Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbeschäftigung, Mitbestimmungspflichtigkeit der Vereinbarung von –. Einigungsverfahren, Erforderlichkeit der Durchführung eines –

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung unterliegt nicht aufgrund des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt den zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Beschluß vom 17. August 1989 – BVerwG 6 P 11.87 –).

2. Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ausschließlich auf die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung, so ist der Dienststellenleiter nicht zur Einleitung des Einigungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG verpflichtet.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, Abs. 3-4, § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 14.01.1987; Aktenzeichen BPV TK 1887/86)

VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.06.1986; Aktenzeichen I/V K 904/86)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 14. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Amtsvorsteher des Postamts 1 Frankfurt am Main, Beteiligter, übersandte dem Personalrat beim Postamt 1 Frankfurt am Main, Antragsteller, mit Schreiben vom 20. Februar 1986, 5. März 1986 und 10. März 1986 Anträge auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung der Arbeiterinnen/Arbeiter Z., R., W. und F. mit einer Wochenarbeitszeit von 12 Stunden in der Dienststelle 141.

Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung und machte unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BPersVG geltend, daß die Einstellung mit einer Wochenarbeitszeit unter 20 Stunden eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Bewerber darstelle und ferner zu einer Störung des Betriebsfriedens führen könne.

Der Beteiligte teilte daraufhin dem Antragsteller mit, die von ihm genannten Gründe könnten offensichtlich keinem der Versagungstatbestände des § 77 Abs. 2 BPersVG zugeordnet werden, so daß die Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens nicht in Betracht komme. Die Bewerber würden, wie beabsichtigt, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden eingestellt werden. Dementsprechend wurden die Einstellungen vorgenommen.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt

festzustellen, daß die Einstellung der Arbeiterinnen/Arbeiter Z., F., W. und R. nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gelte und daher das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Nach Lage der Dinge komme allein ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesarbeitsgerichts sei unter Einstellung im Sinne dieser Vorschrift jedoch nicht die einzelvertragliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, so daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nicht zustehe. Daher sei der Antragsteller gehindert, Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG geltend zu machen; denn dies könnte er nur dann, wenn sich seine Einwendungen auf einen Tatbestand bezögen, der nach § 75 Abs. 1 BPersVG der Mitbestimmung unterläge. Dies sei aber nicht der Fall. Da der Antragsteller die Einstellung der Bewerber nur wegen der verkürzten Wochenarbeitszeit abgelehnt habe, auf die sich – für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar – die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht erstrecke, habe die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gegolten, so daß sie der Beteiligte habe vornehmen dürfen.

Der Antragsteller berufe sich demgegenüber erfolglos auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich eine Zustimmungsverweigerung, die mit der Unzulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses begründet werde, nicht so weit von den gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG entferne, daß sie sich dieser schlechterdings nicht mehr zuordnen lasse, so daß der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten müsse, an dessen Stelle nach Ansicht des Antragstellers im zur Entscheidung gestellten Fall das Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG trete. Denn das Bundesarbeitsgericht verkenne, daß eine Zustimmungsverweigerung, die die Befristung eines Arbeitsverhältnisses oder – wie hier – die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung beanstande, schon den gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand verfehle, so daß es auf das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach dem Katalog des § 99 Abs. 2 BetrVG nicht ankomme. Im übrigen stelle es einen Rechtsmißbrauch dar, wenn der Personalrat die Durchführung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen aus Gründen blockieren dürfte, von denen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung feststehe, daß sie die Verweigerung seiner Zustimmung nicht rechtfertigten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 14. Januar 1987 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten – vom 26. Juni 1986 abzuändern und festzustellen, daß die Einstellung der Arbeiterinnen Z. und F. sowie der Arbeiter W. und R. nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gelte und daher sein Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei.

Der Antragsteller macht geltend, daß die gegen die Einstellung der genannten Arbeitnehmer vorgebrachten Gründe nicht offensichtlich außerhalb des Tatbestands des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG lägen. Sie ließen sich somit den Zustimmungsverweigerungsgründen gemäß § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG zuordnen. Der Begriff „Einstellung” im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG umfasse auch den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses und damit die Vereinbarung von Teilzeitarbeit. Zumindest hätte jedoch das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG durchgeführt werden müssen.

Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen der Rechtsbeschwerde entgegen.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluß zu Recht zurückgewiesen. Seiner Begründung ist in vollem Umfange zuzustimmen.

Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Vereinbarung von Teilzeitarbeit als einzelvertragliche Regelung nicht von dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfaßt wird und es dem Antragsteller, der sich gegen diese Vereinbarung gewendet hat, deshalb verwehrt war, Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. August 1983 – BVerwG 6 P 29.79 – ≪ZBR 1984, 77 = PersV 1985, 246≫, vom 19. September 1983 – BVerwG 6 P 32.80 – ≪BVerwGE 68, 30, 33≫, vom 30. September 1983 – BVerwG 6 P 4.82 – ≪PersV 1985, 167≫, vom 30. September 1983 – BVerwG 6 P 11.83 – ≪PersV 1986, 466≫, vom 25. August 1988 – BVerwG 6 P 36.85 – ≪PersR 1988, 298 = PersV 1989, 271≫ und – speziell zum bremischen Personalvertretungsrecht – vom 17. August 1989 – BVerwG 6 P 11.87 –) ist unter Einstellung die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (Beamtenverhältnis, Arbeitsverhältnis) verbunden ist, zu verstehen. Die Mitbestimmung bezieht sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung. Nur insoweit steht dem Personalrat mithin ein Mitbestimmungsrecht zu. Das mit der Einstellung in aller Regel zu begründende Beschäftigungsverhältnis ist hingegen nicht Gegenstand der Mitbestimmung, und zwar weder hinsichtlich der Art (Beamten- oder Arbeitsverhältnis) noch in bezug auf seinen Inhalt. Die Mitbestimmung des Personalrats bezieht sich demnach nicht auf die Vereinbarung von Teilzeitarbeit. Der erkennende Senat sieht sich mit seiner Rechtsprechung insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1985 – 1 ABR 35/83 – ≪BB 1986, 525≫ mit Anmerkung von Hunold). Diese Rechtsprechung aufzugeben, besteht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Anlaß.

Zutreffend ist das Beschwerdegericht in Anwendung dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller, da sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht auf die im vorliegenden Fall vereinbarte Wochenarbeitszeit von 12 Stunden erstreckt, gehindert war, in diesem Zusammenhang Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG geltend zu machen, und daß eine Verpflichtung der Dienststelle, das Einigungsverfahren einzuleiten, nicht bestand. Denn nach § 77 Abs. 2 BPersVG kann sich der Personalrat auf die dort genannten Gründe nur in den Fällen des § 75 Abs. 1 BPersVG und des § 76 Abs. 1 BPersVG berufen. Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluß vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – (ZBR 1986, 308) sind auch für den vorliegenden Fall maßgeblich:

„Ausgehend von der Regelung des § 77 Abs. 2 BPersVG, welche die Gründe, aus denen der Personalrat seine Zustimmung in Personalangelegenheiten i.S.v. § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG verweigern darf, abschließend und einengend festlegt, hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich entschieden, daß die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats, aus denen sich ersichtlich keiner der im Gesetz abschließend geregelten Verweigerungsgründe ergibt, nicht anders behandelt werden kann als das Fehlen einer Begründung. In diesem Fall sei offensichtlich, daß sich der Personalrat nicht auf die ihm gesetzlich zugebilligten Verweigerungsgründe stützen könne (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1979 – BVerwG 6 P 38.76 – ≪Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3≫). … Im Beschluß vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – (ZBR 1985, 283) hat der Senat sodann in sinngemäßer Anknüpfung an eine frühere Entscheidung (BVerwGE 30, 39) dargelegt, daß die Zustimmungsverweigerung auch in Mitbestimmungsangelegenheiten, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz keine Verweigerungsgründe festlege, inhaltlichen Mindestanforderungen genügen müsse. Das Vorbringen des Personalrats müsse es auch in diesen Fällen zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben sei. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liege, sei unbeachtlich und vermöge nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Damit wird der Personalrat gehindert, seine Zustimmung in derartigen Mitbestimmungsangelegenheiten zwar in der durch § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gebotenen Form, jedoch ohne inhaltlichen Bezug zu einem Mitbestimmungstatbestand einzusetzen. Diese Rechtsprechung stellt an die Zustimmungsverweigerung mithin keine ‚besonderen Anforderungen’, wie die an ihr geäußerte Kritik zu Unrecht annimmt (vgl. Lemcke, PersR 1986, 10 ≪12≫), sondern sie verdeutlicht, daß das Handeln des Dienststellenleiters nur in den gegenständlichen Grenzen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, welche das Bundespersonalvertretungsgesetz in den Mitbestimmungsregelungen festlegt, und daß die Verweigerung der Zustimmung ins Leere geht, wenn sie diese Grenzen nicht beachtet. Das ist der Fall, wenn sich die für sie angeführten Gründe offensichtlich keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen; denn damit gibt der Personalrat zu erkennen, daß er in Wirklichkeit keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechtes anstrebt, sondern seine Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten sachlichen Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten aber wird vom Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus.”

Da sich die Zustimmungsverweigerungen des Antragstellers nicht auf die Einstellung der Arbeiterinnen und Arbeiter, sondern nur auf die der Mitbestimmung nicht unterliegende Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung bezogen, kommt es somit auf die Frage, ob die vorgebrachten Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG beachtlich waren, nicht an.

Soweit das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertritt, daß sich eine Zustimmungsverweigerung, die mit der Unzulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses begründet werde, nicht so weit von den gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG entferne, daß sie sich diesen schlechterdings nicht mehr zuordnen, lasse, und deshalb vom Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten sei (BAG, Beschluß vom 16. Juli 1985 – 1 ABR 35/83 –, a.a.O.), vermag der Senat dem für die hier im Personalvertretungsrecht zu entscheidende entsprechende Rechtsfrage nicht zu folgen. Wie ausgeführt, verfehlt eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats, die die Vereinbarung von Teilzeitarbeit beanstandet, schon den gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand. Die Kenntnis der bereits im Jahre 1986 insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von dem Antragsteller erwartet werden. Die Geltendmachung eines danach auch aus der Sicht des Antragstellers offensichtlich keinem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand zuzuordnenden Zustimmungsverweigerungsgrundes vermag daher eine Verpflichtung der Dienststelle, das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG einzuleiten, nicht auszulösen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Nettesheim, Ernst, Albers, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215796

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