Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderte: Auslesemaßstäbe bei Einstellung von -n als Beamte oder Richter

 

Normenkette

HBG § 8 Abs. 1 (entspr. § 8 Abs. 1 S. 2 BBG); SchwbG § 47 Abs. 1 Fassung: 1974

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 25.09.1986; Aktenzeichen I OE 87/82)

VG Wiesbaden (Urteil vom 01.11.1982; Aktenzeichen I/1 E 524/82)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 700 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO greifen nicht durch.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,

ob bei der Einstellung eines Schwerbehinderten in den Justizdienst gemäß §§ 4, 5 SchwbG zu einem Zeitpunkt, an welchem die vom Schwerbehindertengesetz geforderte Pflichtquote der Beschäftigung Schwerbehinderter und dabei der Beschäftigung auch Schwerstbehinderter nicht erreicht ist, allenfalls eine Durchschnittseignung oder Durchschnittsleistung verlangt werden darf,

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht in dieser Form stellen, weil der Kläger mit – nach Prüfungserleichterungen aufgrund seiner Schwerbehinderung – „ausreichend” bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung keine Durchschnittseignung, sondern nur eine Eignung im unteren Bereich des möglichen Bewerberkreises nachgewiesen hat. Im übrigen ist schon durch das sowohl vom Berufungsgericht wie von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 12. Januar 1967 – BVerwG 2 C 86.63 – (BVerwGE 26, 8 ≪11 f.≫) gerade in bezug auf einen Fall aus der Justizverwaltung geklärt, daß diese zur Besetzung der Stellen ihres höheren Dienstes höhere Anforderungen als lediglich die zum Bestehen des Examens geforderte Mindestnote stellen darf und soll und daß ihr insoweit eine Beurteilungsermächtigung zusteht. Auch die dortige Erwägung des Senats, daß bei einer beschädigungsbedingten Nichterfüllung der üblichen Ausleseanforderungen „vielleicht” eine mildere Handhabung der Auslesegrundsätze dem Zweck des damaligen Schwerbeschädigtengesetzes entsprechen könnte, ging jedenfalls von der Voraussetzung aus, daß der schwerbeschädigte Bewerber „das für das Amt erforderliche Mindestmaß an Leistungsfähigkeit” besitze, das nach dem vorher Ausgeführten nicht schon durch das Bestehen des Examens mit der Mindestnote gegeben sein muß. Daran Ist unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 2 GG und ler §§ 7 BRRG, 8 Abs. 1 HBG auch gerade angesichts ler erheblichen Ausweitung des Kreises der begünstigten Schwerbehinderten durch die 1974 in Kraft getretene Neufassung des Schwerbehindertengesetzes festzuhalten.

2. Nach dem Dargelegten weicht das vorliegende Berufungsurteil mit seinen von der Beschwerde angesprochenen Gründen auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1967 ab.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Einstellung als Beamter auf Widerruf oder auf Probe betreffen, pauschalierend die Hälfte des jährlichen Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

 

Unterschriften

Fischer, Dr. Franke, Dr. Lemhöfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1213598

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