Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 14 A 4973/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und einen Anspruch der Kläger zu 2 und 3 auf Einbeziehung verneint, weil die Klägerin zu 1 nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen habe (§ 4 Abs. 2 BVFG). Für einen Zusammenhang der beruflichen Belastungen der Klägerin mit ihrem Volkstum fehle jeder konkrete Anhaltspunkt. Die Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geben für einen Bezug ihrer „Versetzung” zu ihrem behaupteten deutschen Volkstum nichts her.
Die Beschwerde macht geltend, der bereits im Mai 1991 beantragte Aufnahmebescheid sei mit Bescheid vom 4. November 1992 zu Unrecht abgelehnt worden, und wirft als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob „eine erweiternde Auslegung des § 100 Abs. 5 BVFG dahingehend vorzunehmen (sei), dass hierunter auch Personen fallen, die vor dem 01.01.1993 zwar keinen Aufnahmebescheid erhalten haben, diesen aber eigentlich hätten erhalten haben müssen”. Die Voraussetzungen des § 6 BVFG a.F. seien in der Person der Klägerin zu 1 gegeben; es bestehe kein sachlicher Grund, die Kläger gegenüber den in § 100 Abs. 5 BVFG genannten Personen schlechter zu stellen.
Die damit von der Beschwerde angesprochene Frage nach der Anwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetzes in seiner alten oder seiner neuen Fassung ist bereits grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 29. August 1995 – BVerwG 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 ff.); die von der Beschwerde angeführten Umstände begründen keinen weiterreichenden Vertrauensschutz im Sinne einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Beibehaltung der bei Antragstellung oder der im Ablehnungszeitpunkt bestehenden Rechtslage (vgl. auch Beschluss vom 28. April 2000 – BVerwG 5 B 4.00 –).
Es begründet auch keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass das Berufungsgericht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer „Versetzung” abgegebenen Erklärungen dahingehend gewürdigt hat, diese gäben für einen Bezug der „Versetzung” zum behaupteten deutschen Volkstum der Klägerin nichts her. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vortrag hinsichtlich des Benachteiligungstatbestandes als zu unsubstantiiert gewertet werden könne, um ihr Gelegenheit zur Abgabe weiterer Erklärungen zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke
Fundstellen