Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit die Antragsteller beantragt haben, „1. es bis zur Entscheidung über den Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig zu untersagen, im Bereich des Naturschutzgebietes ‚Wakenitz’ in Schleswig-Holstein und im Bereich des Naturschutzgebietes ‚Wakenitzniederung und Herrnburger Binnendüne’ in Mecklenburg-Vorpommern Munition und Bodendenkmäler zu bergen, Bohr- und Sondierungsmaßnahmen durchzuführen, Bäume zu fällen, Trockenrasen zu beschädigen, sich zum Zwecke der vorgenannten Maßnahmen mit Maschinen und Geräten, z.B. schweren Lkw und Baugerät, außerhalb befestigter Wege innerhalb des NSG aufzuhalten, 2. hilfsweise, es zu untersagen, die oben aufgeführten Maßnahmen auf schleswig-holsteinischem Gebiet im NSG ‚Wakenitz’ durchzuführen”.

Von den Kosten des Anordnungsverfahrens tragen die Antragsteller je ein Zwölftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 DM (50 000 + 10 000 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 4. März 2001 beantragt, die aufschiebende Wirkung der von ihnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Januar 2001 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 in dem Abschnitt zwischen der Landesstraße L 92 und der Landesgrenze erhobenen Klage anzuordnen. Sie haben unter dem 1. August 2001 die im Tenor zitierten weiteren Anträge gestellt. Diese Anträge haben sie mit Schriftsatz vom 28. August 2001 zurückgenommen.

Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Halama

 

Fundstellen

Dokument-Index HI653648

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