Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 3 B 96.4212) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dargelegt worden ist, sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Der Beschwerde kann allenfalls entnommen werden, dass sie die Auslegung der Verordnung über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit vom 24. November 1988 (BGBl I S. 2143) durch das Berufungsgericht angreift. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen betreffen der Sache nach die Auslegung ausgelaufenen Rechts. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung war Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der Weiterverpflichtungsprämie u.a. eine Verpflichtungserklärung in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991. Diese Zeit ist längst abgelaufen, so dass künftig die Wiederholung eines Streites über die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung ausgeschlossen ist.
Fragen auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts dienen nicht der Fortentwicklung des Rechts; ihnen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig – und so auch im vorliegenden Fall – keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 27. Mai 1975 – BVerwG 7 B 36/37.75 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 6 f. und vom 17. Juli 1975 – BVerwG 2 B 2.75 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136 S. 15 jeweils m.w.N.).
Die Zulassung der Revision ist nicht ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt, weil die Klärung der aufgeworfenen Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 f. und vom 23. April 1996 – BVerwG 11 B 96.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 16) und deshalb die Rechtseinheit gefährdet sein könnte. Das Vorliegen einer solchen Sachlage hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (Beschluss vom 20. Dezember 1995 – a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen