Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2010 – BVerwG 8 KSt 13.10 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung über die Anhörungsrüge betreffend eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entsprechend). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Sie ist vielmehr ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in gebotener Weise auseinandergesetzt hat. Davon kann nach der Begründung der Anhörungsrüge nicht die Rede sein.
Rz. 2
Die Antragstellerin wiederholt mit ihren Angriffen gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 weitgehend ihr früheres Vorbringen betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 14. Dezember 2009 und vom 27. Mai 2010. Sie legt nicht ausreichend dar, dass das Gericht ihr Beschwerdevorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe.
Rz. 3
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 14. Dezember 2009 und vom 27. Mai 2010 hatte keinen Erfolg, weil die Erinnerung nicht einmal ansatzweise aufgezeigt hat, inwiefern in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eine Nichtzulassungsbeschwerde, die von der Antragstellerin zurückgenommen wurde, und eine Anhörungsrüge zu einer Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstand hatten, eine eindeutige und offenkundige unrichtige Sachbehandlung durch den Senat geschehen sein sollte.
Rz. 4
Mit ihrer Anhörungsrüge wendet sich die Antragstellerin “gegen die Richtigkeit der Sachentscheidungen, die den Kostenentscheidungen zugrunde liegen” und hält ihre Einwendungen gegen jegliche Kostenpflicht mit der amtlich beurkundeten Unrichtigkeit des Grundbuches für begründet. Die zu Unrecht auferlegten Verfahrenskosten seien gemäß § 21 GKG aufzuheben. Das Verwaltungsgericht habe entscheidungserheblich stets den Beklagtenvortrag zu angeblichen “gutgläubigen Erwerbsvorgängen” und angeblich bei der Notarin auf Anderkonten gesicherten “Surrogatansprüchen” aus Kaufpreisleistungen zum Maßstab der Entscheidungen genommen. Die Kostenforderungen aus Gerichtsverfahren und Vollzugsverweigerungen der von Amts wegen zu berücksichtigenden falschen Grundbucheintragungen und Beurkundungen der Unrichtigkeit des Grundbuches habe die Staatskasse zu übernehmen.
Rz. 5
Der Vortrag der Antragstellerin richtet sich wiederum gegen ihre Kostentragungspflicht. Der Senat hat diesen Vortrag berücksichtigt und den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in keiner Weise verletzt. Da die Antragstellerin die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. August 2008 zurückgenommen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen und gemäß § 155 Abs. 2 VwGO auszusprechen, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Diese Konsequenz übersieht die Antragstellerin, indem sie wiederum auf unrichtige Sachentscheidungen und falsche Grundbucheintragungen verweist, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Streitgegenstand waren. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den mit der Sache befassten Senat zeigt die Antragstellerin nicht auf. Das Gericht ist im Hinblick auf die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht verpflichtet, dem Tatsachenvortrag und der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache zu folgen (Beschluss vom 11. Februar 2008 – BVerwG 5 B 17.08 – juris).
Rz. 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Hauser
Fundstellen