Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde. Dienstliche Beurteilung. Mitbestimmung des Personalrats über Beurteilungsrichtlinien (zeitlicher Geltungsbereich). Abweichungsrüge, Darlegungserfordernisse. Unzulässige Revision. Fehlende Gründe
Normenkette
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, §§ 132, 133 Nr. 5, § 138 Nr. 6, § 139 Abs. 2 S. 2; LPVG NW F. 1974 § 66; LPVG NW F. 1974 § 72 Abs. 3 Nr. 10; LPVG NW F. 1974 § 117
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 08.11.1984; Aktenzeichen 12 A 952/83) |
VG Münster (Entscheidung vom 18.10.1982; Aktenzeichen 4 K 2031/81) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1984 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91, 92≫). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, „ob die in § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 LPVG NW getroffene Mitbestimmungsregelung bei Beurteilungsrichtlinien überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für deren Erlaß ist, oder ob diese Mitbestimmungsregelung ab ihrem Inkrafttreten in erster Linie oder sogar ausschließlich den von ihr betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes eigene Rechte verschafft hat”, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, daß dem Dienstherrn für die ihm obliegende dienstliche Beurteilung von Beamten und Richtern (vgl. hier § 104 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ≪Landesbeamtengesetz – LBG≫; § 4 Abs. 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ≪Landesrichtergesetz – LiRG≫) eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung zusteht und daß er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Erlaß von Beurteilungsrichtlinien befugt ist, ohne einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen (vgl. u.a. Urteile vom 23. November 1966 – BVerwG 6 C 94.63 – ≪Buchholz 232 § 8 Nr. 3≫, vom 30. April 1981 – BVerwG 2 C 8.79 – ≪Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1≫, vom 27. Mai 1982 – BVerwG 2 A 1.81 – ≪Buchholz 232.1 § 40 Nr. 2≫ sowie auch vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 5.79 – ≪Buchholz 232 § 25 Nr. 1≫). § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG – vom 3. Dezember 1974 (GVBl. NW S. 1514) enthält demgemäß keine Ermächtigung zum Erlaß von Beurteilungsrichtlinien. Die Vorschrift räumt vielmehr – soweit bei Beamten und Richtern nicht schon eine gesetzliche Regelung besteht (vgl. hierzu u.a. Fürst, GKÖD V, K § 76 Rz 41 f.) – ein Mitbestimmungsrecht über Beurteilungsrichtlinien ein. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich aber, wie sich auch aus § 66 LPVG über das Mitbestimmungsverfahren ergibt, auf den erst nach Inkrafttreten des Landespersonalvertretungsgesetzes beabsichtigten Erlaß oder eine beabsichtigte Änderung (BVerwG, Beschluß vom 15. Februar 1980 – BVerwG 6 P 84.78 – ≪ZBR 1981, 71≫) von Beurteilungsrichtlinien. Sie erfaßt schon deshalb nicht die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1975 (§ 117 Abs. 1 LPVG) ergangene Allgemeinverfügung des Justizministers vom 20. Januar 1972 über die dienstlichen Beurteilungen der Richter und Staatsanwälte (JMBl. NW S. 38).
Die weiter in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts bezeichnete – eindeutig zu verneinende – Frage, ob die öffentliche Verwaltung ein geltendes Mitbestimmungsrecht mißachten darf, stellt sich nach den vorangehenden Ausführungen von vornherein nicht.
Die von der Beschwerde gerügten Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gegeben, wenn das Berufungsgerichts in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 – BVerwG 6 B 59.70 – ≪Buchholz 310 § 132 Nr. 81≫, vom 17. Januar 1975 – BVerwG 6 CB 133.74 – ≪Buchholz 310 § 132 Nr. 128≫ und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – ≪Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3≫). Es kommt darauf an, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Vorschrift nicht übereinstimmt, nicht aber darauf, ob ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 – BVerwG 6 CB 133.74 – ≪a.a.O.≫, vom 7. Januar 1980 – BVerwG 2 B 75.79 – ≪DÖD 1980, 74≫ und vom 21. Oktober 1982 – BVerwG 2 B 85.82 –). Die Beschwerde legt diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche von der in BVerwGE 34, 278 (283) abgedruckten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der Verwaltungsvorschriften im Gegensatz zu Gesetz und Rechtsverordnungen die Qualität objektiven Rechts fehle und der Vorrang des Gesetzes vor jeder staatlichen Willensäußerung niederen Ranges verfassungsrechtlich gesichert sei. Sie trägt jedoch nicht vor, daß das Berufungsgericht von einem anderen Rechtssatz ausgegangen ist. Im Gegenteil beanstandet sie die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß das am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Personalvertretungsrecht auf die vor seinem Inkrafttreten ergangenen Richtlinien nicht anwendbar sei und daß deshalb die Richtlinien mit der gesetzlichen Regelung im Einklang stünden. – Aus diesen Gründen liegt im übrigen auch materiellrechtlich keine Abweichung vor.
Entsprechendes gilt für die Rüge, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 – BVerwG 2 C 8.78 – (BVerwGE 60, 245 ≪248≫) ab, nach der sich auch unter der Form eines Urteils die Behauptung einer Tatsache verbergen könne, wenn die Äußerung auf bestimmte nachprüfbare Handlungen oder Vorkommnisse in äußerlich erkennbarer Weise Bezug nehme oder eine innere Tatsache so deutlich zum Ausgang nehme bzw. umschreibe, daß auch ein nicht unterrichteter Dritter nicht nur die Schlußfolgerung mitvollziehen, sondern auch die der Wertung zugrundeliegenden Tatsachen erkennen könne, kurz: wenn etwas „Greifbares” hinter dem Urteil stehe. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen anderen Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Die Beschwerde greift vielmehr lediglich die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im konkreten Einzelfall an, insbesondere die Schlußfolgerung, daß die dienstliche Beurteilung des Klägers in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nur Wertungen und keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen enthalte. Solche Angriffe sind für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz unbeachtlich (vgl. u.a. Beschluß vom 11. Oktober 1977 – BVerwG 6 B 14.77 – ≪Buchholz 232 § 79 Nr. 68≫). – Abgesehen davon liegt auch materiellrechtlich keine Abweichung vor, weil die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts ausdrücklich an die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfen und mit ihr übereinstimmen.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1981 – BVerwG 2 C 13.80 – (Buchholz 232 § 15 Nr. 15 = ZBR 1981, 375) ab, nach dem bei gleichrangigen Beamten derjenige eine vergleichsweise höhere Leistung erbracht habe, der über längere Zeit hinweg die Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens erfüllt habe und nach dem sich diese Tatsache in einer besseren Leistungsbewertung niederschlagen müsse. Auch insoweit legt die Beschwerde nicht dar, daß das Berufungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, sondern wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht diesen Sachverhalt im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt und so gewürdigt habe, wie der Kläger ihn gewürdigt wissen will.
Die Beschwerde meint weiter, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1966 – BVerwG 6 C 94.63 – (a.a.O.) und vom 30. April 1981 – BVerwG 2 C 8.79 – (a.a.O.) ab, nach denen der Dienstherr bei einer Konkretisierung des Verfahrens und der Maßstäbe für die Beurteilung durch Verwaltungsvorschriften durch den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Weise gebunden sei, daß in gleichliegenden Fällen gleichmäßig verfahren werden müsse, und ferner zu fordern sei, daß der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwende. Auch in diesem Zusammenhang trägt die Beschwerde nicht substantiiert vor, daß das Berufungsgericht eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten hat. Eine Abweichung liegt übrigens auch materiellrechtlich nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Regelung des Abschnitts III Abs. 2 der hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ausgegangen. Es hat ausgeführt, daß der geforderte persönliche Eindruck des Beurteilenden für die dienstliche Beurteilung des Richters auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Rahmen dieser Regelung eine Sonderüberprüfung des Dezernats des Klägers gerechtfertigt habe.
Schließlich hat auch die Rüge keinen Erfolg, das Berufungsurteil weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1979 – BVerwG 1 WB 27.78 – (ZBR 1980, 290) und vom 18. Juli 1979 – BVerwG 1 WB 105.78 – (ZBR 1980, 290) ab, nach denen für die Prüfung eines Befangenheitsvorwurfs die objektive Betrachtungsweise vom Standpunkt des zu Beurteilenden aus für die Befangenheitsprüfung maßgebend sei. Dies gilt schon deshalb, weil die Beschwerde auch hier keinen dazu im Widerspruch stehenden Rechtssatz des Berufungsgerichts aufzeigt, sondern sich wiederum in der Form der Abweichungsrüge gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall durch das Berufungsgericht wendet. – Abgesehen davon betreffen die angeführten Entscheidungen das Verhalten des Beurteilenden bei der dienstlichen Beurteilung von Soldaten, während die Beschwerde den Befangenheitsvorwurf auf Äußerungen des Prozeßvertreters des Beklagten in dem wegen der dienstlichen Beurteilung des Klägers, eines Richters, geführten Verwaltungsstreitverfahren stützt. Deshalb liegt auch wegen der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtsvorschriften und des unterschiedlichen Sachverhalts keine Abweichung vor.
Die vom Kläger gleichzeitig eingelegte Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).
Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nach § 133 VwGO nur statthaft, wenn mit ihr einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird. Der Kläger hat zwar gerügt, das Berufungsgericht habe § 133 Nr. 5 VwGO verletzt. Er hat einen derartigen Verfahrensmangel jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.
„Nicht mit Gründen versehen” im Sinne der §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unverständlich oder verworren ist, wenn sich der Entscheidung die maßgeblich gewesenen tatsächlichen Feststellungen und die tragenden rechtlichen Erwägungen nicht – auch nicht kurz und knapp – entnehmen lassen. Die Ausführungen des Gerichts enthalten auch dann eine (ausreichende) Urteilsbegründung, wenn eine Rechtsansicht nur unklar zum Ausdruck gelangt ist und erst bei Berücksichtigung der übrigen Urteilsgründe und ihres Sinnzusammenhangs verständlich werden. Von einer fehlenden Begründung in diesem Sinne kann mithin nur gesprochen werden, wenn ein grober Formfehler vorliegt (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 – BVerwG 5 C 214.62 – ≪Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 3≫, vom 16. Dezember 1970 – BVerwG 6 C 61.66 – ≪Buchholz 237.2 § 190 Nr. 1≫, Beschlüsse vom 2. November 1972 – BVerwG 5 CB 6.72 – ≪Buchholz 310 § 133 Nr. 7≫, vom 9. November 1972 – BVerwG 2 CB 30.72 ≪Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 7≫, vom 28. Febuar 1977 – BVerwG 6 C 3.77 – ≪Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 10≫ und vom 16. August 1983 – BVerwG 9 CB 33.81 – ≪Buchholz 310 § 133 Nr. 44). Aus dem Vorbringen des Klägers in der Revisionsbegründung ergibt sich, dessen Richtigkeit unterstellt, kein solcher Mangel. Er hat vorgetragen, das Berufungsgericht sei weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf sein Vorbringen eingegangen, daß er als einziger aller beurteilten Richter am Landgericht M. während einer Stellenvakanz zwei Jahre lang die Tätigkeit eines Kammervorsitzenden ausgeübt habe, obwohl er diesen unstreitigen Sachverhalt zum Gegenstand eine förmlichen Beweisantrages gemacht habe. Auch wenn das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf Seite 8 der Urteilsausfertigung die unstreitige Tatsache der zweijährigen Vorsitzendentätigkeit zur Kenntnis genommen habe, so habe es dieses erhebliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Damit wendet sich der Kläger in Wahrheit gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung und rügt, daß das Berufungsgericht seinen Ausführungen nicht das richtige Gewicht beigemessen habe und ihnen nicht gefolgt sei. Im Ergebnis beanstandet der Kläger lediglich, daß die Urteilsgründe falsch oder unzulänglich seien. Mit dieser Begründung kann aber ein Formfehler im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 – BVerwG 5 C 214.62 – ≪a.a.O.≫).
Weitere Verfahrensmängel im Sinne von § 133 VwGO hat der Kläger in der Revisionsbegründung nicht gerügt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) und der Verletzung der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) fallen nicht unter die in § 133 VwGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel. Die in den weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung enthaltenen Angriffe gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht – u.a. der Vorwurf, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung zu mißachten, das Vorbringen zur Auslegung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 LPVG, zu den bei dienstlichen Beurteilungen zu beachtenden allgemein gültigen Wertmaßstäben und zum Gleichbehandlungsgebot, sowie zur Befangenheit von Beurteilenden – sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und könnten schon deswegen nur mit einer gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassenen Revision, nicht hingegen mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision gerügt werden.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Fischer, Dr. Franke, Sommer
Fundstellen