Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung, Mitbestimmung bei der –. Eingruppierung und arbeitsrechtlicher Gleichheitsgrundsatz, Vergütungssatzrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der–im Rahmen der Mitbestimmung bei der Eingruppierung unbeachtlich
Leitsatz (amtlich)
1. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung umfaßt nicht das Recht, auf die Aufstellung eines neuen oder aber auf die Änderung eines vorhandenen Vergütungssystems hinzuwirken. Gegenstand dieses Rechts ist vielmehr nur die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem.
2. Auf den Inhalt der von der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder in den Vergütungssatzrichtlinien enthaltenen Festlegungen erstreckt sich dieses Mitbestimmungsrecht ebensowenig wie darauf, ob die darin enthaltenen Festlegungen rechtmäßig sind, insbesondere, ob sie dem arbeitsrechtlichen Gleichheitssatz entsprechen.
Normenkette
BaWüPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 7. September 1993 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang der Mitbestimmung bei der Eingruppierung einer Lehrerin, die nebenberuflich in einem befristeten Teilzeit-Angestelltenverhältnis eingestellt wurde.
Die bei einer Schule für Sprachbehinderte tätige Sonderschullehrerin D. (Besoldungsgruppe A 13) war aus familiären Gründen gemäß § 152 LBG beurlaubt. Von Januar bis einschließlich Juni 1992 sollte sie an ihrer Schule wöchentlich drei Unterrichtsstunden erteilen, und zwar an jeweils einem Wochentag. Dementsprechend war ihre Einstellung in ein befristetes Teilzeit-Angestelltenverhältnis bei 3/27 Wochenarbeitszeit beabsichtigt. Die Vergütung sollte sich nach den Vergütungssatzrichtlinien – VSR – vom 15. Juli 1991 (Kultus und Unterricht 1991, 409) richten. Diese beruhen auf einem Beschluß der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und bestimmen – soweit im BAT nicht geregelt – die Vergütungen für die Erteilung von Unterricht im Rahmen einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit oder im Rahmen eines Nebenberufs. Für die Tätigkeit der Frau D. sahen sie einen Einzelvergütungssatz von 32,90 DM je Unterrichtsstunde vor, der in eine Monatsvergütung von 115,15 DM umzurechnen war. Drei Wochenstunden ergaben danach eine Monatsvergütung in Höhe von 345,45 DM.
Zur Einstellung der Frau D. in ein entsprechend „bis 1.7.1992 (unter 50 Arbeitstage)” befristetes Teilzeit-Angestelltenverhältnis bei 3/27 Wochenarbeitszeit und zur Eingruppierung entsprechend den Vergütungssatzrichtlinien beantragte der beteiligte Präsident des Oberschulamts S. am 15. Januar 1992 die Zustimmung des antragstellenden Bezirkspersonalrats. Dieser stimmte mit Schreiben vom 22. Januar 1992 zwar der beabsichtigten Einstellung zu, nicht aber der vorgesehenen Eingruppierung. Er vertrat den Standpunkt, die Vergütung nach den Vergütungssatzrichtlinien verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes, weil sie ganz erheblich hinter der anteiligen Vergütung nach BAT zurückbleibe. Als Sonderschullehrerin habe Frau D. Anspruch auf 3/27 der sich aus der Vergütungsgruppe BAT Ha (entsprechend Besoldungsgruppe A 13) ergebenden Vergütung. Demgegenüber verblieb das Oberschulamt bei seiner Auffassung, daß die Anwendung des BAT durch den 66. Tarifvertrag zur Änderung des BAT (§ 3 Buchst. n BAT neu) ausgeschlossen sei. Auch das vom Antragsteller unter Hinweis auf § 69 Abs. 3 BaWüPersVG angerufene Ministerium für Kultus und Sport teilte diese Auffassung und wies in einem Schreiben vom 30. April 1992 zusätzlich darauf hin, daß die Höhe der in den Vergütungssatzrichtlinien vorgesehenen Vergütungen nicht der Mitbestimmung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG unterliege.
Daraufhin hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß der Beteiligte im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Lehrerin D. sein Recht auf Mitbestimmung bei der Eingruppierung verletzt habe.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 23. September 1992 die beantragte Feststellung getroffen und seine Entscheidung darauf gestützt, daß ein Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung nicht einmal eingeleitet worden sei. Jedenfalls aber habe sich der Beteiligte über die Zustimmungsverweigerung nicht hinwegsetzen dürfen. Diese sei wegen des geltendgemachten Gesetzesverstoßes beachtlich gewesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten hatte Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluß vom 7. September 1993 den erstinstanzlichen Beschluß abgeändert und den Antrag abgewiesen. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt: Ausweislich des formularmäßigen Antrages habe der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers auch zur Eingruppierung der Frau D. verlangt. Die vom Antragsteller dazu geltendgemachten Zustimmungsverweigerungsgründe seien jedoch unbeachtlich, weil sie sich ersichtlich nicht innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes „Eingruppierung” hielten. Dem Antragsteller sei es nicht um die richtige Zuordnung innerhalb des Vergütungssystems gegangen, sondern um die Höhe der darin festgelegten Vergütungssätze und die mit dem Diskriminierungsverbot begründete Anwendung des BAT, mithin eines anderen, seinem Wortlaute nach nicht eingreifenden Systems. Die Frage nach der Höhe dieser Sätze sei aber nicht mehr eine solche nach der Eingruppierung. Auf sie erstrecke sich die Mitbestimmung daher nicht. Ebensowenig erstrecke sie sich darauf, ob das Entgeltsystem rechtmäßig zustandegekommen und anzuwenden sei. Davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde. Mit ihr rügt der Antragsteller eine unrichtige Anwendung des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG und beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. September 1993 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 1992 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird,
- daß der Antragsteller gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG berechtigt ist, bei der Einstellung teilzeitbeschäftigter Sonderschullehrer im Angestelltenverhältnis, die die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen und gemäß § 3 n BAT vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen sind, jedoch keine anderweitige soziale Absicherung haben, der Eingruppierung in die „Vergütungssatzrichtlinien” die Zustimmung zu verweigern, und
- daß eine Eingruppierung solcher Lehrer, wenn sie trotz einer Zustimmungsverweigerung vorgenommen wird, die sich ihrerseits auf Bedenken gegen die Anwendung der „Vergütungssatzrichtlinien” stützt, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Auswahl zwischen mehreren Vergütungssystemen für die Eingruppierung dieser Lehrer der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG unterfällt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Es treffe nicht zu, daß er eine Mitbestimmung hinsichtlich der Höhe der Vergütung beansprucht habe. Ihm sei es nur um die Bestimmung der zutreffenden Vergütungsgruppenregelung gegangen, nämlich um die Frage, ob – wie beabsichtigt gewesen sei – die Vergütungssatzrichtlinien anzuwenden gewesen seien oder aber die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet – Eingruppierungsrichtlinien – in der Fassung vom 19. Mai 1989 (Kultus und Unterricht 1989, 339). Dabei habe er den Standpunkt vertreten, daß nach der verfestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für teilzeitbeschäftigte Lehrer im Angestelltenverhältnis bei fehlender sozialer Absicherung eine Vergütung nach den Vergütungssatzrichtlinien gemäß § 134 BGB nichtig sei und daß daher diejenige Vergütungsordnung anzuwenden gewesen sei, die einzelvertraglich rechtmäßig hätte vereinbart werden können. Als derartiges Vergütungssystem hätten hier die Eingruppierungsrichtlinien herangezogen werden müssen, weil jede andere einzelvertragliche Regelung ebenfalls nichtig gewesen wäre. Das unterscheide den Sachverhalt von denen, die das Bundesverwaltungsgericht bisher entschieden habe.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Auch der Oberbundesanwalt hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts für zutreffend; er meint außerdem, daß hier ein im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, bei dem nicht nur die Einstellung von der Mitbestimmung ausgenommen sei, sondern auch die Eingruppierung.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, daß der Antrag des Antragstellers, so wie er ihn in den Tatsacheninstanzen gestellt hat, zwar zulässig, der Sache nach aber unbegründet ist. Eine Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung mit der vom Antragsteller gegebenen Begründung bewegt sich offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung und ist daher unbeachtlich.
1. Der Antrag des Antragstellers ist weiterhin zulässig. Insbesondere fehlt es ihm nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Eingruppierung der beurlaubten und im Angestelltenverhältnis nur bis zum „1.7.1992 (unter 50 Arbeitstage)” bei 3/27 Wochenarbeitszeit beschäftigten Sonderschullehrerin D. war zwar nicht auf Dauer angelegt. Sie hat sich mit Ablauf der befristeten Einstellung erledigt. Die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehende personalvertretungsrechtliche Streitfrage nach den im Rahmen der Mitbestimmung bei der Eingruppierung bestehenden Einwirkungsmöglichkeiten der Personalvertretung auf die seiner Meinung nach zutreffende Vergütung für derart beschäftigte Lehrer, für die eine anderweitige soziale Absicherung nicht besteht, kann sich jedoch zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Für zukünftige Fälle besteht daher an der Klärung dieser Rechtsfrage weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Diese Klärung war hier noch im Rahmen eines Ausspruches zum konkreten Streitfall möglich. Die an sich gebotene und nur in den Tatsacheninstanzen zulässige Umstellung des Antrages auf eine Feststellung zu einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage ist hier ausnahmsweise entbehrlich. Denn die Sache ist beim Bundesverwaltungsgericht noch im Jahre 1993 eingegangen, und die zu klärende Rechtsfrage ließ sich dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers hinreichend bestimmt entnehmen. Damit greift die Ausnahme, die das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine erst in jüngerer Zeit geänderte Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis und zum Antragserfordernis für Übergangsfälle vorübergehend zugelassen hat (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1994 – BVerwG 6 P 9.92 – PersR 1994, 167 = ZfPR 1994, 84 mit weit. Nachw.).
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht entschieden, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG nicht dadurch verletzt hat, daß er die Lehrerin D. in die von ihm als maßgeblich angesehenen Vergütungssatzrichtlinien eingruppiert hat, obwohl der Antragsteller die unstreitig auch dazu beantragte Zustimmung versagt hatte.
Das Recht des Antragstellers, gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG bei der Eingruppierung von Angestellten mitzubestimmen, umfaßt nicht das Recht, auf die Aufstellung eines neuen oder aber auf die Änderung eines vorhandenen Vergütungssystems hinzuwirken. Gegenstand dieses Rechts ist vielmehr nur die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 1988 – BVerwG 6 P 21.85 – Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 und vom 15. März 1988 – BVerwG 6 P 23.87 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 58). Da sich die so zu verstehende Eingruppierung in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) erschöpft, ist sie kein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern Anwendung strikter Regeln; bei diesen Regeln kann es sich sowohl um Rechtsnormen (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1976 – BVerwG 7 P 4.75 – BVerwGE 50, 186, 190 f.) als auch um interne Verwaltungsrichtlinien handeln (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1976 – BVerwG 7 P 9.74 – BVerwGE 50, 176, 182), die erst über den Grundsatz der Gleichbehandlung verbindlich werden können. In jedem Falle aber kann die Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG nur in einer an dieselben rechtlichen Vorgaben gebundenen Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung bestehen (Beschluß vom 12. September 1983 – BVerwG 6 P 1.82 – Buchholz 238.31 § 76 BaWüPersVG Nr. 1). Der Personalrat kann also keinen rechtlichen Gestaltungsspielraum in Anspruch nehmen, sondern es obliegt ihm nur, denselben Sachverhalt auf der Grundlage derselben gesetzlichen oder tariflichen Festlegungen mitzubeurteilen. Auf den Inhalt der anzuwendenden Festlegungen erstreckt sie sich ebensowenig wie darauf, ob diese Festlegungen rechtmäßig zustandegekommen sind (Beschlüsse vom 15. Februar und 15. März 1988 a.a.O.).
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1976 – BVerwG 7 P 4.75 – a.a.O. S. 191 f., vom 10. April 1984 – BVerwG 6 P 10.82 – Buchholz 238.38 § 36 RhPPersVG Nr. 1 und vom 6. Oktober 1992 – BVerwG 6 P 22.90 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 9), soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung (Höhergruppierung, Umgruppierung) von Arbeitnehmern nicht nur die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, daß die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag (oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem) in Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung auch die Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BaWüPersVG) innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse aller Beschäftigten in der Dienststelle, insbesondere aber auch der betroffenen Arbeitnehmer, soll verhindert werden (§ 67 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 82 Nr. 2 BaWüPersVG), daß durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. In diesem Rahmen kommt dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz trotz seiner Subsidiarität im Bereich des Arbeitsentgelts für die Mitbestimmung bei der Eingruppierung eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. auch BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 60/85 – BAGE 50, 258, 273 f.). Diese Aufgaben schließen es aber – weil dienststellenbezogen – nicht ein, im Mitbestimmungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines überregionalen Entgeltsystems der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, um das es sich bei den auf einer Empfehlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beruhenden Vergütungssatzrichtlinien handelt, unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz in seiner Gesamtheit in Frage zu stellen. Anders als bei Fragen, die eine Bewertung der am einzelnen Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten betreffen, fehlt es den Personalvertretungen hier auch an der besonderen Sachnähe, auf der ihre Kompetenz zur Mitbeurteilung im Mitbestimmungsverfahren sonst beruht. Es reicht daher aus, wenn die das System in seiner Gesamtheit in Frage stellende Überprüfung der Rechtmäßigkeit derart übergreifender Entgeltsysteme den für den Individualrechtsschutz zuständigen Arbeitsgerichten vorbehalten bleibt. Ein ergänzender kollektiver Schutz auf Dienststellenebene würde ohne eine besondere Beurteilungskompetenz der Personalvertretungen hier seinen Sinn verlieren.
Unter Berücksichtigung des Begriffsinhalts des Tatbestandsmerkmals „Eingruppierung” und des Schutzzwecks der Mitbestimmung liegen die vom Antragsteller mit der Zustimmungsverweigerung erhobenen Einwände ersichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG. Denn sie richten sich gegen die in sich beanstandungsfreie Anwendung der Vergütungssatzrichtlinien als Ganzes. Dabei zielen diese Einwände nicht etwa auf die zutreffende Bestimmung derjenigen Vergütungsordnung ab, die nach ihrem Regelungsgehalt die maßgebliche ist. Denn die Lehrerin D. sollte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt werden und unterfiel deshalb nach dem Regelungsgehalt des BAT nicht dessen Geltungsbereich: Geringfügig beschäftigte Angestellte sind von diesem Tarifvertrag nach § 3 n BAT ausdrücklich ausgenommen. Nichts anderes gilt für die zum BAT festgelegten Eingruppierungsrichtlinien. Das alles war und ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Mit seiner Rüge, die hinter den Eingruppierungsrichtlinien zurückbleibende Bemessung der Vergütung nach den Vergütungssatzrichtlinien verstoße dann, wenn es – wie im Falle der angestellten Lehrerin D. – an einer sozialen Absicherung fehle, gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, stellt der Antragsteller vielmehr die Rechtmäßigkeit des allein vorgesehenen Vergütungssystems als solches in Frage. Darauf erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nach der oben genannten Rechtsprechung nicht.
Der Antragsteller will darüber hinaus – anstelle der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Regelung – die Anwendung eines Entgeltsystems mit einer Vergütung nach anderen Maßstäben erreichen. Sie sollen denjenigen entsprechen, die bei BAT-Angestellten angewendet werden. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Tarifvertrages gegen seinen Wortlaut kann und will der Antragsteller im Rahmen der Mitbestimmung aber nicht fordern. Also strebt er entweder eine Änderung der Vergütungssatzrichtlinien für geringfügig beschäftigte Lehrer im Angestelltenverhältnis ohne soziale Absicherung an oder aber die Aufstellung eines eigenständigen Vergütungssystems für derart beschäftigte Lehrer. Beides, sowohl die Änderung eines bestehenden als auch die Aufstellung eines neuen Entgeltsystems, wird vom Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG ersichtlich nicht erfaßt, so daß auch aus diesem Grunde eine beachtliche Zustimmungsverweigerung nicht vorliegt. Denn wie schon dargelegt ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts allein die richtige Einstufung der vorgesehenen Tätigkeit in das zugrundeliegende System von Tätigkeitsmerkmalen, nicht hingegen die damit verknüpfte, ebenfalls systematisch geordnete Bemessung der Vergütung als solcher (Beschlüsse vom 15. Februar und 15. März 1988).
Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts als zutreffend. Auf die vom Oberbundesanwalt zusätzlich aufgeworfene Frage, ob im Falle der Lehrerin D. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht nur wegen des vorgesehenen Entgelts (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), sondern auch wegen seiner Kurzfristigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) vorgelegen habe und infolgedessen nicht nur die Mitbestimmung bei der Einstellung (vgl. dazu Beschluß vom 27. November 1991 – BVerwG 6 P 15.90 – PersR 1992, 198), sondern auch die Mitbestimmung bei der Eingruppierung entfallen sei, kommt es daher nicht an. Darüber hinaus ist in den Tatsacheninstanzen die für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wesentliche Frage nicht geklärt worden, ob hier die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt worden ist (vgl. hierzu Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB IV 4 Rnrn. 23, 24 u. 26, jeweils a.E.). Auch von daher bietet die Entscheidung über die vorliegende Rechtsbeschwerde dem Senat keine Veranlassung, sich zu dieser weiteren Frage zu äußern.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer
Fundstellen