Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.12.2003; Aktenzeichen 12 A 11384/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde hält die Fragen für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig,
ob “mit § 90 Abs. 3 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kindergartenbeiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. übernehmen soll, sofern die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, vereinbar [ist], wenn der Träger der Jugendhilfe im Rahmen des geltenden Landesrechts (hier § 13 Abs. 1 KITAG) und der entsprechenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen sowie der entsprechenden Richtlinien über die Festsetzung und Erhebung dieser Beiträge, bei Wahl eines nach Einkünften gestaffelten Beitragssystems neben den weiteren vorgesehenen gesetzlichen zwingenden Ermäßigungen bei Mehrkindfamilien durch eine Einführung fiktiver Einkommensgruppen eine Reduzierung der vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Beiträge und damit verbunden eine Erhöhung des von den tatsächlich Beitrag zahlenden Eltern zu leistenden Kostenanteils bewirkt, auch im Vergleich zu dem gesetzlich alternativ vorgesehenen linearen Beitragssystem”
und
ob “es mit Sinn und Zweck des § 90 Abs. 3 SGB VIII vereinbar [ist], wenn der vom Träger der Jugendhilfe nach dieser Vorschrift zu übernehmende Beitragsanteil je nach im Rahmen des Landesrechts zulässiger Ausgestaltung des Beitragssystems – linear oder einkommensabhängig – höher oder geringer ausfällt”.
Diese Fragen lassen sich indes, soweit sie Fragen des revisiblen Bundesrechts betreffen, auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, so dass kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung besteht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetz- bzw. Satzungsgeber sowohl bei der Staffelung der Kindergartenentgelte wie auch bei der Bestimmung des hierfür maßgeblichen Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum hat (siehe – m.w.N. – BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – BVerwG 11 BN 2.99 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 93; Urteil vom 15.September 1998 – BVerwG 8 C 25.97 – BVerwGE 107, 188). Eine einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen oder -gebühren begegnet als solche auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 – BVerfGE 97, 332); der Anforderung, dass Kindergartenplätze auch Kindern einkommensschwacher Eltern nicht vorenthalten werden dürfen, kann durch sozial gestaffelte Tarife genügt werden (BVerfGE 97, 332 ≪348≫). Aus dieser Rechtsprechung folgt, ohne dass es weiterer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, dass der Landesgesetzgeber, soweit er nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren u.a. nach Einkommensgruppen vorschreibt oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzt, eine Staffelung auch in der Weise vornehmen kann, dass in bestimmten Einkommensklassen keine oder nur – einkommensabhängig – sehr geringe Beiträge oder Teilnahmebeiträge zu entrichten sind. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kraft Bundesrechts bei einer einkommensabhängigen Staffelung keinen Mindestbeitrag vorschreibt und auch nicht Staffelstufen entgegensteht, die unterhalb der Schwelle der zumutbaren Belastung liegen, die sich nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ergibt. Welche Grenzen Landesrecht einer einkommensabhängigen Staffelung ziehen kann und ob etwaige landesrechtliche Grenzen hier beachtet worden sind, berührt hier keine grundsätzlicher Klärung bedürftige oder zugängliche Frage des Bundesrechts.
Mit dem Umstand, dass nach § 90 Abs. 3 SGB VIII bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden soll, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, setzt das Gesetz ersichtlich das Bestehen einer nach § 90 Abs. 1 SGB VIII begründeten Teilnahmebeitrags- oder Gebührenpflicht voraus. § 90 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (nur) im Verhältnis zum Beitrags- bzw. Gebührenpflichtigen, einen nach Absatz 1 begründeten Teilnahmebeitrag oder die Gebühr ganz oder teilweise zu erlassen oder zu übernehmen, wirkt aber nicht auf die Begründung der Teilnahmebeitrags- oder Gebührenpflicht zurück. Die Festsetzung der nach § 90 Abs. 1 SGB VIII zu erhebenden Teilnahmebeiträge bzw. Gebühren und ihre etwaige einkommensabhängige Staffelung ist der an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichteten Pflicht, nach § 90 Abs. 1 SGB VIII geschuldete Beiträge oder Gebühren bei unzumutbarer Belastung ganz oder teilweise zu erlassen oder zu übernehmen, vorgelagert und von ihr unabhängig. Insbesondere fehlt angesichts der ausdrücklichen Ermächtigung an den Landesgesetzgeber zu einer einkommensabhängigen Staffelung der Teilnahmebeiträge oder Gebühren in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jeder Anhalt, dass kraft Bundesrechts den Belangen einkommensschwächerer Eltern ausschließlich durch die Übernahme oder den Erlass von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren Rechnung getragen werden sollte, die sich bei einem wie auch immer bestimmten Mindesteinkommen oder einer bestimmten Mindestbeteiligung an den tatsächlich für die Einrichtung entstehenden Kosten orientieren. § 90 Abs. 3 SGB VIII trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII den Landesgesetzgeber zwar zur u.a. einkommensabhängig gestaffelten Gebührenfestsetzung ermächtigt, den Landesgesetz- bzw. Satzungsgeber hierzu indes kraft Bundesrechts nicht verpflichtet. § 90 Abs. 3 SGB VIII, der bereits nach seinem Wortlaut an den nach § 90 Abs. 1 SGB VIII bestimmten und nicht an einen fiktiv errechneten Teilnahmebeitrag oder eine Gebühr anknüpft, setzt nach seiner systematischen Stellung und seinem erkennbaren Sinn und Zweck bundesrechtlich mithin voraus, dass der vom Träger der Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu tragende Finanzierungsbeitrag zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen davon abhängig ist, ob bzw. in welcher Weise der Teilnahmebeitrag oder die Gebühren nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sozial gestaffelt sind.
Soweit die Kläger darauf verweisen, dass nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes (– KiTaG –) in der Fassung vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge 17,5 v.H. der Personalkosten der Kindergärten im Bezirk des Jugendamtes nicht überschreiten darf, sie geltend machen, diese landesgesetzliche Vorgabe sei bei einem linearen Beitragssystem ebenso einzuhalten wie bei einem einkommensabhängigen System, und sie hieraus folgern, es müsse in jedem Fall eine “Kostenermittlung durchgeführt werden, die sowohl bei einem linearen als auch bei einem einkommensabhängigen Beitragsergebnis zum gleichen Ergebnis bzgl. der vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Kosten gelangt”, deutet dies allenfalls auf Klärungsbedarf in Bezug auf § 13 Abs. 2 Satz 2 KiTaG und damit einer Norm hin, welche dem nicht revisiblen Landesrecht angehört; die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt aber nur wegen Rechtsfragen zu Normen in Betracht, auf die nach § 137 VwGO eine Revision gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – BVerwG 4 B 216.95 – BVerwGE 99, 351 ≪353 f.≫; stRspr). Es fehlt auch jeder Anhalt, dass die Begrenzung der insgesamt zu veranlagenden Beiträge, so wie sie durch § 13 Abs. 2 Satz 2 KiTaG kraft Landesrechts ausgeformt worden ist, kraft Bundesrechts – etwa durch § 90 Abs. 1 oder 3 SGB VIII – in der von den Klägern angenommenen Weise vorgegeben oder determiniert sein könnte; in Bezug auf etwaige bundes(verfassungs)-rechtliche Grenzen der Gebühren- oder Beitragserhebung macht die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen