Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 13.09.2007; Aktenzeichen 7 D 96/06.NE) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und der Antragsteller zu 3 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, dass das Normenkontrollgericht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1978 – III ZR 170/76 – (BGHZ 71, 375) abgewichen sei. Zwar liegt es nahe, dass eine – den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllende – Divergenz in der Regel zu einer Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Anlass geben muss, weil ein Unterschied der Rechtsauslegung einerseits durch ein oberstes Bundesgericht und andererseits durch ein Oberverwaltungsgericht häufig zu dem Schluss zwingen wird, dass es sich um eine (auch) der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfende Frage handelt (vgl. Beschluss vom 22. Juni 1984 – BVerwG 8 B 121.83 – Buchholz 310 § 132 Nr. 225; Beschluss vom 18. Januar 2006 – BVerwG 6 B 73.05 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13). Die behauptete Abweichung liegt jedoch nicht vor. Die Vorinstanz hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs widerspricht.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Vorschrift den Rechtssatz formuliert, dass die Aufstellung eines Bauleitplanes erforderlich ist, soweit dies nach der an den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG 1976 (= § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) orientierten planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist oder wenn die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets ohne Planung nicht gewährleistet erscheint. Nicht erforderlich ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Planung, die städtebaulich nicht relevant ist. Von diesem rechtlichen Ansatz hat sich auch das Normenkontrollgericht leiten lassen, indem es die Frage aufgeworfen hat, ob der umstrittene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht von Belang, ob das Normenkontrollgericht die Frage im Hinblick darauf, dass die Verkehrsfläche, die im Bebauungsplan festgesetzt ist, der Sicherung der Erschließung nur einiger Baugrundstücke dient, hätte verneinen müssen; denn Subsumtionsfehler – so sie denn vorlägen – sind nicht mit einer Divergenz gleichzusetzen.
2. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Normenkontrollurteil mit einem entscheidungstragenden Rechtssatz von einem Rechtssatz abgewichen ist, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 7. Mai 1971 – BVerwG 4 C 76.68 – (BRS 24 Nr. 15), vom 14. Juli 1972 – BVerwG 4 C 8.70 – (BVerwGE 40, 258), vom 22. Januar 1993 – BVerwG 8 C 46.91 – (BVerwGE 92, 8), vom 17. Mai 1995 – BVerwG 4 NB 30.94 – (BRS 57 Nr. 2), vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 BN 15.99 – (BRS 62 Nr. 19) und vom 19. September 2002 – BVerwG 4 CN 1.02 – (BVerwGE 117, 58) aufgestellt hat, sondern beschränkt sich auch hier auf die Rüge, das Normenkontrollgericht habe eine rechtliche Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend umgesetzt.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass das Normenkontrollgericht aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Sachkontenblatt, welches einen Betrag in Höhe von ca. 9 000 € für den Erwerb von Straßen- und Wegeflächen im gesamten Gemeindegebiet ausweist, nicht den Schluss gezogen hat, die Umsetzung der Planung sei finanziell nicht gesichert. Sie verkennt indes, dass Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich in der Regel und so auch hier nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Gatz
Fundstellen