Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 11.02.2014; Aktenzeichen PL 15 S 1384/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I
Der Antragsteller begehrt den Ausschluss des Beteiligten zu 1, der ihm als einziger Vertreter der Gruppe der Beamten angehört. Er hat sich zur Begründung seines Begehrens unter anderem darauf berufen, dass der Beteiligte zu 1 in einer Sitzung des Antragstellers dessen Vorstand der Ausgrenzung des Beamtenvertreters bezichtigt, die Arbeitsweise des Personalrats mit der des SEDRegimes der ehemaligen DDR verglichen sowie ausgeführt habe, dies sei eine Praxis, die der Vorstand immer wieder praktiziere. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dieser Sachverhalt begründe weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem – vom Antragsteller in Bezug auf einen anderen Sachverhalt erhobenen – Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BaWüPersVG, die zum Ausschluss aus dem Personalrat führen müsse.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Keine der erhobenen Zulassungsrügen greift durch.
1. Der Antragsteller sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Frage gegeben, ob „ein Methodenvergleich” des vom Beteiligten zu 1 vorgenommenen Inhalts einen Ausschlussgrund im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BaWüPersVG darstellt (Beschwerdebegründung S. 7). Diese Rüge ist unbegründet.
Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat setzt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BaWüPersVG voraus, dass dieses seine gesetzlichen Befugnisse grob vernachlässigt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Der Senat hat in einem Beschluss vom 22. August 1991– BVerwG 6 P 10.90 –(Buchholz 250 § 67 BPersVG Nr. 7) zur deckungsgleichen Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BPersVG ausgesprochen, dass im Lichte der Zielsetzung dieser Regelung, ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten des Personalrats sicherzustellen, alle diejenigen Pflichtverletzungen – abgesehen von dem Erfordernis des Verschuldens – als „grob” angesehen werden müssen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitgliedes erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit auch ein schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitgliedes voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert, und zwar vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen (Beschluss vom 22. August 1991 a.a.O. S. 5; vgl. auch Beschluss vom 14. April 2004 – BVerwG 6 PB 1.04 –Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 5 S. 1). Der Senat hat in dem genannten Beschluss ferner angenommen, dass grobe Beschimpfungen oder Verunglimpfungen eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten darstellen und so den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigen können (Beschluss vom 22. August 1991 a.a.O. S. 7 f.). Es liegt auf der Hand, dass dies auch bei Beschimpfungen und Verunglimpfungen in Frage kommt, die in einer nichtöffentlichen Personalratssitzung erhoben werden, und dass zu solchen Beschimpfungen bzw. Verunglimpfungen auch eine Äußerung des hier in Rede stehenden Inhalts zählen kann. Ebenso liegt allerdings auf der Hand, dass insoweit eine abschließende rechtliche Würdigung maßgeblich von den näheren Umständen abhängt, die indes von Fall zu Fall variieren werden. Daher könnte die vom Antragsteller aufgeworfene Frage im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise im Wege einer abstrakten, fallübergreifend gültigen Rechtssatzbildung beantwortet werden, sondern nur in Bezug auf gerade die – singulären – Umstände, die den vorliegenden Fall prägen. Aus diesem Grund kann ihr keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen werden.
2. Die vom Antragsteller behauptete Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil im personalvertretungs-rechtlichen Beschlussverfahren, in dem die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend gelten (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG), anstelle der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe divergenzfähig sind, solange es an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1998 – BVerwG 6 PB 9.98 – juris Rn. 3).
Unterschriften
Neumann, Hahn, Prof. Dr. Hecker
Fundstellen