Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 19 A 5825/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2000 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde legt dar, dass der Kläger seit mehr als 26 Jahren im Bundesgebiet lebt und die Straftat, die den Ausweisungsanlass bildet, 10 Jahre zurückliegt und sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sinngemäß darin, dass im Schrifttum kein Fall behandelt werde, der derart lange Zeiträume betreffe. Es ist nicht erkennbar, welche rechtsgrundsätzlich zu klärende Frage damit angesprochen sein könnte. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach lediglich gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall und dessen Auffassung, es liege hier kein Ausnahmefall im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Schutzbereich des Art. 6 GG sinngemäß geltend macht, es sei nicht gerechtfertigt, bei der gerichtlichen Anfechtung einer Ausweisungsverfügung auf die Umstände zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen und eine positive Entwicklung des straffällig gewordenen Ausländers nach diesem Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen, lassen sich aus seinem Beschwerdevorbringen ebenfalls keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen ableiten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung der Erlass der Ausweisungsverfügung bzw. der Widerspruchsentscheidung ist (vgl. das auch vom Berufungsgericht erwähnte Urteil vom 7. Dezember 1999 – BVerwG 1 C 13.99 – Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 = NVwZ 2000, 688 = DVBl 2000, 429). Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Anlass zur Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten.
Entsprechendes gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AuslG befristet werden können und auf welchem Wege der Ausgewiesene eine solche Befristung erlangen kann. Zweck der Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind (vgl. im einzelnen Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O.). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, inwiefern diese Regelung nicht ausreicht, den Belangen des Klägers zu genügen. Erst recht enthält es keine Hinweise auf einen Klärungsbedarf über den Fall hinaus. Die in der Beschwerde erwähnten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte sind bei der Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu berücksichtigen.
Keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf auch, dass die Ausländerbehörde und nicht etwa das Verwaltungsgericht ohne vorgängiges Verwaltungsverfahren über die Befristung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG entscheidet und dass mit der gerichtlichen Anfechtung der Ausweisungsverfügung nicht gleichsam automatisch der Antrag verbunden ist, die Behörde zu einer Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu verpflichten. Die Beschwerde trägt insoweit lediglich vor, Gründe der Prozessökonomie geböten, neue Umstände, die für einen Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet sprächen, in dem die Ausweisungsverfügung betreffenden Verfahren zu behandeln, sobald sich der Ausweisungszweck erledigt habe. Dieses Vorbringen wirft keine Fragen auf, die in einem Revisionsverfahren zu erörtern wären. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Ausländerbehörde für die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zuständig ist. Das Verwaltungsgericht kann nicht von sich aus und, soweit es wie hier um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, in der Regel nicht ohne vorherigen Antrag bei der Behörde und ohne vorgängiges Verwaltungsverfahren tätig werden (vgl. § 42 Abs. 1, §§ 75, 81 VwGO). Diese Beschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis kann grundsätzlich nicht aus Gründen der Prozessökonomie überspielt werden. Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, warum im vorliegenden Zusammenhang etwas anderes gelten sollte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Meyer, Mallmann, Gerhardt
Fundstellen