Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 15.06.2012; Aktenzeichen 2 A 2630/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.
Rz. 3
a) Die Frage, ob mit dem Ziel der Zentrenstärkung der konkrete Nachweis von Realisierungsmöglichkeiten erforderlich ist oder ob anstelle eines betriebstypenbezogenen Nachweises, dass entsprechende Grundstücke (vorliegend ein Grundstück für einen Lebensmitteldiscounter) vorhanden sind, der Nachweis bereits dann erbracht ist, wenn entsprechende Standorte durch den Erwerb von Flächen entwickelt werden können (abstrakte Betrachtungsweise), um den erforderlichen Umnutzungsdruck zu erzeugen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seinen Befund, der Bebauungsplan Nr. 1155 ziele hinsichtlich des hier in den Blick zu nehmenden nahversorgungsrelevanten Einzelhandels nicht plausibel auf eine Stärkung bzw. Entwicklung der Zentren- und insbesondere der Nahversorgungsfunktion des Hauptzentrums B… (UA S. 25), nicht allein damit begründet, dass im zentralen Versorgungsbereich der B… Innenstadt Potenzialflächen, die eine Ansiedlung wettbewerbsfähiger aktueller Verkaufsflächenformate im Bereich der Nahversorgung zuließen, zumindest mittelfristig kaum umsetzbar seien (UA S. 26), sondern hat – seine Entscheidung insoweit selbständig tragend – den Ausschluss (nahezu) jeglichen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 1155 auch mit der Erwägung beanstandet, es fehle insofern an einem tragfähigen Konzept, denn die Beklagte habe nicht plausibel gemacht, dass eine Ansiedlung jeglichen weiteren nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht ebenfalls nur Nahversorgungsfunktion erfüllen könne (UA S. 25 f.).
Rz. 4
b) Die Frage, ob die qualitativen Anforderungen an das Vorliegen schädlicher Auswirkungen (auf zentrale Versorgungsbereiche) im Rahmen des § 9 Abs. 2a BauGB deutlich geringer anzusetzen sind als im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nach ihrem Wortlaut nicht daran anknüpft, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
Rz. 5
c) Die Frage, ob die Steuerung der strukturellen Entwicklung Plananlass und Zielsetzung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB sein kann, beantwortet die Vorschrift dahingehend, dass sie ein planerisches Tätigwerden zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, ermöglicht.
Rz. 6
d) Hinsichtlich der Frage, ob im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens eine summierende Betrachtung benachbarter, jeweils selbständiger Einzelhandelsbetriebe im Hinblick auf ihre städtebaulichen Auswirkungen möglich ist, ist die Entscheidungserheblichkeit in einem Revisionsverfahren nicht dargelegt.
Rz. 7
e) Die Frage nach der inhaltlichen Bedeutung des Begriffs der nahversorgungsrelevanten Sortimente ist keine Rechtsfrage. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Begriff der nahversorgungsrelevanten Sortimente von der “städtebaulichen Handelsforschung” geprägt worden ist.
Rz. 8
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Rz. 9
a) Die Beklagte zitiert das Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtssatz des Senats aus dem Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 4 C 21.07 – (BVerwGE 133, 310) und dem Beschluss vom 10. November 2004 – BVerwG 4 BN 33.04 – (BRS 67 Nr. 18), dass die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ein Ziel ist, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Einen dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz des Inhalts, dass die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren kein Ziel ist, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann, weist die Beklagte dem angefochtenen Urteil nicht nach. Sollte die Vorinstanz den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen haben, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind, läge darin keine Divergenz.
Rz. 10
b) Die Beklagte legt ferner nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Senats aus dem Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 4 C 16.87 – (BRS 50 Nr. 67) widerspricht.
Rz. 11
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Rz. 12
a) Die Rüge der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, wird durch den Beschwerdevortrag nicht belegt. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem Einzelhandelskonzept Festlegungen entnommen hat, die dem unumstrittenen Akteninhalt entgegenstehen. Mit einer Kritik an der tatrichterlichen Würdigung des Streitstoffes lässt sich der Vorwurf einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts nicht begründen.
Rz. 13
b) Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die Beklagte nicht aufzeigt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Rz. 14
c) Die Kritik der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe nicht erläutert, aus welchem Grund es den Kaufkraftabfluss als alleiniges Kriterium für die Frage der schädlichen Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben auf die Innenstadt herangezogen habe, ist unberechtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Beklagten vermisste Begründung geliefert (UA S. 24 f.). Der Umstand, dass die Beklagte von ihr nicht überzeugt ist, führt nicht dazu, dass der Vorinstanz ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Last zu legen ist.
Rz. 15
d) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte ihrem Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist entsprechen müssen, den sie im Schriftsatz vom 13. Juni 2012 gestellt habe, macht die Beklagte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend. Die Rüge entspricht schon nicht den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die Beklagte nicht substantiiert darlegt, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte. Ihre nur pauschale Behauptung, sie hätte in einem nachgelassenen Schriftsatz die schädlichen Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin auf ihren zentralen Versorgungsbereich B… dargestellt, genügt nicht. Zudem erfüllt die Beklagte nicht die Voraussetzung der erfolglosen Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. dazu Beschluss vom 21. Januar 1997 – BVerwG 8 B 2.97 – Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21). Sie hat nämlich davon abgesehen, ihren Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung zu wiederholen. Dieses Versäumnis lässt sich mit der Gehörsrüge nicht kompensieren.
Rz. 16
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Rz. 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Decker
Fundstellen