Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 04.02.1999; Aktenzeichen 1 B 98.1800) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
a) Das Berufungsgericht führt aus, daß die Übergangsbestimmung des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 für die am 1. Januar 1998 noch anhängigen Anträge auf Teilungsgenehmigung nicht gilt. Das entspricht der Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. Beschluß vom 8. April 1998 – BVerwG 4 B 184.97 – ≪nur in juris≫). Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Das Vorbringen der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden „Verfahren nach diesem Gesetz”, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nichts anderes bestimmt ist. An einer besonderen Regelung fehlt es. Ein Verfahren für Teilungsgenehmigungen „nach diesem Gesetz” – also nach dem Baugesetzbuch in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung – gibt es als Regelfall nicht mehr. Der Gesetzgeber hat den in § 19 BauGB a.F. enthaltenen – obligatorischen – Genehmigungsvorbehalt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an beseitigt. Demgemäß ist auch das zugeordnete Genehmigungsverfahren beseitigt worden. Dies hat zur Folge, daß die – frühere – privatrechtsgestaltende Wirkung der Teilungsgenehmigung, die ohnedies grundsätzlich nur die grundbuchrechtliche Auflassung betraf (BVerwG, Urteil vom 12. August 1977 – BVerwG 4 C 20.76 – BVerwGE 54, 257), für Grundstücksteilungen allgemein entfallen ist. Die vor dem 1. Januar 1998 erteilte Auflassung kann demgemäß grundbuchrechtlich ohne Genehmigung vollzogen werden. Das gilt auch dann, wenn vor dem 1. Januar 1998 die Teilung nicht genehmigungsfähig oder eine beantragte Teilungsgenehmigung – zu Unrecht – bestandskräftig versagt worden war. In diesem Sinne heißt es in dem angeführten Beschluß des Beschwerdegerichts vom 8. April 1998, daß die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens „sinnlos” sei, weil auch eine negative Entscheidung des Gerichts die grundbuchrechtliche Eintragung seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr hindern würde. Die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellte Bindungswirkung des § 21 BauGB a.F. ändert hieran nichts. Diese Wirkung war eine nützliche Rechtsfolge, jedoch nicht Gegenstand der Teilungsgenehmigung. Der Gesetzgeber hat diese Folge selbst für den Fall der fakultativ vorgesehenen Teilungsgenehmigung ersatzlos beseitigt. Die Sicherheit der planungsrechtlichen Beurteilung kann unverändert durch einen nach Landesrecht vorgesehenen Vorbescheid erreicht werden.
Das Berufungsgericht sieht in der Gesetzesänderung zu Recht ein die Hauptsache erledigendes Ereignis. Der Kläger hätte die erhobene Verpflichtungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen können. Das war ausreichend, um ein etwaiges Interesse an einer rechtlichen Klärung der früheren Rechtslage zu wahren. Eine Änderung der Rechtslage hätte sich übrigens – unterstellt man einen fortgeführten Verpflichtungsantrag – für den Kläger nachteilig ausgewirkt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1998 – BVerwG 4 B 72.98 – UPR 1999, 108).
b) Dahinstehen mag, ob hinsichtlich § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB dann etwas anderes zu gelten hat, wenn ausnahmsweise der Teilungsgenehmigung eine privatrechtsgestaltende Wirkung für den schuldrechtlich zu beurteilenden Teilungskauf beizumessen sein sollte (vgl. allg. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1975 – BVerwG 4 B 95.75 – BauR 1975, 407 = BRS 29 Nr. 73; Taegen, in: Berl. Komm. zum BauG, 2. Aufl., 1995, § 19 Rn. 21 mit weiteren Hinweisen). In einem derartigen Falle könnte es ggf. erheblich sein, ob die Teilungsgenehmigung einen Einfluß auf einen nur schwebend wirksamen Kaufvertrag hat. Derartige Fragen – die eher solche der Folgenbeseitigung rechtswidrigen Verhaltens sein dürften – sind für den Streitfall nicht erkennbar.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Heeren
Fundstellen
ZfBR 2000, 201 |
GV/RP 1999, 762 |
KomVerw 1999, 308 |
FSt 1999, 658 |
FuBW 1999, 700 |
FuHe 1999, 756 |