Mangels nicht in Betracht. Das rechtskräftig beendete Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung auch nicht wieder aufgenommen werden (§ 153 Abs. 1 VwGO). Die §§ 579, 580 ZPO regeln grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen Nichtigkeits- und Restitutionsklage erhoben werden können (vgl. Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 A 1.96 – BVerwGE 104, 182 ≪184 f.≫; Beschluss vom 24. Juni 1994 – BVerwG 6 B 29.93 – Buchholz 303 § 580 ZPO Nr. 4 S. 1 f.). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist kein Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO gegeben. Die Richter, die bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung mitgewirkt haben, waren weder von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen noch wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Ob eine Versagung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise in Erweiterung der Nichtigkeitsgründe zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann (vgl. Beschluss vom 1. Februar 1990 – BVerwG 7 B 19.90 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22 S. 1 f.), mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an, weil dem Kläger ausweislich des Akteninhalts rechtliches Gehör hinreichend gewährt worden ist. Eine Restitutionsklage nach dem § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO scheidet bereits mangels eines nach § 581 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlichen Strafurteils aus (vgl. Beschluss vom 29. August 1986 – BVerwG 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218 ≪219≫).
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt. Denn aus der für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 27. Mai 1982 – BVerwG 2 C 50.80 – NJW 1983, 187 ≪189≫; Urteil vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216 ≪221 f.≫ jeweils m.w.N.; stRspr), nach der die Voraussetzungen für die Feststellung der Unwirksamkeit einer Entscheidung nach § 43 VwGO und eines Wiederaufnahmegrundes nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht bestanden haben, war die von der Beschwerde vermisste weitere Sachaufklärung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst.
Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen