Verfahrensgang
VG Leipzig (Aktenzeichen 7 K 1381/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 866 400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); die des Weiteren erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht ausreichend im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
Die Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache erblickt die Beschwerde in der Frage, ob das seinerzeit als Rechtsgrundlage für die Enteignung herangezogene Verteidigungsgesetz der DDR die vorgenommene Enteignung rechtfertigte. Eine solche Fragestellung kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie auf mit dem Beitritt außer Kraft getretenes Recht der früheren DDR und damit auf nicht revisibles Recht bezogen ist, ohne dass von der Beschwerde ein Rechtszusammenhang angeführt würde, der für die Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles bedeutsam sein könnte.
Die behaupteten Aufklärungsmängel sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Es fehlt an jedem Hinweis, aus welchem Grunde das Verwaltungsgericht vom Boden der das angefochtene Urteil tragenden Rechtsauffassung sich mit der Frage hätte beschäftigen müssen, in welchem Umfang die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der Enteignung noch valutierten. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht sich näher dazu hätte erklären müssen, „aus welchen rechtlichen Gründen der vormaligen Miteigentümerin, Frau Helga K., … ein Entschädigungsanspruch zugestanden wurde”. Ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Miteigentumsanteil der Frau Helga K. im Jahre 1972 in Volkseigentum überführt und unterlag demgemäß keiner Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz. Schließlich legt die Beschwerde auch nicht dar, weshalb das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein sollte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Angemessenheit der im Jahre 1981 durchgeführten Wertermittlung überprüfen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin einen diesbezüglichen Beweisantrag nicht gestellt. Die Beschwerdebegründung enthält keinerlei Hinweise, dass sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag Zweifel dahingehend hätten aufdrängen müssen, ob das Wertgutachten auf einer Manipulation beruhen könnte. Der Umstand, dass dieses Gutachten bereits im Jahre 1981 in Auftrag gegeben wurde, die Enteignung aber erst im Jahre 1987 erfolgte, hätte im Blick auf die in der DDR seinerzeit zu beachtenden preisrechtlichen Vorschriften zu einer abweichenden Wertermittlung nur führen können, wenn in dem in Rede stehenden Zeitraum wertsteigernde Maßnahmen an dem Vermögensobjekt vorgenommen worden wären. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Herbert, Neumann
Fundstellen