Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Belange des Dienststellenleiters im Mitbestimmungsverfahren. Arbeitsleistung, Maßnahme zur Hebung der –. Arbeitsablauf, Maßnahme zur Erleichterung des –. Arbeitsmethode, Einführung einer neuen –
Normenkette
LPVG BW §§ 4, 79 Abs. 1 Nrn. 9-10
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.1982; Aktenzeichen 15 S 664/82) |
VG Stuttgart (Entscheidung vom 09.02.1982; Aktenzeichen PVS 23/81) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 14. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Schulträger des Salier-Gymnasiums in W. ist die Stadt W. Während die Lehrer des Gymnasiums im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehen, werden die Beschäftigten in der Schulverwaltung, darunter auch die Sekretärinnen im Rektorat (Schulsekretariat) des Gymnasiums, von dem Schulträger gestellt. Die Sekretärinnen sind nicht zum Personalrat des Salier-Gymnasiums, dem Antragsteller, sondern zum Personalrat bei der Stadtverwaltung wahlberechtigt. In dem Gymnasium werden etwa 1 500 Schüler von etwa 100 Lehrern unterrichtet.
Nachdem es der Schulträger abgelehnt hatte, dem Gymnasium eine weitere Sekretärin zur Verfügung zu stellen, wurde im März 1981 zur Vereinfachung zeitaufwendiger Verwaltungsarbeiten ein Computer Typ Apple II im Rektorat des Gymnasiums aufgestellt. Der mit einem Bildschirm versehene, fahrbare Computer wird zusätzlich als Unterrichtsmittel eingesetzt und steht zu diesem Zweck mehrere Monate des Jahres in einem Unterrichtsraum. Ein Lehrer übernahm die Einführung des Computers in die Verwaltung des Gymnasiums und entwickelte hierzu die erforderlichen Programme. Aufgrund der eingegebenen Daten wird der Computer zum Ausdruck folgender Unterlagen eingesetzt: Klassenlisten, Stundenpläne für alle Lehrer, Stundenpläne der Klassen 5 bis 11 und für die Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13, Belegungs- und Bestuhlungspläne für die Räume des Gymnasiums, Verzeichnisse aller Lehrer, Klassenlehrer und Tutoren sowie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 Listen über die Kurswahl der Schüler, die einzelnen Kurse sowie über die eingegebenen Noten geordnet nach Schülern, Tutoren und Fachlehrern. Außerdem wurden mit Hilfe des Computers die Kurspläne der Jahrgangsstufen 12 und 13 erstellt. Die Eingabe der Noten erfolgt in der Weise, daß die Lehrer die den einzelnen Schülern erteilten Notenpunkte wie bisher schriftlich in eine – nunmehr vom Computer geschriebene – Kursliste eintragen. Die vom Computer ausgedruckten Notenlisten werden den Lehrern zur Verfügung gestellt. Infolge des Einsatzes des Computers konnte das Sekretariat des Gymnasiums bei gleichbleibender Besetzung zusätzliche Aufgaben bei der Verwaltung der Schulbücherei übernehmen.
Der Antragsteller machte geltend, daß er bei der Entscheidung über die Aufstellung und den Einsatz des Computers im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen sei und eine Dienstvereinbarung in Betracht komme. Am 19. Oktober 1981 erklärte der Beteiligte dem Antragsteller, daß er sich hierzu nicht schriftlich äußern wolle und die Angelegenheit dem Oberschulamt vorgelegt habe. Daraufhin leitete der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ein. Seinem Antrag,
festzustellen, daß die Einführung der EDV-Anlage im Salier-Gymnasium insoweit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze, als sie sich auf die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte auswirke,
hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Feststellungsantrag abgewiesen. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Beteiligte habe bei der Anordnung über den Einsatz des Computers für das Rektorat/Sekretariat des Gymnasiums Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht verletzt. Diese Maßnahme diene nicht der Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 9 LPVG. Durch die Bereitstellung des Computers werde weder den Sekretärinnen des Rektorats noch den mit dem Einsatz des Computers befaßten Lehrkräften aufgetragen, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens eine genau umschriebene Arbeitsleistung hervorzubringen. Der Einsatz des Computers sei auch nicht darauf angelegt, die Arbeitsleistung einzelner Beschäftigter oder einer Gruppe von Beschäftigten zu erhöhen. Er bewirke lediglich, daß bestimmte Arbeiten vom Computer übernommen, also Menschenarbeit durch Maschinenarbeit ersetzt werde.
Der Mitbestimmungstatbestand der Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs in § 79 Abs. 1 Nr. 9 LPVG setze voraus, daß sich ständig wiederholende Arbeitsvorgänge geändert werden sollten. Es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine Abfolge von Arbeitsvorgängen, die in der Dienststelle nur einmal oder zweimal im Jahre stattfinde, bei einer Vereinfachung bereits in die Mitbestimmung einbeziehen wolle. Bei einer so seltenen Abfolge von Arbeitsvorgängen wirkten sich Vereinfachungen nicht typischerweise im Sinne einer Gefahr der Überlastung der Beschäftigten aus. Im vorliegenden Fall werde der Computer für wesentliche Vorgänge vor allem bei Beginn eines neuen Schuljahres und bei der Zeugniserstellung eingesetzt. Noten würden während des Schuljahres nur eingegeben, wenn dies im Rahmen der Erteilung von Zeugnissen erforderlich sei. Weder bei der Eingabe noch beim Abruf der Daten trete eine Häufigkeit auf, die als Arbeitsablauf zu kennzeichnen sei.
Die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 10 LPVG betreffe die Frage, in welcher Weise der Mensch bei der Ausführung des Arbeitsablaufs beteiligt sein solle oder beteiligt sei. Die Arbeitsmethode, die eingeführt werden solle, müsse sich von der bisherigen Arbeitsmethode im Grundsatz unterscheiden. Es gehe demnach nicht darum, ob Maschinen oder Geräte, die eingesetzt werden sollten, nach neuen Methoden arbeiteten. Der im Gymnasium aufgestellte Computer sei jedoch für einen so begrenzten Einsatz vorgesehen, daß dieser den für die Annahme eines Arbeitsablaufs erforderlichen Umfang nicht erreiche. Schon von daher sei nicht zu erkennen, daß die Art und Weise, in welcher die Beschäftigten des Gymnasiums bei dem Arbeitsgeschehen beteiligt seien, durch den Einsatz des Computers in einem für die Erfüllung dieses Mitbestimmungstatbestandes erforderlichen Maße beeinflußt würden.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er greift die Auffassung des Beschwerdegerichts an, die Aufstellung des Computers erfülle nicht die Mitbestimmungstatbestände des § 79 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 LPVG und beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 14. Dezember 1982 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 9. Februar 1982 zurückzuweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die – zulässige – Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht entschieden, daß dem Antragsteller bei der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung im Schulsekretariat des Salier-Gymnasiums in W. kein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 LPVG BW (= § 76 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 BPersVG) zustand.
Bei der Anwendung dieser Mitbestimmungstatbestände ist davon auszugehen, daß der Antragsteller lediglich die am Gymnasium beschäftigten Lehrer, nicht aber die in der Schulverwaltung tätigen Sekretärinnen vertritt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg – SchG – wird das Gymnasium vom Land und der Stadt W. gemeinsam getragen. Demgemäß stehen die Lehrer im Dienste des Landes (§ 38 Abs. 1 SchG), während das nicht lehrende Personal, also auch die Schulsekretärinnen, von der kommunalen Gebietskörperschaft gestellt wird (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SchG). Dieser besonderen schulorganisatorischen Regelung trägt das Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg durch die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 1 LPVG BW Rechnung, wonach bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften die Beschäftigten jeder Körperschaft als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle gelten. Die an einer Schule Beschäftigten, deren Arbeitgeber die kommunale Gebietskörperschaft ist, sind also nicht bei den Personalvertretungen der Lehrer, sondern bei den Personalvertretungen des kommunalen Schulträgers wahlberechtigt und wählbar; diese sind auch für die Angelegenheiten und Belange dieser Beschäftigten zuständig (Rooschüz/Killinger/Schwarz, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 1985, Erl. 2 zu § 93 LPVG). Es ist somit in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich, ob der Einsatz der EDV-Anlage zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Schulsekretariat für die dort beschäftigten Sekretärinnen eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, bzw. die Einführung einer grundsätzlich neuen Arbeitsmethode darstellt und daher der Mitbestimmung der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung unterliegt.
Weiter kommt es für die Frage, ob der Antragsteller bei der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung im Gymnasium hätte beteiligt werden müssen, auch nicht darauf an, daß durch diese Maßnahme der Arbeitsablauf des Schulleiters und seines ständigen Vertreters erleichtert worden sein dürfte. Zwar ist der Dienststellenleiter Beschäftigter im Sinne des § 4 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg; in seiner Dienststelle repräsentiert er jedoch den Dienstherrn. Soweit er in dieser Funktion beteiligungspflichtige Maßnahmen einleitet, gehört er nicht zu den Beschäftigten, deren Belange der Personalrat seiner Dienststelle zu vertreten hat (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978 Bd. 1 § 4 RdNr. 68). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß eine von ihm gewünschte Vereinfachung oder Verbesserung seiner Arbeitsmethoden und Arbeitmöglichkeiten von der Zustimmung des Personalrats abhängig ist. Denn andernfalls könnte der Personalrat einer Dienststelle Maßnahmen, die der Dienststellenleiter zu ergreifen beabsichtigt, um seine eigene Arbeit effektiver oder einfacher zu gestalten, gegen dessen Willen verhindern oder zumindest verzögern. Dies würde aber dem Zweck der Mitbestimmungsregelung widersprechen, die betroffenen Beschäftigten vor Überbeanspruchung oder gar Gefährdungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit zu schützen.
Einer Mitbestimmung des Antragstellers bei dem Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung im Schulsekretariat des Salier-Gymnasiums bedarf es demnach nur dann, wenn die Mitbestimmungstatbestände des § 79 Abs. 1 Nrn. 9 oder 10 LPVG BW bei den am Gymnasium beschäftigten Lehrern gegeben sind. Dies ist jedoch aufgrund der vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen eindeutig zu verneinen. Den Begriff der „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung” in § 79 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW hat der Senat in dem – zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmten – Beschluß vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 – wie folgt erläutert:
„Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen, wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 – (Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1) dargelegt hat, Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Das trifft regelmäßig auf Rationalisierungsmaßnahmen zu, jedoch nicht ausschließlich auf sie. Entscheidend ist, daß die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Allerdings ist als Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 erst Alternative LPVG BW nicht die Steigerung der Menge oder der Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischwerweise führen, mag sie in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Denn der Begriff ‚Arbeitsleistung’ bezeichnet in dem hier zu betrachtenden Zusammenhang – anders als der Senat in seinem bereits angeführten Beschluß ausgesprochen hat – weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch deren sachlichen Ertrag, das Arbeitsprodukt, sondern den körperlichen Einsatz und geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muß, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen. Nur dieses Verständnis des Gesetzeswortlauts wird dem Zweck der Mitbestimmungsregelung vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten von einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren.
Allerdings ist nicht jede Maßnahme, aus der sich für einen oder mehrere Beschäftigte eine Steigerung der so zu verstehenden Arbeitsleistung ergeben kann, von der Zustimmung des Personalrats abhängig. Sein Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen ‚zur Hebung’ der Arbeitsleistung, d.h. auf solche, die darauf abzielen, das Arbeitsergebnis einzelner oder aller Beschäftigten zu erhöhen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.”
Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Einsatz der EDV-Anlage für die Lehrer keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung darstellt. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluß ergibt, sind die Lehrer hierdurch nur insoweit berührt, als sie die ohnehin in Kurslisten zu vermerkenden Notenpunkte nunmehr in Listen eintragen müssen, die von der EDV-Anlage ausgedruckt werden. Dies führt selbst dann nicht zu gesteigerten körperlichen Anforderungen oder zu einer vermehrten geistig-psychischen Belastung, wenn – was dem angefochtenen Beschluß nicht eindeutig zu entnehmen ist – die Lehrer gehalten sein sollten, die Noten eigenhändig in die EDV-Anlage einzugeben. Denn die Lehrer mußten schon vorher die den Schülern erteilten Noten in eine Klassenliste eintragen und der Schulleitung sowie der Zeugniskonferenz zur Verfügung stellen. Davon abgesehen zielt die Maßnahme nicht auf eine Erhöhung der Arbeitsleistung der Lehrer insgesamt oder des mit der Entwicklung des EDV-Programms betrauten Fachlehrers ab. Durch die Einführung der elektronischen Datenverarbeitung sollte vielmehr der Arbeitsablauf in der Schulverwaltung modernisiert und die sonst erforderliche Einstellung einer weiteren Sekretärin vermieden werden.
Die EDV-Anlage bewirkt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei den Lehrern auch keine „Erleichterung des Arbeitsablaufs” im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW. Dieser Mitbestimmungstatbestand erfaßt zwar, wie der Senat in dem oben zitierten Beschluß ausgeführt hat, nicht nur ständig wiederkehrende Arbeitsvorgänge. Auch die Erleichterung solcher Arbeitsvorgänge, die nur gelegentlich vorkommen, löst das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus, wenn sie als Teil des für den Funktionsbereich eines oder mehrerer Beschäftigter typischen Arbeitsablaufs anzusehen sind. Verrichtungen, die nur sehr selten – etwa monatlich nur wenige Male – anfallen, sind jedoch für die von dem Beschäftigten zu leistende Arbeit nicht typisch. Nach diesen Kriterien bedarf es keiner näheren Erläuterung, daß durch die Verpflichtung der Lehrer, halbjährlich die den Schülern erteilten Noten zur Zeugniserteilung in die EDV-Anlage einzugeben, deren pädagogischer Aufgabenbereich einschließlich der Notengebung nicht im personalvertretungsrechtlichen Sinn „erleichtert” worden ist.
Dem Beschwerdegericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß durch den Einsatz der EDV-Anlage im Schulsekretariat des Gymnasiums für die Lehrer keine „grundsätzlich neue Arbeitsmethode” im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 10 LPVG BW eingeführt wurde. Zu diesem Tatbestandsmerkmal legt der o.a. Beschluß vom 30. August 1985 dar, daß mit dem Begriff der „Arbeitsmethode” festgelegt wird, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise gestellte Aufgabe erfüllt werden soll. Die Änderung einer Arbeitsmethode kann nicht nur dann „grundsätzlich neu” sein, wenn die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden Regelungen neu gestaltet wird, sondern auch dann, wenn sie sich auf bestimmte Abschnitte des Arbeitsablaufs beschränkt. Voraussetzung dafür ist jedoch in jedem Fall, daß die Änderung für die von ihr betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat. Solche Auswirkungen hat die Einführung der elektronischen Datenverarbeitung für die am Gymnasium tätigen Lehrer ersichtlich nicht. Durch die Eingabe der den Schülern erteilten Noten in die EDV-Anlage wird ihre pädagogische Arbeit, wie Lehrtätigkeit, Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Schülerarbeiten und Notengebung nicht erkennbar beeinflußt. Zu der Befürchtung der Rechtsbeschwerde, die Datenverarbeitung werde zu einer wesentlichen Änderung der Praxis der Lehrer, Klassenarbeiten und Tests schreiben zu lassen und diese zu benoten, führen, besteht kein Anlaß. Es steht weiterhin grundsätzlich im pädagogischen Ermessen des Lehrers, wann er Klassenarbeiten oder schriftliche Tests schreiben läßt und wie oft er die Schüler benotet. Auch ermöglicht der Einsatz der EDV-Anlage keine erhöhte Kontrolle der Notengebung durch den Schulleiter, da sich dieser schon vorher durch Einsichtnahme in die Zeugnislisten über die Bewertungspraxis der einzelnen Lehrer informieren konnte. Das Zustandekommen der Benotung läßt sich aus den von der EDV-Anlage ausgedruckten Notenlisten nicht entnehmen, da nicht sämtliche Einzelnoten der Schüler sondern lediglich die aus ihnen ermittelten Gesamtnoten eingegeben werden.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst
Fundstellen