Verfahrensgang
OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22.10.2013; Aktenzeichen 9 K 16/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend dargelegt bzw. bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan ist (stRspr; s. nur Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.
a) Die Kläger rügen, das Oberverwaltungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht zu ihrem Vorbringen ausgelassen, dass weder die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 25. November 2010 noch der Bodenordnungsplan in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekannt gegeben worden seien, ohne allerdings den Verfahrensfehler zu bezeichnen. Sollten sie die Verletzung ihres Rechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen wollen, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung. Die Kläger haben nicht dargetan, inwiefern eine Berücksichtigung ihres Vorbringens auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts eine günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 m.w.N.). Auf die Bekanntmachung der vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 25. November 2010 kam es schon deshalb nicht an, weil diese nicht den Streitgegenstand des Verfahrens bildete; die Kläger haben sich mit ihrer Klage nur gegen den Flurneuordnungsplan vom 6. September 2002 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 4. August 2010 gewandt. Dessen öffentliche Bekanntmachung war entgegen der Auffassung der Kläger nicht vorgeschrieben. Nach § 59 Abs. 3 LwAnpG ist der Plan den Beteiligten bekanntzugeben. Die Beschwerde zeigt im Übrigen nicht auf, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der angebliche Bekanntmachungsfehler Entscheidungserheblichkeit erlangt haben soll, zumal das Oberverwaltungsgericht von zulässigen Widersprüchen der Kläger gegen den Bodenordnungsplan mit den verschiedenen Nachträgen ausgegangen ist und sich mit dem klägerischen Vorbringen auch auseinandergesetzt hat.
b) Nicht durchdringen können die Kläger mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auswirkung der Bodenwertzahlen auf den Ertrag und dazu, dass der Flächenabzug durch die leicht erhöhten Bodenwertzahlen bei weitem nicht ausgeglichen werden könne, außer Betracht gelassen und dadurch gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen.
Entgegen dem Vorbringen der Kläger haben sie einen derartigen Beweisantrag nicht gestellt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013 ist die Flächenminderung für die Kläger (Ordnungsnummer 183) erörtert, dazu aber kein Beweisantrag gestellt worden. Ein schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag, der nicht in die mündliche Verhandlung eingebracht wird, ist nicht i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt. Der begründeten Ablehnung eines lediglich angekündigten Beweisantrags bedarf es nicht.
c) Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang weiter, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, weil es die Frage des die Wertgleichheit der Abfindung nicht mehr gewährleistenden Flächenabzugs nicht aufgeklärt, sondern sich auf die eigene Sachkunde zurückgezogen habe, ohne allerdings im Urteil darzulegen, wie es zu seinen Erkenntnissen gekommen sei. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das Gericht von dem von den Klägern vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. B. habe abweichen wollen. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie bereits in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nunmehr rügen, hingewirkt haben bzw. dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.).
Das Oberverwaltungsgericht verfügte hier entgegen der Auffassung der Beschwerde über hinreichend eigene Sachkunde. Zwar muss grundsätzlich die Begründung für das Vorliegen eigener ausreichender Sachkenntnis vom Tatsachengericht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden. Allerdings gelten für das Flurbereinigungsrecht Besonderheiten. Durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts ist eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet. Ein Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern. Dem entsprechend gelten auch geringere Anforderungen an die Darlegung und Begründung der eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; diese muss im „Normalfall”, d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden (Beschlüsse vom 22. September 1989 – BVerwG 5 B 146.88 – Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 und vom 4. November 2010 – BVerwG 9 B 85.09 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5; Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 139 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kommt jedoch in Betracht, wenn die Beurteilung der agrarwirtschaftlichen Fragen gravierende Mängel aufweist, namentlich von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin schlechterdings unvertretbar ist (Beschluss vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 9). Nach diesen Maßstäben musste sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen. Die Frage der Bodenwertzahlen und deren Einfluss auf die Wertgleichheit der Abfindungsflurstücke i.S.v. § 44 FlurbG gehört geradezu zum „Kernbereich” der Entscheidungen eines Flurbereinigungsgerichts. Daher konnte das Gericht auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme der Unternehmensberaterin Dr. B. ohne Hinzuziehung weiteren Sachverstandes beurteilen. Dass der Sachverhalt des Streitfalls im vorstehenden Sinne schwierig gelagert wäre oder besondere Spezialkenntnisse erforderte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts unvertretbar wäre.
d) Nach diesen Maßstäben greift auch die weitere Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) der Kläger nicht, das Oberverwaltungsgericht hätte im Hinblick auf die „angeblichen Vorteile aus der Arrondierung” die betriebswirtschaftliche Situation aus dem Alt- und dem Neubestand in vergleichender Art und Weise gegenüberstellen und gegebenenfalls sachverständige Hilfe zu Rate ziehen müssen. Das Oberverwaltungsgericht konnte kraft eigener Sachkunde den Wert der Arrondierung sowie den sich in annähernd gleicher Wertverhältniszahl für Einlage und Abfindung ausdrückenden erhöhten Bodenwert beurteilen.
e) Die weiteren Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Bewertung der Flächenverluste (UA S. 9 und 10) den Vortrag der Kläger im Gutachten der Sachverständigen Dr. B. zu den Deckungsbeitragsverlusten sowie den klägerischen Vortrag zu den durchgeführten Pflugtauschvereinbarungen übergangen (aa) und zudem die Arrondierungsvorteile nicht ausführlich genug begründet (bb), greifen ebenfalls nicht durch.
aa) Zwar verlangt der Grundsatz rechtlichen Gehörs vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Gerichte müssen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 – juris Rn. 11 ≪insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 2008, 780≫; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 – BVerwG 8 C 37.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35; stRspr). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182 ≪187 f.≫). Hiervon ausgehend kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden, denn das Gericht hat die Stellungnahme Dr. B. zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. UA S. 10 unten), ebenso hat es die Pflugtauschvereinbarungen gesehen (vgl. UA S. 4 f.). Es hat allerdings andere Schlüsse daraus gezogen, als die Kläger für richtig halten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht dem Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen Rechts nicht folgt.
bb) Auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt nicht vor. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2006 – BVerwG 9 B 6.06 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Ausgehend davon lässt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat begründet, dass der Flächenverlust (Ordnungsnummer 142) die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nicht nennenswert beeinflusse und die Betriebsprämienverluste wegen der geringen Höhe im Ergebnis keinen Einfluss auf die Abfindungsgestaltung hätten (UA S. 9). Durch die Abfindung erhöhe sich die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger und diene einer verbesserten betriebswirtschaftlichen Situation des klägerischen Betriebes, was die Darstellung der von den Klägern beauftragten Frau Dr. B. außer Betracht lasse. Dem Begründungserfordernis ist damit genügt. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebietet keine Begründung in einem bestimmten Umfang und einer bestimmten Tiefe. Letztlich wenden sich die Kläger auch insoweit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Damit können sie aber eine Zulassung der Revision nicht erreichen.
2. Die von den Klägern behauptete Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Oktober 1974 – BVerwG 5 C 30.72 – BVerwGE 47, 87) zur Bemessung der Abfindung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn die Kläger haben keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benannt, mit dem das Oberverwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Im Übrigen liegt die behauptete Abweichung auch nicht vor. Nach der genannten Entscheidung darf dann, wenn die Abfindung mehrerer Teilnehmer zu einheitlicher Bewirtschaftung zusammengefasst ist, der Mehrwert eines Besitzstandes nicht gegen den Minderwert oder gegen Nachteile des anderen im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft aufgerechnet werden. Lediglich hinsichtlich des Erfordernisses einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) ist in diesem Falle die Abfindung mehrerer Teilnehmer als einheitlich anzusehen (Urteil vom 15. Oktober 1974 a.a.O. S. 92). Hiermit steht das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts, das die wertgleiche Abfindung der Ordnungsnummern 142 und 183 zunächst getrennt geprüft und sodann knapp festgestellt hat, dass „Entsprechendes gilt, wenn die Gesamtabfindung für die ON 142 und 183 betrachtet wird, sie also als ein einheitlicher Teilnehmer betrachtet werden” (UA S. 9 f.) in Einklang.
3. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫, vom 23. April 1996 – BVerwG 11 B 96.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 – BVerwG 1 B 11.05 – NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 – BVerwG 9 B 9.06 – NVwZ 2006, 1290).
a) Danach ist die Frage,
„ob einem Teilnehmer, der ausdrücklich Abfindung in Land verlangt hat, und zwar in angestammter Lage, d.h. insbesondere ohne Flächenabzug, ein derart hoher Flächenanteil von 19,3 % abgezogen werden kann und ihm im Gegenzug hierzu anderes Land zugeteilt werden kann, welches zwar nach der Reichsbodenwertschätzung aus den 1930-Jahren höhere Bodenwertzahlen aufweist, tatsächlich aber unter heutigen Gesichtspunkten nicht in einem solchen Maße höherwertig ist, dass es einen so dramatischen Flächenabzug ausgleichen kann,”
in einem Revisionsverfahren z.T. nicht klärungsfähig und z.T. nicht klärungsbedürftig. Soweit die Beschwerde unterstellt, dass die Ausgleichsflächen mit den höheren Bodenwertzahlen nicht höherwertig genug sind, um den Flächenverlust auszugleichen, fehlt es schon an den entsprechenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, so dass die Behauptungen der Kläger einem Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Im Ergebnis zielt die Beschwerde auf die Frage, ob ein Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens bei einem Landabzug in einem Umfang von nahezu 20 % der Einlageflächen wertgleich i.S.v. § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 FlurbG mit Land in geringerem Umfang aber höherwertigen Bodenwertzahlen abgefunden werden kann. Fallübergreifend lässt sich die Frage nicht beantworten, weil die Wertgleichheit der Abfindung das Ergebnis einer behördlichen Abwägung ist, bei der alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. § 44 Abs. 2 FlurbG). Die fallübergreifend geltenden Grundsätze der wertgleichen Abfindung sind in der Rechtsprechung bereits geklärt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG muss die Gleichwertigkeitsprüfung von den nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerten ausgehen. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren mit einzubeziehen (Urteil vom 23. August 2006 – BVerwG 10 C 4.05 – BVerwGE 126, 303 Rn. 14 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 82). Zur Bestimmung der Wertgleichheit gehören ohne Weiteres auch die Wertverhältniszahlen, die es ermöglichen, den Wert von Bodenflächen zu bestimmen (§ 28 FlurbG) sowie darüber hinaus die Lagevorteile (Beschluss vom 7. Februar 2012 – BVerwG 9 B 89.11 – juris Rn. 4), die das Oberverwaltungsgericht hier bezüglich der Ordnungsnummer 183 in der Nähe zur Ortslage und zu einem Grundstück der Ordnungsnummer 142 gesehen hat.
b) Die Frage,
„ob ein Teilnehmer eine mangelnde Wertgleichheit seiner Abfindung schon dann nicht mehr rügen kann, wenn er es unterlassen hat, bereits den Wertermittlungsrahmen anzufechten, ob also bereits eine bloße abstrakte Vorgabe in einem Bewertungsrahmen die Rüge mangelnder Wertgleichheit der Abfindung für jedwede Zuteilungsfläche im gesamten Flurbereinigungsgebiet ausschließen kann”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach muss sich ein Kläger die Ergebnisse der bestandskräftigen Wertermittlung entgegenhalten lassen, wenn er dagegen – wie hier die Kläger gemäß §§ 60, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 141, § 32 FlurbG – kein Rechtsmittel eingelegt hat (Urteile vom 12. Februar 1963 – BVerwG 1 B 141.61 – BVerwGE 15, 271 ≪272≫, vom 15. Oktober 1974 – BVerwG 5 C 30.72 – BVerwGE 47, 88 ≪95 f.≫ ≪insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 30≫ und BVerwG 5 C 56.73 – BVerwGE 47, 96 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29 S. 26). Die Richtigkeit des Wertermittlungsrahmens kann im Rahmen einer Anfechtung der Feststellung der Wertermittlung (§ 31, § 32 FlurbG) geltend gemacht werden (Urteil vom 23. August 1962 – BVerwG 1 C 130.56 – RzF – 5 – zu § 28 Abs. 1 FlurbG). Die fehlende Anfechtung der Wertermittlung schließt allerdings nicht für jedwede Zuteilungsfläche den Vortrag mangelnder Wertgleichheit der Abfindung aus. Vielmehr ist ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren regelmäßig nur in Bezug auf seine eigenen Grundstücke sowie in Bezug auf die seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zur Nachprüfung der festgestellten Werte innerhalb der Widerspruchsfrist verpflichtet. Bei fremden Grundstücken hängt der Umfang der Sorgfaltspflicht hingegen von den Umständen des Einzelfalles ab; gegebenenfalls können hier Einwendungen gegen den Wertfeststellungsbeschluss noch nachträglich nach § 134 Abs. 3 FlurbG zuzulassen sein (Beschluss vom 4. Februar 1987 – BVerwG 5 B 4.87 – Buchholz 424.01 § 32 FlurbG Nr. 5). Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu weitergehenden Klärungen in einem Revisionsverfahren.
c) Die Frage,
„ob in einem vergleichbaren Fall, bei dem zwar nach den Ergebnissen der Wertermittlung deutlich höherwertige Flächen neu zugeteilt werden, diese aber für den einzelnen Teilnehmer tatsächlich keinen Wertzuwachs bringen, eine Vermessung der Altflurstücksgrenzen erfolgen muss, um die tatsächliche Größe der Einlageflurstücke und die tatsächliche Überbausituation festzustellen”,
bedarf schon deshalb keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil die Frage letztlich auf die Richtigkeit der bestandskräftigen Wertermittlung zielt, deren Ergebnisse einer revisionsgerichtlichen Entscheidung über den Bodenneuordnungsplan (§ 59 LwAnpG) zugrunde zu legen wären. Die Kläger müssen sich die Ergebnisse der bestandskräftigen Wertermittlung jedoch – wie unter 2b) ausgeführt – grundsätzlich entgegenhalten lassen. Nachsicht nach § 134 FlurbG ist ihnen vom Oberverwaltungsgericht nicht gewährt worden. Darüber hinaus ist vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden, dass nach der Wertermittlung höherwertige Flächen dem einzelnen Teilnehmer keinen tatsächlichen Wertzuwachs bringen, so dass diese Behauptung einer Revisionsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden könnte. Die Frage der Vermessung lässt sich zudem mithilfe des Gesetzes beantworten. Nach § 30 FlurbG ist für die Größe der Grundstücke in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend. Diese Vorschrift soll die aufwändige Vermessung der alten Flurstücke erübrigen (Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 30 Rn. 1). Die Festlegung des alten Grenzverlaufs in der Örtlichkeit ist, sofern sie mit Neuaufmessungen verbunden ist, in aller Regel nicht erforderlich (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 3. Juli 1968 – 3 C 17/68 – RzF – 2 – zu § 30 FlurbG; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1972 – IX G 49/70 – RzF – 3 – zu § 30 FlurbG; VGH München, Urteil vom 29. Juli 1997 – 13 A 95.2817 – RzF – 5 – zu § 30 FlurbG; VGH Kassel, Urteil vom 25. Oktober 1967 – F III 241/65 – UA S. 11).
d) Die Frage,
„inwieweit Arrondierungsvorteile aus einer Flurbereinigung, die mit der Zusammenlegung der Eigentumsflächen einhergehen, ‚höherwertiger’ einzuschätzen sind gegenüber der von den einzelnen Teilnehmern bereits durch Pflugtauschvereinbarung erzielten Arrondierung”,
bedarf – soweit sie einer abstrakten Beantwortung zugänglich ist – keiner Entscheidung im Revisionsverfahren. Denn sie lässt sich anhand des Gesetzes beantworten. Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, mithin des Grundstückseigentums (§ 1, § 37 FlurbG). Die Zuteilung möglichst großer Grundstücke ist Ziel der Flurbereinigung (§ 44 Abs. 3 FlurbG). Die Arrondierungsvorteile, die durch Zuteilung größerer Grundstücke entstehen, sind ebenso in die Abwägung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG einzustellen wie die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer, wobei nach § 37 FlurbG auf besondere Verhältnisse und Interessen nur im Rahmen der Erfordernisse der allgemeinen Landeskultur und der agrarpolitischen Aufgaben des Flurbereinigungsverfahrens Rücksicht zu nehmen ist (Beschluss vom 20. März 1974 – BVerwG 5 B 108.72 – RzF – 22 – zu § 37 Abs. 1 FlurbG), nicht aber auf in der Person der Beteiligten gegebenen besonderen Verhältnisse und Interessen (Urteile vom 16. Februar 1968 – BVerwG 4 C 123.65 – RdL 1968, S. 218 ≪219≫ und vom 11. Juli 1973 – BVerwG 5 B 22.72 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 23 S. 16). Pflugtauschvereinbarungen beschränken sich – anders als der freiwillige Landtausch gemäß § 103a FlurbG – auf Nutzung und Besitz von Grundstücken und verpflichten ausschließlich die Vertragsparteien. Die daraus fließenden Vorteile haften nicht dem Grundstück an, gehen nicht in die Wertermittlung nach § 31 FlurbG ein und haben deshalb keinen Einfluss auf die Gesamtheit aller dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke, so dass ein lediglich schuldrechtlich erwirtschafteter Vorteil auch nicht von der Teilnehmergemeinschaft auszugleichen ist. Der Pflugtausch gehört nicht in den Aufgabenbereich der Flurbereinigungsbehörden (vgl. dazu Wingerter, in: Wingerter/Mayr, a.a.O., Vorbem. zu § 103a Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Dr. Bick
Fundstellen